1980 | OriginalPaper | Chapter
Anforderungen an ein „ordentliches“ Gutachten
Authors : Thomas Bohl, Walter Döbereiner, Archibald Graf Keyserlingk
Published in: Die Haftung des Ingenieurs im Bauwesen
Publisher: Vieweg+Teubner Verlag
Included in: Professional Book Archive
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Ein Gutachten ist regelmäßig nur verwertbar, wenn es begründet ist. Die Begründung muß so klar und ausführlich sein, daß sie verständlich, nachprüfbar und in ihren wesentlichen Gedankengängen nachvollziehbar ist. Für ein Privatgutachten gelten hierbei im wesentlichen dieselben Kriterien wie für ein gerichtliches Gutachten (1). Die Begründung muß in erster Linie nachprüfbar sein (2). Dazu gehört ein systematischer Aufbau unter strikter Anwendung aller fachlichen Regeln (3) sowie die Angabe der Quellen und Erfahrungssätze, aus denen der Gutachter seine Erkenntnisse gewonnen hat (4). Erforderlich ist vor allem das Bemühen um eine unkomplizierte, verständliche Sprache. Nicht alles, was wissenschaftlich ist, muß deshalb auch unverständlich sein (5). Im Gegenteil: Je knapper und konzentrierter Sprache und Satzbau sind, desto klarer sind meist auch die zugrunde liegenden Gedankengänge.