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Published in: Bankmagazin 2-3/2014

01-02-2014 | Recht + Steuern

Banken behalten Kirchensteuer ein

Author: Hans-Ulrich Dietz

Published in: Bankmagazin | Issue 2-3/2014

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Auszug

Ab dem 1. Januar 2015 wird ein Informationsverfahren zur Abfrage der Religionszugehörigkeit umgesetzt, das den Einbehalt der Kirchensteuer bei Kapitalerträgen vorsieht. Banken sind danach verpflichtet, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) das Religionsmerkmal für ihre Kunden abzufragen, um bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen die Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen. Der Kunde kann schriftlich beim BZSt beantragen, dass der automatisierte Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft unterbleibt. Dieser so genannte Sperrvermerk ist durch einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck oder elektronisch innerhalb einer Frist abzugeben. Er verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung, sofern ein Kapitalertragsteuereinbehalt im entsprechenden Veranlagungszeitraum stattgefunden hat. Den Sperrvermerk übermittelt das BZSt bei Kirchensteuerpflicht unter namentlicher Benennung des abfragenden Abzugsverpflichteten dem für den Kirchensteuerpflichtigen zuständigen Wohnsitzfinanzamt, das diesen zur Abgabe einer Steuererklärung auffordert.

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Metadata
Title
Banken behalten Kirchensteuer ein
Author
Hans-Ulrich Dietz
Publication date
01-02-2014
Publisher
Springer Fachmedien Wiesbaden
Published in
Bankmagazin / Issue 2-3/2014
Print ISSN: 0944-3223
Electronic ISSN: 2192-8770
DOI
https://doi.org/10.1365/s35127-014-0386-2

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