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03-12-2015 | Bankvertrieb | Schwerpunkt | Article

Das Ende für den ewigen Widerruf

Author: Eva-Susanne Krah

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Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie sorgt für Diskussionen. Geht es nach dem deutschen Gesetzgeber, könnte zu ihrem Start am 21. März 2016 das Widerrufsrecht von Verbrauchern bei Immobilienkrediten Geschichte sein.

Im Rahmen der geplanten EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie, die spätestens zum 21. März 2016 umgesetzt werden muss, könnte das so genannte ewige Widerrufsrecht rückwirkend gekippt werden. Hintergrund ist, dass die Banken Im Großteil älterer Baufinanzierungsverträge die Widerrufsbelehrung an die Kunden fehlerhaft aufgenommen haben. Betroffene Kreditnehmer können deshalb ihren Kreditvertrag auch Jahre nach Abschluss kostenfrei widerrufen und so die aktuelle Niedrigzinsphase für sich nutzen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung, die Banken verlangen können, wenn Kreditverträge vor Ablauf gekündigt werden, fällt dabei nicht an.

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Andres M. Lang, Fachwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Vorstand der Kanzlei Nieding + Barth, erklärt, dass "damit die Widerrufsmöglichkeit den Verbrauchern nur noch begrenzte Zeit zur Verfügung stehen“ wird. Im ursprünglichen Regierungsentwurf sei lediglich geplant gewesen, das Widerrufsrecht für Immobiliendarlehen, die nach dem 20. März 2016 geschlossen worden waren, zeitlich zu begrenzen. Der Bundesrat hatte jedoch Anfang Oktober 2015 initiativ eine rückwirkende Wirkung der zeitlichen Beschränkung auch für alle vor dem 20. März 2016 abgeschlossenen Verbraucherdarlehen gefordert, so Lang. Zur Zeit befasst sich noch der Rechtsausschuss des Bundestags mit dem Gesetzentwurf.

Widerruf ausschließen

Die Deutsche Kreditwirtschaft hatte in einer Stellungnahme bereits im Februar 2015 angeführt, dass die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie dazu genutzt werden sollte, eine Ausschlussfrist für den Widerruf von Altdarlehen auch aus den Jahren 2002 bis 2010 einzuführen. Anders als die Verbraucherkreditrichtlinie enthält die Wohnimmobilienkreditrichtlinie bisher keine Vorgaben zur Ausgestaltung des Widerrufsrechts.

Kredite mit langfristiger Zinsbindung könnten nur angeboten werden, wenn sich auch der Darlehensgeber darauf verlassen könne, dass der Vertrag bis zum Ende der Laufzeit vertragsgemäß durchgeführt wird, da die Banken im Zeitraum der Darlehenslaufzeit die Refinanzierungskosten zu tragen haben, argumentiert die Deutsche Kreditwirtschaft. Ein Rückzahlungsrecht solle daher die Ausnahme bleiben. Kreditinstitute müssten darüber hinaus als Darlehensgeber die Möglichkeit haben, im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen.

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01-05-2015

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