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2017 | Book

Besteuerung der Unternehmen

Eine Einführung in Steuerrecht und Steuerwirkung

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Die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre befasst sich mit dem Steuerrecht der Unternehmen und den davon ausgelösten Steuerwirkungen. Dieses Lehrbuch vermittelt die steuerrechtlichen Grundlagen und analysiert die Auswirkungen der Besteuerung auf unternehmerische Entscheidungen.

Table of Contents

Frontmatter

Die Steuern der Unternehmen

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1. Einleitung

Die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre analysiert das Entscheidungsverhalten von Personen, die als Kapitalgeber, Unternehmer oder Arbeitnehmer durch Einsatz von Kapital oder Arbeit Einkommen erwirtschaften, und sie betrachtet die Folgen der Besteuerung für die Verteilung von Einkommen und Vermögen. Kapitalgeber bringen die zur Finanzierung der Investitionen nötigen Mittel in Form von Einlagen oder Krediten auf. Ihr Einkommen beruht auf vertraglich vereinbarten festen oder vom Ergebnis abhängigen Zahlungsansprüchen. Der Unternehmer verfügt über das Vermögen der Unternehmung. Sein Einkommen ist als Residuum zu ermitteln, also als eine Größe, die sich ergibt, nachdem die vertraglich fest vereinbarten Leistungen an andere Kapitalgeber sowie an Lieferanten und Arbeitnehmer erbracht sind.Steuern belasten das Residualeinkommen der Unternehmer und die Einkommen, die auf vertraglich vereinbarten Zahlungen beruhen; Steuern knüpfen auch an das eingesetzte Kapital und an die Umsätze an. Einkommen, Kapital und Umsatz sind also Steuerobjekte. Die Verpflichtung zur Steuerzahlung trifft Personen, die ein Einkommen erzielen, denen Kapital gehört oder die Umsätze erwirtschaften. Kapitalgeber, Unternehmer und Arbeitnehmer sind Subjekte der Besteuerung.

Ulrich Schreiber
2. Grundstrukturen des Steuerrechts

Die für die Besteuerung bedeutsamen Regelungen hinsichtlich der Finanzverfassung Deutschlands finden sich im Grundgesetz (Art. 104a bis Art. 115 GG). Die steuerliche Gesetzgebungshoheit ist danach zwischen Bund und Ländern aufgeteilt (Art. 105 GG). Nach Art. 105 Abs. 1 GG obliegt dem Bund die Gesetzgebungshoheit über Zölle und Finanzmonopole (Branntweinmonopol). Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes haben die Länder die Befugnisse zur Gesetzgebung nur, wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden (Art. 71 GG). Im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 105 Abs. 2 GG hat der Bund das Recht, Steuergesetze zu erlassen, sofern ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht, oder soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder die Wahrung der Rechts‐ oder Wirtschaftseinheit ein Bundesgesetz erforderlich machen. Macht der Bund von seiner Gesetzgebungshoheit keinen Gebrauch, haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung (Art. 72 GG). Bundesgesetze über Steuern, deren Einnahmen den Ländern oder den Gemeinden zustehen, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates (Art. 105 Abs. 3 GG). Den Ländern verbleibt damit neben der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauchsteuern und Aufwandsteuern nach Art. 105 Abs. 2 Buchst. a GG, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Tatsächlich haben sich im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung die Gesetzgebungszuständigkeiten weitgehend auf den Bund verlagert. Die Gemeinden haben grundsätzlich keine Gesetzgebungshoheit. Vielmehr regelt Art. 106 Abs. 6 GG, dass den Gemeinden das Recht einzuräumen ist, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzulegen.

Ulrich Schreiber
3. Einkommensteuer

Die Einkommensteuer soll nach der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen bemessen werden. Das Einkommen ist die weithin akzeptierte (aber keineswegs unumstrittene) Maßgröße steuerlicher Leistungsfähigkeit. Die Gleichmäßigkeit der Einkommensbesteuerung ist gewahrt, wenn Personen mit gleichem Einkommen vor Steuern (also gleicher Leistungsfähigkeit) auch über ein gleiches Einkommen nach Steuern verfügen (horizontale Steuergerechtigkeit). Demgegenüber zielt die vertikale Steuergerechtigkeit auf die Frage, inwieweit Steuerpflichtige mit unterschiedlich hohen Einkommen, also unterschiedlicher Leistungsfähigkeit, unterschiedlich hoch belastet werden sollen. Vertikale Steuergerechtigkeit wird durch den jeweils geltenden (direkt) progressiven Tarif der Einkommensteuer konkretisiert. Nach dem Tarif 2016 schuldet keine Einkommensteuer, wer ein zu versteuerndes Einkommen von bis zu 8.652 Euro (Grundfreibetrag) aufweist; der niedrigste Einkommensteuersatz beträgt 14 v.H., und er wächst mit steigendem Einkommen auf einen Satz von 45 v.H., der ab einem zu versteuernden Einkommen von 254.447 Euro gilt.

Ulrich Schreiber
4. Körperschaftsteuer

Kapitalgesellschaften (und weitere Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen) sind körperschaftsteuerpflichtig. Die Steuerpflicht der Kapitalgesellschaft bewirkt eine strikte steuerrechtliche Trennung zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter. Einen steuerrechtlichen Durchgriff, der zur Folge hätte, dass Gewinne und Verluste der Kapitalgesellschaft dem Gesellschafter als Einkünfte zugerechnet werden, gibt es nicht (Trennungsprinzip). Das Halten der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft wird einkommensteuerrechtlich als vermögensverwaltende Tätigkeit angesehen. Ausschüttungen sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Vergütungen aus der Überlassung von Kapital oder von Wirtschaftsgütern zur Nutzung, die der Gesellschafter von der Kapitalgesellschaft auf Grund eines schuldrechtlichen Vertrages erhält, gehören grundsätzlich ebenfalls zur Vermögensverwaltung und damit zu den Überschusseinkunftsarten. Bezüge aus einer Tätigkeit als Geschäftsführer sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nur die Kapitalgesellschaft, nicht der Gesellschafter, betreibt aus steuerrechtlicher Sicht einen Gewerbebetrieb.

Ulrich Schreiber
5. Gewerbesteuer

Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer (§ 1 GewStG). Die Gewerbesteuer soll die Ertragskraft des Gewerbebetriebs treffen. Es handelt sich um eine Realsteuer (§ 3 Abs. 2 AO). Auf die persönliche Leistungsfähigkeit kommt es nicht an. Ziel der Gewerbesteuer ist deswegen auch nicht die Angleichung von Einkommensunterschieden, wie dies mit der Einkommensteuer angestrebt wird. Gleichwohl hat die Gewerbesteuer Verteilungswirkungen. Denn sie ist eine Steuer, die nur das Einkommen der Gewerbetreibenden trifft.

Ulrich Schreiber
6. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Erbschaftsteuer belastet den Übergang eines Vermögens von Todes wegen. Sie wird nicht nach dem Vermögen bemessen, das der Erblasser hinterlassen hat (Nachlasssteuer). Vielmehr ist der Erbanfall beim Erben zu versteuern (Erbanfallsteuer). Obwohl die Erbschaftsteuer kein Einkommen trifft, das durch Einsatz von Kapital oder Arbeit erzielt wird, belastet sie doch einen Reinvermögenszugang beim Erben. Dieser Reinvermögenszugang könnte grundsätzlich auch durch die Einkommensteuer erfasst werden, was allerdings häufig wegen des unregelmäßigen Anfalls und des progressiven Tarifs der Einkommensteuer in dieser Höhe unerwünschte Belastungen zur Folge hätte. Deswegen wird die Erbschaftsteuer als separate Steuer erhoben, aber wie die Einkommensteuer mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip begründet. Es liegt auf der Hand, dass man auch Schenkungen besteuern muss, wenn Erbschaften der Steuer unterliegen. Andernfalls könnte man der Erbschaftsteuer durch eine Schenkung entgehen, die dem Erbfall vorausgeht.

Ulrich Schreiber
7. Grundsteuer

Die Gemeinden bestimmen, ob eine Grundsteuer zu erheben ist (§ 1 Abs. 1 GrStG). Im Gegensatz zu den Ertragsteuern greift die Grundsteuer nicht auf eine Stromgröße (Gewinn) sondern auf einen Vermögensbestand (Kapital) zurück. Auf Grund dieses Anknüpfungspunktes wird sie auch als Objektsteuer bezeichnet. Die Grundsteuer belastet Grundbesitz. Sie fällt unabhängig davon an, ob der Steuerpflichtige ein Einkommen oder andere Mittel hat, um die Grundsteuerschuld zu begleichen. Deswegen trifft die Grundsteuer den Sollertrag eines Grundstücks, also jenen Gewinn, den der Steuerpflichtige mit dem Grundstück erzielen könnte.

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8. Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist auf den ersten Blick eine Unternehmenssteuer, da die Unternehmen als Steuerzahler auftreten. Gegenstand der Steuer sind die Umsätze der Unternehmen, die im Inland getätigt werden. Die Umsatzsteuer knüpft an Leistungen der Unternehmen, also an Verkehrsvorgänge, an. Die Steuer ergibt sich als Produkt aus tariflichem Steuersatz und Preis der Leistung vor Steuer. Ungeachtet der Art ihrer Erhebung ist die Umsatzsteuer eine Verbrauchsteuer. Erbringt nämlich die Unternehmung eine Leistung für einen Konsumenten, so ist die Umsatzsteuer Bestandteil des für diese Leistung zu zahlenden Preises. Da die Umsatzsteuer jegliche Form der Leistungserbringung durch Unternehmen trifft, kann man sie als allgemeine Verbrauchsteuer bezeichnen.

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9. Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer ist eine Verkehrsteuer. Sie bemisst sich im Grundsatz nach dem Preis des Grundstücks und wird regelmäßig vom Erwerber des Grundstücks bezahlt. Die Steuer belastet den Bodenreinertrag und den Reinertrag der Gebäudenutzung. Ein Teil des Reinertrages des Grundstücks fällt somit in Form der Grunderwerbsteuer an den Fiskus. Die Steuer behindert den Eigentümerwechsel, denn sie belastet den Reinertrag des Grundstücks nur, wenn dieses durch einen neuen Eigentümer genutzt wird.In der Grunderwerbsteuer kann man eine Ergänzung der Umsatzsteuer sehen. Denn die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallenden Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UStG). Die Grunderwerbsteuer trifft allerdings im Gegensatz zur Umsatzsteuer auch die unternehmerische Verwendung des Grundstücks. Die insgesamt gezahlte Steuer wächst mit jeder weiteren Veräußerung des Grundstücks. Soweit die Steuer auch Investitionen belastet, ist sie schädlicher als eine Umsatzsteuer, die einen Vorsteuerabzug kennt und nur auf die Belastung des privaten Verbrauchs zielt. Wenn Gebäude veräußert werden, für deren Herstellung im Rahmen der Umsatzsteuer kein Vorsteuerabzug möglich war, wird die private Nutzung des Gebäudes sowohl von der Umsatzsteuer als auch von der Grunderwerbsteuer getroffen. Bei erstmaliger Bebauung eines Grundstücks zur privaten Nutzung gibt es deswegen einen Anreiz, das Grundstück unbebaut zu erwerben.

Ulrich Schreiber

Die Ertragsbesteuerung nationaler Unternehmen

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10. Einleitung

Die ertragsteuerliche Belastung des Unternehmensgewinns hängt von der rechtlichen Organisationsform des Unternehmens (Rechtsform) ab. Wirtschaftlich bedeutende Rechtsformen sind das Einzelunternehmen, die Personengesellschaft und die Kapitalgesellschaft. Der Einzelunternehmer ist mit dem von ihm erzielten Gewinnen oder erlittenen Verlusten aus dem Unternehmen Subjekt der Einkommensteuer. Das Einzelunternehmen selbst ist nicht Subjekt der Einkommensteuer. Die Kapitalgesellschaft dagegen ist Subjekt der Körperschaftsteuer. Die Gesellschaft unterwirft Gewinne der Körperschaftsteuer, und erlittene Verluste der Kapitalgesellschaft mindern die Körperschaftsteuer. Die persönliche Besteuerung der Gesellschafter bleibt davon unberührt. Im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft ist die Personengesellschaft kein Subjekt der Körperschaftsteuer oder der Einkommensteuer. Die Gesellschafter (Mitunternehmer) der Personengesellschaft unterwerfen die von der Gesellschaft erzielten und auf sie jeweils entfallenden Gewinne und Verluste ihrer persönlichen Steuer.

Ulrich Schreiber
11. Der Dualismus der Steuersubjekte

Unternehmer stellen Kapital bereit und treffen unternehmerische Entscheidungen über die Verwendung des Kapitals. Im Gegensatz zu anderen Kapitalgebern und zu den Arbeitnehmern erhalten sie dafür kein vorher vereinbartes Entgelt (Kontrakteinkommen), sondern den Anspruch auf den Gewinn (Residualeinkommen). Unternehmer übernehmen das Risiko, dass kein oder nur ein geringer Gewinn erzielt wird oder Kapital teilweise oder vollständig verloren geht. Unternehmen, bei denen die gleichen Personen unternehmerische Entscheidungen treffen und das Residualeinkommensrisiko übernehmen, werden als personenbezogene Unternehmen bezeichnet.Unternehmern sind die Folgen ihrer wirtschaftlichen Entscheidungen in Form von Kosten und Nutzen zuzurechnen. Es gibt eine Einheit von Verfügungsmacht über das Unternehmen und Anspruch auf den Erfolg. Dabei bleibt es im Grundsatz auch, wenn mehrere Personen als Unternehmer in einer Gesellschaft zusammen wirken. Ist die Anzahl der Gesellschafter gering, können die Anstrengungen eines jeden Gesellschafters zur Erreichung des gemeinsamen Unternehmensziels von den anderen Gesellschaftern gut beurteilt werden. Der Nachteil der personenbezogenen Unternehmen ist, dass die Fähigkeit zu unternehmerischem Handeln und die Verfügbarkeit von Kapital bei einer Person vorliegen müssen. Vor allem die begrenzte Verfügbarkeit von Kapital setzt dem Wachstum der Unternehmen Schranken.

Ulrich Schreiber
12. Die Besteuerung der Personenunternehmen

Einzelunternehmen sind rechtlich nicht verselbständigt. Ein Einzelunternehmen kann nicht Träger von Rechten und Pflichten sein. Der Unternehmer ist Träger der Unternehmung. Das Unternehmensvermögen ist Teil des Vermögens des Unternehmers. Ansprüche und Schulden des Unternehmens gibt es deswegen nicht. Berechtigt und verpflichtet ist nur der Unternehmer.

Ulrich Schreiber
13. Die Besteuerung der Kapitalgesellschaften

Das Steuerrecht beachtet strikt die zivilrechtliche Verselbständigung der Kapitalgesellschaft. Ein steuerrechtlicher Durchgriff auf das Gesellschaftsvermögen, also eine Zuordnung von Gesellschaftsvermögen zum Gesellschafter, findet nicht statt. Kapitalgesellschaften sind Subjekte der Körperschaftsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG. Die Aufzählung der dort genannten Rechtsformen ist nicht abschließend. Erfasst werden auch nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaften, die nach ihrem Gründungsstatut einer deutschen Kapitalgesellschaft vergleichbar sind. Wenn das Gesetz von Kapitalgesellschaften spricht, sind also auch diese Gesellschaften eingeschlossen. Es gilt immer das Trennungsprinzip.

Ulrich Schreiber
14. Steuerbelastung in Abhängigkeit von der Rechtsform

Die Darstellung in den vorangegangenen Abschnitten hat die ganz unterschiedliche Besteuerung von Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften verdeutlicht. Die Besteuerung der Unternehmensgewinne hängt somit von der gewählten Rechtsform der Unternehmung ab. Rechtsformen sind oft Substitute. So kann etwa die haftungsbeschränkte Überlassung von Eigenkapital sowohl mittels einer KG (insbesondere der GmbH & Co. KG) als auch mittels einer GmbH erfolgen. Da das Gesellschaftsrecht flexibel ist, erlangen die Gesellschafter wirtschaftlich weitgehend vergleichbare Befugnisse und Vermögensrechte mit Hilfe alternativer Rechtsformen. In diesem Fall werden die erwarteten Steuerzahlungen bei der Wahl einer Rechtsform besondere Bedeutung haben. Besteht bei der Wahl der Rechtsform dagegen nur wenig Spielraum, etwa weil der organisierte Kapitalmarkt in Anspruch genommen werden soll, so kann es nur darum gehen, die gewählte Rechtform steuerlich günstig zu gestalten.Nachfolgend werden in einer Modellrechnung die Unterschiede der Steuerbelastungen in Abhängigkeit von der Rechtsform für ausgewählte Beispiele dargestellt. Danach wird diskutiert, ob die Besteuerung rechtsformneutral erfolgen sollte. Im Anschluss daran werden steuerliche Regelungen und ausgewählte Reformvorschläge erläutert, welche das Ziel verfolgen, die Unterschiede der Steuerbelastung von Rechtsformen zu verringern.

Ulrich Schreiber
15. Die Übertragung des Unternehmensvermögens

Unternehmensvermögen kann im Rahmen von Umstrukturierungen zwischen Personen oder zwischen einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern übertragen werden. Dies kann durch die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter, von Gesamtheiten von Wirtschaftsgütern (wie Betriebe) und im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge durch Umwandlungsvorgänge gemäß dem Umwandlungsgesetz erfolgen. Immer stellt sich die Frage, ob stille Reserven anlässlich der Übertragung aufzudecken sind. Stille Reserven entstehen wegen des Anschaffungskostenprinzips und des Realisationsprinzips bei der Ermittlung steuerlicher Einkünfte, wenn der Marktpreis eines Wirtschaftsgutes dessen Buchwert übersteigt.

Ulrich Schreiber

Die Ertragsbesteuerung internationaler Unternehmen

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16. Einleitung

International investierende Unternehmen sehen sich mindestens zwei Fiski gegenüber, die Steueransprüche erheben. Es besteht deswegen die Gefahr der Doppelbesteuerung des Gewinns und des Vermögens. Doppelbesteuerung stellt ein schweres Hemmnis für Investitionen dar. Deswegen sehen das nationale Steuerrecht der Staaten und internationale Steuerabkommen (Doppelbesteuerungsabkommen, DBA) Maßnahmen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung vor. Andererseits bietet sich den Unternehmen die Gelegenheit, ein internationales Gefälle der Steuerbelastung zu nutzen, indem sie Investitionen oder Gewinne in einen niedrig besteuernden Staat verlagern. Die Staaten versuchen, unerwünschte steuerliche Gestaltungen abzuwehren und ihr Steueraufkommen zu schützen.Im Zuge der Schaffung des Europäischen Binnenmarktes hat die internationale Besteuerung erheblich an Bedeutung gewonnen. Nicht nur große, an der Börse notierte Unternehmen machen sich zunehmend die Vorteile des Binnenmarktes zu eigen und investieren im Ausland. Da in vielen Staaten die Steuersätze niedriger sind als in Deutschland, können diese Unternehmen oft die Steuerbelastung des Gewinns senken. Die Höhe der Steuerbelastung ist eine wichtige Kennzahl. Abschlüsse, die auf vergleichbaren Regeln beruhen, wie beispielsweise Konzernabschlüsse, die nach den International Financial Reporting Standards erstellt werden, lassen den Vergleich der Steuerquoten zu. Eine nach den Regeln von IAS 12 ermittelte niedrige Steuerquote weist auf ein erfolgreiches, den Wert der Unternehmung erhöhendes, internationales Steuermanagement hin.

Ulrich Schreiber
17. Grundlagen

Natürliche Personen, die im Ausland Kapitaleinkommen erwirtschaften, unterliegen mit diesem Einkommen in ihrem Sitzstaat der Einkommensteuer. Im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht besteuert der Sitzstaat die ansässige Person (Wohnsitzprinzip) und erfasst das weltweit erzielte Einkommen (Welteinkommensprinzip). Das Wohnsitzprinzip ist international weithin akzeptiert, weil es räumliche und persönliche Anknüpfungspunkte für den besteuernden Staat gibt. Im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht leistet eine Person einen Beitrag zur Bereitstellung mit Steuern finanzierter öffentlicher Güter, welche die Bürger dieses Staates in Anspruch nehmen.Die ausschließliche Besteuerung am Sitz des Steuerpflichtigen ist nicht zweifelsfrei, wenn sich die wirtschaftliche Tätigkeit auf mehr als einen Staat erstreckt. Staaten, auf deren Territorium sich Anknüpfungspunkte für das Vorhandensein von Einkünften finden, greifen deswegen regelmäßig im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht der Personen auf das Einkommen aus solchen Quellen zu (Quellenprinzip). Nach dem Quellenprinzip erfasst ein Staat das Einkommen, das auf seinem Gebiet erwirtschaftet wird (Territorialprinzip). Der beschränkt Steuerpflichtige leistet einen Beitrag zur Bereitstellung steuerfinanzierter öffentlicher Güter im Quellenstaat.

Ulrich Schreiber
18. Die Ertragsbesteuerung der Inlandsinvestition

Der Einkommensteuer unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 EStG inländische Einkünfte im Rahmen der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG). Dies ist der Fall, wenn einer der Tatbestände des § 49 Abs. 1 EStG erfüllt ist. Im Bereich gewerblicher Einkünfte verweist § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG auf §§ 15 bis 17 EStG. Beschränkt Einkommensteuerpflichtige müssen daher die Tatbestandsmerkmale gewerblicher Tätigkeit (insbesondere § 15 Abs. 2 EStG) erfüllen. Eine im Ausland ansässige natürliche Person wird in diesem Fall mit den im Inland erzielten gewerblichen Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig.

Ulrich Schreiber
19. Die Ertragsbesteuerung der Auslandsinvestitionen

Inländische Einzelunternehmer oder Gesellschafter von Personengesellschaften (Mitunternehmer) werden bei Begründung einer Betriebsstätte mit den Betriebsstätteneinkünften im Quellenstaat beschränkt einkommensteuerpflichtig. Die Einkommensteuer bemisst sich nach ausländischem Steuerrecht.

Ulrich Schreiber
20. Internationale Erfolgsabgrenzung

Die Erfolgsabgrenzung ist eines der schwierigsten Probleme der internationalen Unternehmensbesteuerung. In der Sache geht es darum, den Gewinn (oder Verlust) eines Unternehmens den Staaten zuzuordnen, die ein Besteuerungsrecht an den Gewinnen des Unternehmens haben, sei es, weil in diesen Staaten eine Betriebsstätte belegen ist, oder sei es, weil dort eine Tochterkapitalgesellschaft ansässig ist. Um dieses Problem zu lösen, muss die Frage beantwortet werden, wo die Quelle des Gewinns zu lokalisieren ist.

Ulrich Schreiber
21. Begründung und Umgestaltung von Auslandsinvestitionen

Wenn organisatorische und rechtliche Strukturen einer Unternehmung verändert werden, hat dies häufig steuerliche Folgen, weil stille Reserven im Betriebsvermögen aufgedeckt werden. Treten derartige Änderungen grenzüberschreitend auf, so sieht sich der Investor zwei Rechtsordnungen gegenüber, welche gegebenenfalls Erwerbe, Veräußerungen, die Verbringung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen in unterschiedlichen Staaten belegenen Betriebsstätten, die Sitzverlegung oder Umstrukturierungen behindern können. Ein ausländischer Investor, der in Deutschland Unternehmen erwirbt, veräußert oder umstrukturiert, Einzelwirtschaftsgüter in Betriebsstätten verbringt, die in anderen Staaten belegen sind, oder die Sitzverlegung einer Kapitalgesellschaft veranlasst, unterliegt zunächst den Regeln des deutschen Steuerrechts (insbesondere also den Regeln des Umwandlungsteuergesetzes, den Regeln zur Vermögensübertragung in und zwischen Mitunternehmerschaften, den Entnahmeregeln, sowie den Regeln zum Aufschub der Besteuerung des § 6 b EStG und der Steuerbefreiung durch § 8 b Abs. 2 und 3 KStG). Insoweit kann auf das Kapitel II verwiesen werden.

Ulrich Schreiber

Steuerzahlung und Steuerwirkung

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22. Einleitung

Rational handelnde Steuerpflichtige verfolgen das Ziel, die Steuerzahlungen, welche aus den Zahlungsüberschüssen aus Investitionen oder aus Arbeit zu leisten sind, möglichst gering zu halten. Die Verringerung der Steuerzahlung ist aber kein absolutes Ziel. Vielmehr wird ein möglichst hoher Zahlungsüberschuss nach Steuern angestrebt. Die Besteuerung verändert den Zahlungsüberschuss, weil Zahlungen an den Fiskus zu leisten sind, aber auch, weil Marktpreise steuerliche Belastungen widerspiegeln können. Die Steuerpflichtigen werden beide Folgen der Besteuerung in Rechnung stellen.

Ulrich Schreiber
23. Steuern und Zahlungen

Ziel der Unternehmen ist es aus finanzwirtschaftlicher Sicht, finanzielle Überschüsse zu erwirtschaften, die den Eigentümern zustehen. Steuerzahlungen verringern die finanziellen Mittel, welche für Investitionen oder Konsum verwendet werden. Dieser Liquiditätseffekt ist nicht zu vermeiden; er stellt ein beabsichtigtes Ziel der Besteuerung dar. Der Entzug von Liquidität durch Steuern hat Einfluss auf wirtschaftliche Entscheidungen. Weniger klar ist, mit welchen Steuerwirkungen zu rechnen ist. Es kommt nämlich darauf an, ob eine Person, welche die Steuer zahlt, diese Steuer auch wirtschaftlich trägt. Gelingt es etwa, die Steuer vollständig auf andere Personen zu überwälzen, so tritt zwar beim Steuerzahler eine formelle Steuerlast auf, materiell dagegen bleibt dieser Steuerzahler unbelastet. Ob eine Person von einer Steuer materiell belastet wird, hängt von den Möglichkeiten der Steuerausweichung ab. Wer einer Steuer nicht oder nur sehr schwer ausweichen kann, muss auch die Last oder einen großen Teil der Last dieser Steuer tragen.

Ulrich Schreiber
24. Steuerneutralität

Steuern, welche an verwirklichte wirtschaftliche Zielgrößen anknüpfen und deren Höhe oder deren Rangfolge nicht verändern, lösen keine Steuerwirkung in Form eines Substitutionseffektes aus. Hier ist Neutralität der Besteuerung gegeben. Neutralität wird im Folgenden auf Investitionsentscheidungen und Finanzierungsentscheidungen bezogen. Dies ist eine wichtige Einschränkung, denn sie klammert Konsumentscheidungen ebenso aus wie die Entscheidung, Arbeit am Arbeitsmarkt anzubieten. Investitionsneutralität liegt vor, wenn Investitionen in gleichem Umfang stattfinden, wie sie auch vor Steuern durchgeführt werden. Finanzierungsneutralität garantiert unveränderte Finanzierungsentscheidungen. Neutrale Steuersysteme verändern nicht die Allokation knapper Mittel durch Märkte und sichern Allokationseffizienz. Die Besteuerung verursacht keine Zusatzlast (Excess Burden). Als Zusatzlast bezeichnet man diejenige Einbuße an Wohlfahrt, die über die reine Zahllast der Steuer hinaus geht und die ihre Ursache in Verhaltensänderungen der Wirtschaftssubjekte hat. Eine steuerliche Begünstigung bewirkt, dass mehr investiert wird als in einem Zustand ohne Besteuerung (Überinvestition); eine steuerliche Benachteiligung verhindert Investitionen, welche sonst durchgeführt worden wären (Unterinvestition).

Ulrich Schreiber
25. Formen der Steuerbelastung

Ökonomische Aktivitäten sind oft unterschiedlich durch Steuern belastet. Dies rührt zu einem nicht geringen Teil daher, dass mit der Besteuerung mehrere Ziele verfolgt werden. Zunächst dient die Besteuerung dem Fiskalzweck, also der Finanzierung staatlicher Ausgaben durch Steuern. Die Höhe der Steuerzahlung ist nach der steuerlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu bemessen, um die von Art. 3 GG gebotene gleichmäßige Belastung zu erreichen. Steuern sollen aber häufig auch erwünschtes Verhalten hervorrufen. So werden etwa Investitionen bestimmter Art oder an bestimmten Orten steuerlich begünstigt. Die Besteuerung dient dann Lenkungszwecken. Schließlich sollen Steuern eine Ungleichverteilung der Einkommen und der Vermögen korrigieren. Die Besteuerung verfolgt dann einen Umverteilungszweck.Steuern, die der Umverteilung dienen, schaffen gezielt Belastungsunterschiede zwischen Personen und Investitionen. Steuern mit Lenkungszweck setzen voraus, dass Steuerpflichtige den Steuervorteil erkennen und sich entsprechend verhalten. Dagegen haben Fiskalzwecknormen keine Verhaltensänderung zum Ziel. Einer gesetzlichen Norm ist aber nicht immer ohne weiteres anzusehen, ob sie eine Fiskalzwecknorm, eine Lenkungszwecknorm oder eine Umverteilungszwecknorm ist. Für die Steuerplanung kommt es auch nicht auf die Absicht des Gesetzgebers, sondern auf die tatsächlichen Zahlungsfolgen des Steuerrechts an. Auch eine als Fiskalzwecknorm gedachte Norm kann daher eine Steuerwirkung auslösen.

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Die Steuerbelastung nationaler Unternehmen

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26. Einleitung

Im Folgenden werden zunächst die Auswirkungen unterschiedlicher Besteuerung der Rechtsformen anhand der Steuerbelastung der Eigenfinanzierung und der Fremdfinanzierung untersucht. Erstere wird untergliedert in Beteiligungsfinanzierung und Selbstfinanzierung; letztere beschränkt sich auf die Fremdfinanzierung durch Kreditaufnahme. Dabei wird zunächst eine einheitliche Rendite r vor Steuern angenommen. Die Annahme, es gebe eine einheitliche Bruttorendite r der Investitionen, unterstellt Gütermärkte, auf denen keine Arbitragegewinne möglich sind. Diese vereinfachende Annahme hilft zu verstehen, wie die Nettorendite einer Investition von Steuern beeinflusst wird.

Ulrich Schreiber
27. Die periodische Steuerbelastung nationaler Unternehmen

Im Folgenden werden zunächst die Auswirkungen unterschiedlicher Besteuerung der Rechtsformen anhand der Steuerbelastung der Eigenfinanzierung und der Fremdfinanzierung untersucht. Erstere wird untergliedert in Beteiligungsfinanzierung und Selbstfinanzierung; letztere beschränkt sich auf die Fremdfinanzierung durch Kreditaufnahme. Dabei wird zunächst eine einheitliche Rendite r vor Steuern angenommen. Die Annahme, es gebe eine einheitliche Bruttorendite r der Investitionen, unterstellt Gütermärkte, auf denen keine Arbitragegewinne möglich sind. Diese vereinfachende Annahme hilft. zu verstehen, wie die Nettorendite einer Investition von Steuern beeinflusst wird.

Ulrich Schreiber
28. Die aperiodische Steuerbelastung nationaler Unternehmen

Umstrukturierungen von Personenunternehmen und von Kapitalgesellschaften sind unter bestimmten Voraussetzungen ohne die Aufdeckung stiller Reserven möglich. Betrieblich bedingte Umstrukturierungen sollen nicht durch die Besteuerung behindert werden, auch wenn stille Reserven auf andere Steuersubjekte zu übertragen sind. Dies beugt schädlichen Lock‐In Effekten vor. Nun sind stille Reserven erwartete Gewinne, und deswegen könnte man auch die Besteuerung der Übertragung stiller Reserven rechtfertigen. Jedoch ist eine Steuerzahlung nur dann ohne Schaden für die Investitionstätigkeit zu leisten, wenn die stillen Reserven am Kapitalmarkt zu beleihen sind. Davon kann keineswegs generell ausgegangen werden. Es handelt sich um unsichere Werte, die schwer zu schätzen sind; daher könnten Kreditgeber niedrigere Werte ansetzen als der Fiskus. Hinzu kommt, dass eine Beleihung an fehlenden Kreditsicherheiten scheitern kann.

Ulrich Schreiber

Die Steuerbelastung internationaler Unternehmen

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29. Einleitung

Im Folgenden werden Unternehmen betrachtet, die im Ausland investieren, und untersucht, wie durch die Wahl der Rechtsform des ausländischen Unternehmensteiles sowie die Finanzierung der im Ausland getätigten Investitionen ein internationales Gefälle der Steuerbelastung zu nutzen ist, und welchen Einfluss Steuern auf grenzüberschreitende Umstrukturierungen nehmen.

Ulrich Schreiber
30. Die periodische Steuerbelastung internationaler Unternehmen

Im Folgenden werden Unternehmen betrachtet, die im Ausland investieren, und untersucht, wie durch die Wahl der Rechtsform des ausländischen Unternehmensteiles sowie die Finanzierung der im Ausland getätigten Investitionen ein internationales Gefälle der Steuerbelastung zu nutzen ist, und welchen Einfluss Steuern auf grenzüberschreitende Umstrukturierungen nehmen.

Ulrich Schreiber
31. Die aperiodische Steuerbelastung internationaler Unternehmen

Im Inland ansässige Unternehmen und Unternehmen, die im Ausland ansässig sind, können kooperieren, indem sie jeweils Beteiligungen an Tochterkapitalgesellschaften gegen Gewährung von Beteiligungsrechten in eine neu zu gründende oder bestehende Kapitalgesellschaft einbringen. Die neu entstandene Gesellschaft führt das gemeinsame Geschäft. Beide Unternehmen sind im Verhältnis der eingebrachten Vermögenswerte an dieser Gesellschaft beteiligt.

Ulrich Schreiber
32. Empirische Belege für Steuerwirkungen

Die Theorie der Steuerwirkung erklärt den Einfluss von Steuern auf ökonomische Entscheidungen. Diese Erklärungen sind zwar strikt an die Annahmen der Modelle gebunden, sie zeigen jedoch, dass Steuern Entscheidungen über Investitionen, Akquisitionen, Finanzierungen, Rechtsformen und Standorte beeinflussen können. Es ist Aufgabe der empirischen Forschung auf dem Gebiet der Steuern, die aus den Modellen resultierenden Hypothesen zu testen. So können Anhaltspunkte dafür gewonnen werden, ob die Regeln des Steuerrechts tatsächlich Änderungen von Entscheidungen hervorrufen.

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Backmatter
Metadata
Title
Besteuerung der Unternehmen
Author
Ulrich Schreiber
Copyright Year
2017
Electronic ISBN
978-3-658-14055-7
Print ISBN
978-3-658-14054-0
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-14055-7