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2010 | OriginalPaper | Chapter

12. Betrag der Einkommensteuer

Author : Prof. Dr. Andreas Dinkelbach

Published in: Ertragsteuern

Publisher: Gabler Verlag

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Zusammenfassung

Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 S. 1 Hs. 2 EStG). Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich gemäß § 2 Abs. 5 EStG aus dem Einkommen (i.S.d. § 2 Abs. 4 EStG) abzüglich der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag und Betreuungs-/Erziehungs-/Ausbildungsfreibetrag) und der sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge (Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV).

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Footnotes
1
Beide Freibeträge sind in Bezug auf einen Steuerpflichtigen konzipiert, d. h. bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppeln sich die Beträge (wenn das Kind zu beiden in einem Kindschaftsverhältnis steht), so dass sich insgesamt 7.008 € ergeben.
 
2
Das Kindergeld enthält in diesen Fällen neben der gebotenen Freistellung des Einkommens einen Förderanteil, siehe § 31 S. 2 EStG.
 
3
Der Abzug der Freibeträge des § 32 Abs. 6 EStG ist allerdings für Ausländer möglich.
 
4
Bei Stiefkindern und Enkeln ist neben der Aufnahme im Haushalt ein Antrag auf Übertragung des Anspruchs durch den berechtigten Elternteil oder mit dessen Zustimmung erforderlich.
 
5
Oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ oder einen Freiwilligendienst aller Generationen i.S.v. § 2 Abs. 1a des 7. Buches SGB.
 
6
Aufgrund der Senkung der Altersgrenze von 27 auf 25 Lebensjahre in 2007 ist hier eine Bestandsregelung zu beachten (siehe § 52 Abs. 40 S. 8 EStG). Die Altersgrenze von 25 Lebensjahren gilt für Kinder, deren Behinderung im Veranlagungszeitraum 2007 eingetreten ist. Ist die Behinderung vor dem Veranlagungszeitraum 2007 zwischen der Vollendung des 25. und des 27. Lebensjahres eingetreten, werden die Kinder weiterhin berücksichtigt.
 
7
Die Verlängerung der Altersbegrenzung gilt jedoch nicht für alle Tatbestände des § 32 Abs. 4 EStG (vgl. § 32 Abs. 5 S. 1 EStG).
 
8
Dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.
 
9
D.h. Einkünfte und Bezüge, die auf die Zeiträume entfallen, in denen die Voraussetzungen nicht vorliegen, bleiben außer Ansatz.
 
10
Z. B. wird ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag nur zeitanteilig gewährt.
 
11
Vgl. R 32.10 EStR und H 32.10 EStH.
 
12
Vgl. Kap.​ 6.​1, S. 130.
 
13
Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen und bei denen nur ein Ehegatte nach § 10a EStG begünstigt ist, erlangt der andere Ehegatte durch den Abschluss eines auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrags eine (eigene) Zulageberechtigung (§ 79 S. 2 EStG).
 
14
Da die Zulage de facto erst nachträglich gezahlt wird, ist zur Günstigerprüfung auf den Zulageanspruch abzustellen.
 
15
Neben dem höheren Steuervorteil bietet der Sonderausgabenabzug den weiteren Vorteil, dass die daraus resultierende Steuererstattung bzw. geringere Nachzahlung dem Steuerpflichtigen sofort zur freien Verfügung steht.
 
16
Für Zulageberechtigte nach § 79 S. 1 EStG, die zu Beginn des Beitragsjahrs das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage um einmalig 200 €.
 
17
Somit kann der Zulageberechtigte bereits zu Beginn des Sparjahrs seinen Mindesteigenbetrag errechnen.
 
18
Bezieht ein Steuerpflichtiger steuerbefreite Einkünfte i.S.d. § 32b EStG, so ist sein zu versteuerndes Einkommen entsprechend geringer und damit auch seine Steuerbelastung. Aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifs würde auf das geringere z.v.E. zudem noch ein niedrigerer Steuersatz angewendet. Um diese zusätzliche steuerliche Entlastung zu vermeiden, unterliegen die steuerbefreiten Einkünfte dem Progressionsvorbehalt, d.h. auf das um die steuerbefreiten Einkünfte geminderte z.v.E. wird der Steuertarif angewendet, der sich unter Einbeziehung der steuerbefreiten Einkünfte ergibt. Die 40%-ige Steuerbefreiung im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.
 
19
Siehe hiezu Teil II Körperschaftsteuer.
 
20
Vgl. BT-Drucksache 16/4841, S. 62. Das Ziel, eine Eigenkapitalstärkung durch Gewinnthesaurierung im Wege eines steuerlichen Lock-in-Effekts herbeiführen zu wollen, ist bereits grundsätzlich zu kritisieren, da insoweit zwischen „guten“ einbehaltenen und „schlechten“ entnommenen Gewinnen differenziert wird und eine freie Beweglichkeit (Allokation) des Eigenkapitals im Sinne einer Zuführung zu seiner jeweils bestmöglichen Verwendung steuerlich behindert wird. Darüber hinaus ist die Ausgestaltung der Regelung selbst Gegenstand umfassender Kritik und wirken andere Besteuerungselemente/-vorschriften in diametral gegensätzlicher Richtung, nicht zuletzt die (zeitgleich eingeführte) Abgeltungsteuer, deren Steuersatz von 25 % die Erzielung weitgehend risikoloser Einkünfte im Privatvermögen gegenüber betrieblichen Einkünften begünstigt und daher einen Anreiz zur Entnahme betrieblicher Eigenmittel bewirkt, alldieweil die Zinsen für ersatzweise aufgenommenes Fremdkapital zum Regeltarif abgezogen werden können.
 
21
Der Spitzensteuersatz des Regeltarifs ergibt sich aus 45 % ESt und 5,5 % SolZ, die Gesamtsteuerbelastung bei Thesaurierung und Nachversteuerung ermittelt sich aus 100 GE Gewinn abzgl. 14 GE GewSt (Hebesatz 400 %) = 86 GE x 0,2825 = 24,30 GE zzgl. 45 % ESt auf 14 GE GewSt = 6,30 (s.u.) abzgl. Anrechnung GewSt bei ESt (siehe Kap. 12.7.1, S. 249) i.H.v. 13,30 GE = 17,30 GE ESt zzgl. 0,95 GE SolZ = 32,25 % zzgl. Nachversteuerung bei Entnahme = 60,37 GE Thesaurierungsbetrag (ermittelt aus 86 GE abzgl. 24,30 GE ESt abzgl. 1,33 GE SolZ) x 26,375 % (25 % Nachsteuer zzgl. SolZ) = 15,92 GE, zusammen mit 32,25 % = 48,17 %.
 
22
Bei einer Alternativinvestition in § 23 EStG unterfallende Wirtschaftsgüter bestünde ggf. die Möglichkeit einer außerhalb der Fristen nicht zu besteuernden Wertsteigerung.
 
23
Siehe Kap. 12.6, S. 245.
 
24
Eine mehrfache Begünstigung soll insoweit ausgeschlossen sein. Da die Thesaurierungsbesteuerung indes nur auf nicht entnommene Gewinne anwendbar ist (und § 34a Abs. 6 EStG bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe eine Nachversteuerung anordnet), ist die mögliche Schnittmenge mit § 34 Abs. 3 EStG auf die Veräußerung/Aufgabe von Teilbetrieben und (mittelbar) erzielte Gewinne aus der Veräußerung in einem Betriebsvermögen gehaltener Mitunternehmeranteile beschränkt.
 
25
Zur Inanspruchnahme des § 34a EStG müssten also Freiberufler zur Gewinnermittlung nach Bilanzierung übergehen. Dabei sind eventuelle Vorteile aus § 34a EStG sorgsam gegen die Nachteile des Übergangs zur Bilanzierung abzuwägen: Besteuerung des Übergangsgewinns (siehe R u. H 4.6 EStR/EStH), zusätzliche Kosten der Bilanzierung, ggf. Wechsel zur Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (anstatt nach vereinnahmten Entgelten) bei der Umsatzsteuer.
 
26
Die Thesaurierungsbegünstigung erfordert bei Mitunternehmerschaften also keinen einheitlichen Antrag.
 
27
Unter Einbezug von Sonder- und Ergänzungsbilanzen.
 
28
Die Einschränkung dient insoweit der Verwaltungsvereinfachung und zielt insbesondere auf Kleinstbeteiligungen an Kommanditgesellschaften (z. B. Windparkfonds), bei denen die Kosten der Anwendung der Regelung in einem unverhältnismäßigen Aufwand zur tatsächlichen Steuerersparnis stünden.
 
29
§ 34a Abs. 8 EStG untersagt den Ausgleich negativer Einkünfte mit i.S.d. Abs. 1 S. 1 ermäßigt besteuerten Gewinnen.
 
30
Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den nächsten Veranlagungszeitraum abgelaufen ist.
 
31
Nach Verlautbarungen der Finanzverwaltung sollen indes die Ent- und Verstrickungstatbestände nach § 4 Abs. 1 S. 3 und S. 7 Hs. 2 EStG nicht als Entnahmen und Einlagen i.S.d. § 34a EStG gelten.
 
32
Vermögensbewegungen zwischen der Gesamthand und dem Sonderbetriebsvermögen (derselben Mitunternehmerschaft) sind folglich keine Entnahmen/Einlagen i.S.d. § 34a EStG und auch die Gutschrift auf dem Gesellschafterdarlehenskonto löst keine Entnahme aus.
 
33
Zur Differenzierung inner- und außerbilanzieller Korrekturen siehe Teil II, Kap. 3.2.1, S. 271.
 
34
Siehe FN 513. Wird ferner noch berücksichtigt, dass ggf. die Einkommensteuer und der SolZ entnommen werden müssen und insoweit den begünstigungsfähigen nicht entnommenen Gewinn weiter mindern (und dem Regeltarif unterliegen), erhöht sich die Thesaurierungsbelastung insoweit auf 36,16 %.
 
35
Ein Antrag auf Anwendung des § 34a Abs. 1 EStG hat folglich die Begrenzung auf den steuerpflichtigen Gewinn respektive die steuerpflichtigen Einkünfte zu berücksichtigen. Betragen z. B. der steuerbilanzielle Gewinn 500.000 €, die steuerfreien Einkünfte 200.000 €, die nichtabziehbaren Betriebsausgaben 30.000 € und der positive Entnahmeüberschuss des Wirtschaftsjahres 50.000 €, ergibt sich als nicht entnommener Gewinn i.S.d. § 34a Abs. 2 EStG 450.000 € (500.000 € – 50.000 €). Da aber der steuerpflichtige Gewinn lediglich 330.000 € (500.000 € + 30.000 € – 200.000 €) beträgt, ist der Antrag maximal i.H.v. 330.000 € zu stellen.
 
36
Vgl. BR-Drucksache 220/07, S. 105.
 
38
Grundsätzlich löst eine Überführung/Übertragung eines Wirtschaftsguts nach § 6 Abs. 5 S. 1 bis 3 EStG (soweit hierbei die Gewinnermittlungseinheit Mitunternehmerschaft verlassen wird) eine Nachversteuerung (s.u.) aus, d. h. § 6 Abs. 5 S. 1 bis 3 EStG wird insoweit als Entnahme(-vorschrift) eingeordnet.
 
39
Ein § 32d Abs. 6 EStG entsprechendes Antragsrecht bei einem niedrigerem Grenzsteuersatz besteht nicht.
 
40
Die Nachversteuerung gemäß § 34a Abs. 5 S. 1 EStG ist als Unterfall des § 34a Abs. 4 EStG eingeordnet.
 
41
Der Nachversteuerungsbetrag mindert sich nach § 34a Abs. 4 S. 3 EStG lediglich um Beträge, die anlässlich der Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils für die Erbschaft-/Schenkungsteuer entnommen werden, d. h. diesbezügliche Entnahmen lösen keine Nachversteuerung aus.
 
42
Zur vorsorglichen Vermeidung dieser Nachversteuerungsproblematik bot es sich an, bis Ende 2007 nach Möglichkeit sämtliche bis dahin bestehende Rücklagen zu entnehmen, so dass insoweit das eigentliche Ziel der Regelung bereits vor ihrer erstmaligen Anwendung konterkariert bzw. torpediert wurde.
 
43
Das eigentlich intendierte Ziel einer Eigenkapitalstärkung wird hier ebenso konterkariert.
 
44
Nach § 34a Abs. 6 S. 2 EStG kann in den Fällen von S. 1 Nr. 1 und 2 die geschuldete Einkommensteuer auf Antrag in regelmäßigen Teilbeträgen für einen Zeitraum von höchstens 10 Jah ren zinslos gestundet werden, wenn die Einziehung mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden wäre.
 
45
Vgl. §§ 37a, 37b und 40ff. EStG.
 
46
Siehe § 37b Abs. 2 EStG.
 
47
Steuerermäßigungen wie z. B. § 35 EStG (s.u.) sind keine Tarifvorschriften.
 
48
Das sind Veräußerungsgewinne i.S.d. §§ 14, 14a Abs. 1, 16 und 18 Abs. 3 EStG.
 
49
Soweit in einem veräußerten Betriebsvermögen Anteile an Kapitalgesellschaften enthalten sind, liegen keine außerordentlichen Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 EStG vor und werden die hierauf entfallenden Gewinne nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert. Der steuerpflichtige Teil dieser Gewinne wird also von einer Anwendung des § 34 EStG ausgeschlossen.
 
50
Mehrjährig ist eine Tätigkeit gem. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfasst.
 
51
Liegt der Steuerpflichtige bereits mit seinen „ordentlichen“ Einkünften oberhalb der Progressionszone, ist die Verhinderung des Progressionssprungs nicht mehr erforderlich und der besondere Tarif des § 34 Abs. 1 EStG bleibt (materiell) ohne Auswirkung.
 
52
Dieses Einkommen wird auch „verbleibendes zu versteuerndes Einkommen“ genannt.
 
53
Problematisch ist die Berechnung, wenn z. B. zugleich Einkünfte vorliegen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Das nach Ansicht der Finanzverwaltung anzuwendende Berechnungsverfahren führt im Einzelfall zu – sinnwidrigen – Belastungssprüngen und trifft im Schrifttum auf entsprechenden Widerspruch, vgl. Glanegger/Seeger in: Schmidt, EStG, Komm. zu § 34 EStG, Rz. 57, m.w.N.
 
54
Zwar ist auch hier der Grundgedanke die begünstigte Besteuerung von (tatsächlich) über mehrere Jahre (oder Jahrzehnte) erwirtschafteten Einkünften, die in einem Veranlagungszeitraum wirksam werden, indes wird die Vergünstigung auch gewährt, wenn bereits die ordentlichen Einkünfte dem Spitzensteuersatz unterliegen und von einer erforderlichen Progressionsglättung keine Rede mehr sein kann.
 
55
Für den übersteigenden Betrag kann (ggf.) die Fünftelregelung des § 34 Abs. 1 EStG angewendet werden.
 
56
Historisch orientiert(e) sich dieser Mindeststeuersatz am Eingangssteuersatz. Die Senkung des Eingangssteuersatzes auf 14 % wurde indes hier nicht nachvollzogen; eventuell hat der Gesetzgeber dies schlicht übersehen.
 
57
Siehe bereits Kap. 2.6, S. 21.
 
58
Für diese Zuwendungen mindert sich die – um die sonstigen Steuerermäßigungen verminderte – tarifliche Einkommensteuer um 50 % der Ausgaben, höchstens jedoch 825 € (1.650 € bei Zusammenveranlagung). Darüber hinausgehende Ausgaben (an politische Parteien i.S.d. § 2 des Parteiengesetzes) sind gem. § 10b Abs. 2 EStG bis zu einer Höhe von 1.650 € (bzw. 3.300 €) als Sonderausgaben abzugsfähig. Eine Altregelung zur Steuerermäßigung enthält zudem noch § 34f EStG (sog. Baukindergeld).
 
59
Die naheliegende Lösung der Abschaffung der Gewerbesteuer scheitert regelmäßig. Als einer der Gründe für das Scheitern wird der Widerstand der Gemeinden angeführt, da das Aufkommen der Gewerbesteuer den Gemeinden zusteht, die über die individuelle Festlegung der gewerbesteuerlichen Hebesätze in Konkurrenz zueinander treten können. Letztlich könnte dies jedoch auch auf andere Weise, z. B. über einen Zuschlagsteil bei der Einkommensteuer, erreicht werden.
 
60
Siehe Teil III, Kap.​ 5.​1, S. 441.
 
61
Siehe Teil III, Kap. 5.3, S. 445.
 
62
Da in die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer auch die Ergebnisse der Ergänzungsund Sonderbilanzen eingehen, wird für den einzelnen Mitunternehmer die auf seinem Gewinnanteil lastende Gewerbesteuer regelmäßig nicht seinem Anteil am Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft entsprechen, so dass es sich empfiehlt, eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung zum Ausgleich der entsprechenden Gewerbesteuerbelastung unter den Mitunternehmern zu treffen. Gewinnabhängige Vorabgewinnanteile/Sondervergütunten sind als Bestandteile des allgemeinen Gewinnverwendungsschlüssels einzubeziehen, zu Einzelheiten siehe auch BMF v. 24.2.2009, IV C 6 – S 2296 – a/08/10002, BStBl. I 2009, S. 440 ff.
 
63
Die Anwendung von § 35 EStG erfolgt nach § 35 Abs. 1 S. 1 EStG vorrangig vor §§ 34f, 34 g und 35a EStG; lediglich die übrigen Steuerermäßigungen können zuvor abgezogen werden.
 
64
Gewerbliche Einkünfte in diesem Sinne sind der Gewerbesteuer unterliegende Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 EStG ausgenommen sind. Nicht der Gewerbesteuer unterliegende gewerbliche Einkünfte, z. B. Einkünfte aus § 17 EStG, bestimmte Einkünfte aus § 16 EStG oder gewerbesteuerfreie Schachteldividenden (siehe Teil III, Kap. 3.5.2, S. 431) wirken sich demnach bei der Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags nicht aus.
 
65
Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen aufgrund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen (DBA) und nach Anrechnung ausländischer Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 EStG und § 12 AStG). Die Einschränkung des Ermäßigungsbetrags bei Anrechnung ausländischer Steuern ist mit Blick auf den Inlandsbezug der Gewerbesteuer fraglich.
 
66
In diesen Fällen muss das Heim / der Ort der dauernden Pflege im EU/EWR-Raum liegen.
 
67
Ausgenommen sind nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW geförderte Maßnahmen.
 
68
Bei letzteren Aufwendungen stellt sich die Frage, inwieweit das Tatbestandsmerkmal „Erbringung im Haushalt des Steuerpflichtigen“ eine tatsächlich im Haushalt erfolgende Reparatur erfordert. Insbesondere bei Fernsehern und PC dürfte eine Reparatur vor Ort nicht nur eher selten, sondern mitunter auch mit deutlich höheren Kosten (für Anfahrt etc.) verbunden sein.
 
69
Der Wortlaut des § 35a Abs. 5 S. 4 EStG stellt zwar auf das Zusammenleben von zwei Alleinstehenden ab, gleiches dürfte jedoch auch für Wohngemeinschaften mit mehr als 2 Personen gelten.
 
70
Nach Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen (§ 37 Abs. 3 S. 2 EStG).
 
71
Vgl. Kap.​ 12.​1, S. 230ff. Zur Hinzurechnung der Altersvorsorgezulage siehe Kap. 12.2, S. 233ff.
 
72
Die grundsätzlich abgeltende Wirkung der Kapitalertragsteuer beschränkt sich allein auf das Privatvermögen (und dort nur auf den „einfachen Regelfall“), im Betriebsvermögen (und den Ausnahmefällen der Abgeltungsteuer) bleibt der Vorauszahlungscharakter bestehen.
 
73
Die Kapitalertragsteuer wird auch bei Bezügen erhoben, die nach § 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens (von Kapitalgesellschaften) außer Ansatz bleiben.
 
74
Erfasst sind nur unternehmerisch tätige Empfänger von Bauleistungen; Bauleistungen, die ausschließlich den nichtunternehmerischen Bereich betreffen, z. B. die selbst bewohnte Wohnung, unterliegen nicht der Abzugspflicht.
 
75
In der Praxis ist die als Ausnahme gedachte Erteilung einer Freistellungsbescheinigung der Regelfall, nicht zuletzt da viele Geschäftspartner die Erteilung von Aufträgen von der Vorlage einer Freistellungserklärung abhängig machen. Insoweit kommt die Bescheinigung einer zweiten Gewerbeerlaubnis gleich und ihre Erteilung kann wohl nur dann versagt werden, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen den Schluss zulässt, dass er seinen (Steuer-)Verpflichtungen nicht nachkommen wolle. Es überrascht auch daher nicht, dass von vielen Seiten die Abschaffung der Bauabzugssteuer gefordert wird.
 
Metadata
Title
Betrag der Einkommensteuer
Author
Prof. Dr. Andreas Dinkelbach
Copyright Year
2010
Publisher
Gabler Verlag
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8849-2_12