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2010 | OriginalPaper | Buchkapitel

6. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

verfasst von : Prof. Dr. Andreas Dinkelbach

Erschienen in: Ertragsteuern

Verlag: Gabler Verlag

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Zusammenfassung

Im Rahmen des subjektiven Nettoprinzips ist in bestimmten Fällen die Einkommensverwendung, d. h. Privataufwendungen, in Grenzen zu berücksichtigen. Dies geschieht mittels des Abzugs von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind also von den Abzugsverboten des § 12 EStG ausgenommen.

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Fußnoten
1
Siehe dort: „Soweit in den §§ 9c, 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 4, 7 und 9, §§ 10a, 10b und §§ 33-33b nichts anderes bestimmt ist…“
 
2
Entsprechend werden sie vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.
 
3
Außergewöhnlich ist hier bezogen auf die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen zu verstehen; es sind nicht etwa Aufwendungen gemeint, die außergewöhnlich i.S.v. außerordentlich (nur) für den Steuerpflichtigen sind.
 
4
Nur Aufwendungen, die der Steuerpflichtige selbst schuldet und leistet, qualifizieren bei diesem (grds.) als Sonderausgaben i.S.d. § 10 EStG. Ehegatten bilden insofern eine Ausnahme, als es bei zusammenveranlagten Ehegatten nicht darauf ankommt, welcher Ehegatte die Aufwendungen geleistet hat, da sie für den Sonderausgabenabzug als ein Steuerpflichtiger behandelt werden. Darüber hinaus besteht eine Ausnahme hinsichtlich der Beiträge, die Steuerpflichtige nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für die Absicherung geschiedener / dauernd getrennt lebender Ehegatten (Realsplitting § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG, entsprechend bei Nichtigkeit oder Aufhebung der Ehe), eingetragener Lebenspartner, Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32d Abs. 6 EStG besteht, oder einer anderen unterhaltsberechtigten Person (§ 33a Abs. 1 S. 2 EStG) aufgewandt haben.
 
5
Steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken-/Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen i.S.d. Abs. 1 Nr. 3.
 
6
Nach Auffassung der Finanzverwaltung (BMF v. 30.1.2008, IV C 8 – S 2222/07/0003, IV C 5 – S 2345/08/0001, Tz. 23) können zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG begünstigten Aufwendungen auch Beiträge gehören, die zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung erbracht werden, wenn die Beiträge weder steuerfrei noch pauschal besteuert sind und zugunsten einer Neuzusage (Erteilung der Versorgungszusage nach dem 31.12.04) geleistet werden.
 
7
Für Vertragsabschlüsse nach dem 31.12.11 regelmäßig nach Vollendung des 62. Lebensjahrs.
 
8
Die FinVerw führt im BMF-Schreiben v. 30.1.2008, a. a. O., Tz. 8ff., weitere Voraussetzungen an, z. B. dass die Leibrente in gleich bleibender oder steigender Höhe gezahlt wird (geringe Schwankungen infolge unterschiedlicher Überschussanteile sind unbeachtlich, unzulässig ist ein planmäßiges Sinken der Rentenhöhe sowie ein sog. Auszahlungsplan, der lediglich ein bestimmtes zu Beginn der Auszahlungsphase vorhandenes Kapital über eine gewisse Laufzeit verteilt).
 
9
Letzteres erfolgt (allein) im Hinblick auf eine zutreffende Ermittlung der (als Sonderausgaben) abziehbaren Beträge; steuerfreie Arbeitgeberanteile/Zuschüsse selbst sind insoweit nicht abziehbar, s.u. Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b, 1c (Aufstockung von Minijobs) oder nach § 172 Abs. 3, 3a des 6. Buches SGB werden auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet.
 
10
Die Höchstgrenze von 20.000 € liegt erheblich oberhalb der Beiträge, die Arbeitnehmer im Rahmen der Pflichtversicherung gemäß der Beitragsbemessungsgrenze entrichten (auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze West 2010 i.H.v. 66.000 € ergeben sich bei einem Beitragssatz von 19,9 % und hälftiger Übernahme durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer abziehbare Arbeitnehmeraufwendungen i.H.v. 6.567 €.
 
11
(Insoweit vergleichbare) Arbeitnehmer, die a) in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses bei Ausscheiden eine lebenslängliche Versorgung, Abfindung oder Nachversicherung zusteht und b) nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversor gung erworben haben (ungeachtet fehlender eigener Beitragsleistungen oder nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreier Beiträge).
 
12
Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist entsprechend der Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen die Summe aus den individuellen Höchstbeträgen anzusetzen.
 
13
Die Sonderregelung für diese „Altverträge“ erklärt sich aus dem intendierten Bestandsschutz der steuerlichen Begünstigung(en), die für solche Versicherungen bis 2004 gewährt wurde(n).
 
14
Diese Komponenten gehen über eine existenznotwendige Absicherung gesundheitsbedingter Risiken hinaus (das Krankengeld dient dem krankheitsbedingten Verdienstausfall und damit der Vermögenssicherung), so dass eine Berücksichtigung insoweit nicht zwingend ist.
 
15
Da in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Rentner keinen Anspruch auf Krankengeld haben, erfolgt bei diesen keine diesbezügliche Kürzung.
 
16
Die Krankenkassen teilen ihren Mitgliedern die steuerlich abziehbaren Beträge mit.
 
17
Die Beitragsersparnis ist insoweit gegen die geringere steuerliche Abziehbarkeit abzuwägen.
 
18
Im Rahmen des Realsplittings sowie im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG können vom Steuerpflichtigen geleiste Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung beim Berechtigten als eigene Beiträge abgezogen werden (beim Steuerpflichtigen wirken sich die Beiträge ja bereits über die Zuwendung steuerlich aus, die der Berechtigte der Besteuerung unterwerfen muss).
 
19
Siehe § 10a Abs. 1 S. 1 EStG.
 
20
Zu sämtlichen Voraussetzungen im Einzelnen siehe § 1 AltZertG.
 
21
Siehe Kap.​ 12.​1, S. 230.
 
22
Siehe Kap. 12.2, S. 233. Der Familienleistungsausgleich geht – streng genommen – über eine Günstigerprüfung hinaus, indem er als Vergleichsberechnung den gesamten Veranlagungszeitraum erfasst.
 
23
Siehe Kap. 5.7, S. 116.
 
24
Zur Vermeidung von Verzögerungen (die Veranlagung erfolgt i.d. R. vor der Zulagenprüfung bzw. -zahlung) ist hierbei nicht auf die tatsächlich gezahlte Zulage, sondern auf den Zulageanspruch abzustellen.
 
25
Dieser Betrag entspricht ca. 4 % der 2002 maßgebenden (Renten-)Beitragsbemessungsgrenze. Es ist indes nicht erforderlich, dass die Zahlungen aus „verbeitragtem“ Arbeitslohn erfolgen.
 
26
Für die Günstigerprüfung werden jedoch die beiden Ehegatten jeweils zustehenden Zulagen mit den sich insgesamt ergebenden Steuervorteilen aus dem zusätzlichen Sonderausgabenabzug verglichen.
 
27
Liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG nur deshalb nicht vor, weil beide Partner nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind und einer seinen Wohnsitz im EU-Ausland hat, gibt es ebenso eine mittelbare Zulageberechtigung für den Ehegatten.
 
28
BFH v. 18.6.2009, VI R 14/07, VI R 31/07, VI R 79/06, VI R 6/07 und VI R 49/07, BFH/NV 2009, S. 1875ff.
 
29
Die Rechtsprechung hat indes schon in der Vergangenheit von einer strikten Unterscheidung zwischen Aus- und Fortbildung Abstand genommen, da es unerheblich sei, ob z. B. ein Studium eine Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet.
 
30
Die inhaltliche/fachliche Verbindung zwischen Berufsausbildung und Studium kann auch weniger ausgeprägt sein; ein Studium rein aus persönlicher Neigung oder „ins Blaue hinein“ ist jedoch für einen erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhang nicht hinreichend. Bei einem Master-Studium im Anschluss an einen Bachelor liegt definitionsgemäß kein Erststudium vor, so dass § 12 Nr. 5 EStG hier überhaupt nicht greifen kann.
 
31
Zur Entschärfung der Abzugsproblematik bietet sich z. B. für vermögende Steuerpflichtige als Gestaltung an, zwecks Nutzung des Sonderausgabenabzugs ihren studierenden Kindern Einkunftsquellen zu übertragen. Eine andere Möglichkeit wäre (soweit möglich), die Zahlung / den Abfluss der Ausbildungskosten in spätere (Einkommens-)Jahre zu verschieben.
 
32
Vgl. BT-Drucksache 15/3339, S. 2.
 
33
Ebenda, S. 10. Mit der gleichen Begründung könnte die Nichtabziehbarkeit „normaler“ Werbungskosten bei der Ausübung einer Tätigkeit postuliert werden, da diese die „gesicherte Position“ aufrechterhält.
 
34
Der geneigte Leser möge bitte diesen nicht zu unterdrückenden Aufschrei der Empörung verzeihen (so er ihn denn nicht teilt). Zurück zum Thema.
 
35
Keine Kinderbetreuungskosten in diesem Sinne sind gemäß § 9c Abs. 3 EStG Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fertigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Zwar ist noch einsehbar, dass die insoweit gegenüber einer „normalen“ Betreuung regelmäßig höheren Aufwendungen nicht abziehbar sind, jedoch stellt sich die Frage, wieso hier nicht zumindest eine anteilige Berücksichtigung vorgesehen ist, da auch in diesem Rahmen letztlich eine „normale“ Betreuung mit enthalten ist bzw. sich eine „bloße“ Betreuung insoweit (im Sinne ersparter Aufwendungen) erübrigt.
 
36
Inwieweit auch ohne diese Gleichstellung/Fiktion eine Qualifikation als Betriebsausgabe oder Werbungskosten möglich ist (mit der Folge eines unbeschränkten Abzugs), bliebe zu klären.
 
37
Ist nur ein Elternteil erwerbstätig, steht der Berücksichtigung also insoweit die – potenzielle – Betreuung durch den anderen Elternteil entgegen. Befindet sich der andere Elternteil z. B. in Ausbildung, dürfte dies prinzipiell einer Erwerbstätigkeit gleichzusetzen sein; indes fehlt gegenüber § 9c Abs. 2 EStG ein entsprechender Passus im Gesetzeswortlaut des § 9c Abs. 1 EStG (Zwar ist dem übrigen Elternteil in diesem Fall wenigstens der Sonderausgabenabzug eröffnet, jedoch kann sich dies nachteilig auf die Abziehbarkeit auswirken. Allerdings wird den Eltern im Rahmen der Veranlagung eine beliebige Aufteilung der Aufwendungen freigestellt. Unerheblich ist zudem, ob die Eltern verheiratet sind.).
 
38
Bei zusammenlebenden Eltern muss der andere Elternteil entsprechend entweder erwerbstätig sein oder selbst ebenso die alternativen Voraussetzungen erfüllen.
 
39
Die Zustimmung kann jedoch grundsätzlich nicht verweigert werden.
 
40
Der Höchstbetrag wird für jedes Kind je Elternpaar nur einmal gewährt; eine Verteilung der Aufwendungen auf die beiden Elternteile ist nicht vorgegeben.
 
41
Einschließlich Umlagen und Aufnahmegebühren.
 
42
Abziehbar sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO fördern (sog. Kulturfördervereine), soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach § 10b Abs. 1 S.3 Nr. 2 EStG handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen (z. B. verbilligter Eintritt, Jahresgaben, Veranstaltungen für Mitglieder) gewährt werden.
 
43
D.h. wenn die Zuwendungen nach der Satzung der Körperschaft (ungeachtet einer im Ansässigkeitsstaat zuerkannten Gemeinnützigkeit) oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken nach Maßgabe der §§ 51 bis 68 AO dienen.
 
44
Weitere Voraussetzung ist, dass der Belegenheitsstaat (aufgrund von Abkommen oder innerstaatlichen Regelungen) Amtshilfe (und – mit Blick auf eine mögliche Haftungsinanspruchnahme – Unterstützung bei der Beitreibung) leistet.
 
45
Auf Antrag des Steuerpflichtigen sind nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG (im Abgeltungsverfahren) besteuerte Einkünfte zur Bestimmung des Höchstbetrags abzugsfähiger Zuwendungen einzubeziehen (§ 2 Abs. 5b S. 2 Nr. 1 EStG).
 
46
Die Alternativgrenze soll auch in wirtschaftlich schlechteren Jahren ein (möglichst gleichmäßiges) Zuwendungsaufkommen aus Unternehmen ermöglichen.
 
47
Die Differenzierung gegenüber Mitgliedsbeiträgen an Körperschaften/Kulturfördervereine i.S.d. § 10b Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG ist insoweit nicht unproblematisch.
 
48
Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum einschließlich Karneval, Fastnacht und Fasching, Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunken, Modellflug und Hundesport.
 
49
Wurde das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen (zum Teilwert oder nach dem sog. Buchwertprivileg gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG zum Buchwert) entnommen, darf bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe der bei der Entnahme angesetzte Wert nicht überschritten werden.
 
50
Dies gilt – vorbehaltlich des § 32d Abs. 2 und 6 EStG – nicht für die nach § 51a Abs. 2b bis 2d EStG (im Rahmen des Abgeltungsteuer-Kapitalertragsteuerabzugs) erhobene Kirchensteuer.
 
51
Siehe eingehend(er) Kap.​ 11, S. 218ff.
 
52
Vor 2008 war die vorweggenommene Erbfolge und deren steuerliche Behandlung ein in über 100 Jahren von der Rechtsprechung entwickeltes Rechtsinstitut mit erheblich umfassenderem Anwendungsbereich, insbesondere hinsichtlich der als Gegenstand der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen qualifizierenden Wirtschaftseinheiten. Als solche galten sog. existenzsichernde, ausreichend ertragbringende Wirtschaftseinheiten des Privat- oder Betriebsvermögens, also z. B. auch Immobilien oder Wertpapiere. (Zudem wurde zwischen Renten und dauernden Lasten differenziert, s. o.) Da bei vor dem 1.1.2008 vollzogenen Übergaben (sog. Altverträge) die regelmäßig langfristig wirkenden Dispositionen auf Basis der damaligen Rechtslage erfolgten, bleibt für diese Altverträge mit minimalen Ausnahmen aus Gründen des Vertrauensschutzes die seinerzeitige Rechtslage für die volle Vertragslaufzeit weiter anwendbar. Die alte Rechtslage ist insoweit in der Praxis noch jahrzehntelang anzutreffen bzw. relevant, kann an dieser Stelle jedoch nicht ausgeführt werden. Insoweit ist auf die Vorauflagen dieses Lehrbuchs zu verweisen.
 
53
Ein Versorgungsausgleich erfolgt bei der Scheidung einer Ehe/Auflösung einer Lebenspartnerschaft und dient dazu, die während der Ehe-/Partnerzeit von den Eheleuten/Partnern erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit (im Rahmen eines Zugewinnausgleichs) gleichberechtigt auszutarieren. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann erst geltend gemacht werden, wenn eine Rente bezogen wird und der Ausgleichsberechtigte ebenso rentenberechtigt ist. Die (Aus-)Zahlung des Versorgungsausgleichs erfolgt monatlich.
 
54
Für Aufwendungen i.S.d. § 10 Nr. 1 Nr. 7 und 9 EStG gilt dies nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können, d. h. verbleibende Aufwendungen qualifizieren grundsätzlich für den Abzug als außergewöhnliche Belastung.
 
55
Dies gilt auch, wenn die Ersatzleistungen erst in späteren Kalenderjahren geleistet werden, wenn sie (dem Grunde nach) am Schluss des Jahres der Aufwendungen feststanden.
 
56
Dabei sind nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG (im Abgeltungsverfahren) besteuerte Einkünfte einzubeziehen, d. h. diese Einkünfte erhöhen die zumutbare Belastung (§ 2 Abs. 5b S. 2 Nr. 2 EStG).
 
57
Insoweit als – tatsächlich – eigene Beiträge des Steuerpflichtigen qualifizierende Beiträge.
 
58
Der Begriff Bezüge schließt alle Einnahmen ein, die nicht bei der Einkunftsermittlung erfasst werden, z. B. BAföG oder Unterhaltsbeträge des Sozialamts, sowie die in § 32 Abs. 4 S. 2 und 4 EStG aufgeführten Bezüge einschließlich nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG (im Abgeltungsverfahren) besteuerter Einkünfte (§ 2 Abs. 5b S. 2 Nr. 2 EStG). Zu Zweifeln an der Differenzierung zwischen Einkünften und Bezügen bzw. an der Einbeziehung von (steuerfreien) Bezügen in die Ermittlung von Einkunftsgrenzen siehe Kap.​ 12.​1, S. 230.
 
Metadaten
Titel
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
verfasst von
Prof. Dr. Andreas Dinkelbach
Copyright-Jahr
2010
Verlag
Gabler Verlag
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8849-2_6