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2010 | Buch

Ertragsteuern

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer

verfasst von: Prof. Dr. Andreas Dinkelbach

Verlag: Gabler Verlag

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Inhaltsverzeichnis

Frontmatter

Einkommensteuer

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1. Wesen der Einkommensteuer
Zusammenfassung
Der Finanzbedarf des Staates wird in erster Linie durch die Erhebung von Steuern gedeckt, wobei die Verteilung der Steuerlasten so gerecht wie möglich erfolgen soll. Allseits anerkannter Maßstab einer gerechten Verteilung der Steuerlasten ist die Leistungsfähigkeit bzw. das Leistungsfähigkeitsprinzip.
Andreas Dinkelbach
2. Persönliche Steuerpflicht
Zusammenfassung
Steuersubjekt kann nur sein, wer die steuerliche Rechtsfähigkeit besitzt. Einkommensteuerpflichtig können nur natürliche Personen sein. Natürliche Person ist der (lebende) Mensch (von der Geburt bis zum Tod).
Andreas Dinkelbach
3. Veranlagung
Zusammenfassung
Unter Veranlagung ist das Verfahren zu verstehen, in dem die Einkommensteuer erhoben wird. In diesem besonderen Verfahren werden die Besteuerungsgrundlagen, also insb. Einkünfte, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, tarifliche Freibeträge etc. ermittelt und die Steuerschuld durch Steuerbescheid festgesetzt (§ 25 EStG, §§ 155 ff. AO).
Andreas Dinkelbach
4. Steuerobjekt / sachliche Besteuerung
Zusammenfassung
Im EStG gibt es keine einheitliche Definition des Einkommensbegriffs; es existiert somit keine Definition der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer. In § 2 EStG werden die wirtschaftlichen Vorgänge, die in den Einkommensbegriff eingehen sollen, additiv genannt.
Andreas Dinkelbach
5. Die Einkunftsarten im Einzelnen
Zusammenfassung
Die Zuordnung von Einkünften zu einer der sieben Einkunftsarten ist aus verschiedenen Gründen von Bedeutung. Zum ersten sind Einkünfte nur dann steuerbar, wenn sie einer der Einkunftsarten zugeordnet werden können. Zum zweiten bestimmt sich aus der Zuordnung zu einer Einkunftsart entsprechend den vorstehenden Erläuterungen die Methode, nach der die Einkünfte zu ermitteln sind. Verschiedene Freibeträge und Freigrenzen kommen nur bei bestimmten Einkunftsarten zur Anwendung. Zudem ist innerhalb einiger Einkunftsarten für bestimmte Einkünfte die Möglichkeit beschränkt, negative Einkünfte mit (anderen) positiven Einkünften auszugleichen (siehe Kap.​ 7.​2). Schließlich unterliegt der Gewerbesteuer grundsätzlich nur der Gewinn aus Gewerbebetrieb. Je nachdem, welcher Einkunftsart Einkünfte zuzurechnen sind, kann sich somit für den Steuerpflichtigen eine unterschiedliche Steuerbelastung ergeben.
Andreas Dinkelbach
6. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
Zusammenfassung
Im Rahmen des subjektiven Nettoprinzips ist in bestimmten Fällen die Einkommensverwendung, d. h. Privataufwendungen, in Grenzen zu berücksichtigen. Dies geschieht mittels des Abzugs von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind also von den Abzugsverboten des § 12 EStG ausgenommen.
Andreas Dinkelbach
7. Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten
Zusammenfassung
Verluste sind als negative Einkünfte nach dem objektiven Nettoprinzip bei der Bestimmung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Die Verrechnung von Verlusten findet dabei auf verschiedenen Ebenen statt.
Andreas Dinkelbach
8. Besteuerung von Personenmehrheiten
Zusammenfassung
Steuerpflichtiger ist bei der Einkommensteuer immer die einzelne natürliche Person. Dies gilt auch, wenn sich mehrere Personen zu einer gemeinsam wirtschaftenden Personengruppe zusammenschließen. Steuersubjekt ist damit nicht die Gesellschaft als solche, sondern jeder Gesellschafter. Um auch in Fällen von Personenmehrheiten eine Einzelveranlagung zu ermöglichen, müssen die Besteuerungsgrundlagen aus dem von dem Personenzusammenschluss erwirtschafteten Bereich auf die einzelnen Steuersubjekte aufgeteilt werden. Dies geschieht (formal) entsprechend den Vorschriften der §§ 179, 180 AO, wonach der Einkommensteuerveranlagung eine besondere Feststellung der gemeinsam erwirtschafteten Besteuerungsgrundlagen vorausgeht, die einheitlich für alle Betroffenen bindend und gesondert, in einem von der Veranlagung getrennten Verfahren, hinsichtlich Höhe und Verteilung festgestellt werden (sog. einheitliche und gesonderte Feststellung).
Andreas Dinkelbach
9. Exkurs: Betriebsaufspaltung
Zusammenfassung
Unternehmerische bzw. gewerbliche Tätigkeit kann in verschiedenen Rechtsformen (Einzelunternehmen, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft) ausgeübt werden. Die Entscheidung für eine Rechtsform erfolgt zum einen nach zivilrechtlichen (z. B. Begrenzung der Haftung) oder statuarischen Überlegungen (Aufbau und Struktur der Unternehmensorganisation), zum anderen nach steuerlichen Erwägungen (Steuerbelastungsvergleich), da die Besteuerung von Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften nicht rechtsformneutral erfolgt, sondern unterschiedlichen Vorschriften unterliegt, d. h. dieselbe unternehmerische Tätigkeit unterschiedliche steuerliche Rechtsfolgen auslöst, je nachdem in welcher Rechtsform sie ausgeübt wird.
Andreas Dinkelbach
10. Behandlung von Veräußerungsvorgängen
Zusammenfassung
Bei der Frage der einkommensteuerlichen Behandlung von Veräußerungsvorgängen ist zunächst festzustellen, dass grundsätzlich nur solche Vermögenswertänderungen steuerlich beachtlich sind, die im Betriebsvermögen sowie im Privatvermögen – prinzipiell bei Erwerb des Wirtschaftsguts nach dem 31.12.08 – im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen anfallen. Sonstige Veräußerungsvorgänge im Privatvermögen (Vermögen, das in Verbindung steht mit den Überschusseinkunftsarten § 2 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 7 EStG oder Vermögen, das nicht mit einkommensteuerlich relevanten Erträgen in Verbindung steht) sind hingegen grundsätzlich einkommensteuerlich irrelevant.
Andreas Dinkelbach
11. Exkurs: Vermögensübertragung und wiederkehrende Leistungen
Zusammenfassung
Die Übertragung von Betriebs- und Privatvermögen von einer auf die nächste Generation erfolgt in der Praxis regelmäßig nicht (voll) entgeltlich, sondern entweder voll unentgeltlich (d. h. ohne Gegenleistung) oder teilentgeltlich (d. h. die Gegenleistung des Übernehmenden entspricht betraglich nicht dem Wert des übertragenen Vermögens). Insbesondere wenn der Vermögensübergang nicht erst von Todes wegen erfolgen soll (mittels gesetzlicher oder – z. B. testamentarisch – gewillkürter Erbfolge), werden nicht voll entgeltliche Übertragungen (im Wege der Schenkung zu Lebzeiten) häufig mit einer Verpflichtung des Übernehmers verbunden, dem Überträger (ggf. Dritten, z. B. Ehegatte oder Geschwister des Übernehmers) für eine bestimmte (ggf. lebenslange) Zeit sog. wiederkehrende Leistungen zukommen zu lassen, z. B. eine Rente oder Sachleistungen (z. B. Wohnrecht). Hiermit soll i.d. R. dem Versorgungsbedürfnis des Überträgers, der nun ggf. keine – anderen – Einkünfte mehr erzielt, Rechnung getragen werden.
Andreas Dinkelbach
12. Betrag der Einkommensteuer
Zusammenfassung
Die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 S. 1 Hs. 2 EStG). Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich gemäß § 2 Abs. 5 EStG aus dem Einkommen (i.S.d. § 2 Abs. 4 EStG) abzüglich der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag und Betreuungs-/Erziehungs-/Ausbildungsfreibetrag) und der sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge (Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV).
Andreas Dinkelbach
13. Zuschlagsteuern zur Einkommensteuer
Zusammenfassung
Als Zuschlagsteuern bzw. Annexsteuern werden solche Steuern bezeichnet, die an die Steuerschuld einer anderen Steuerart anknüpfen. Für die Einkommensteuer sind dies der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer (KiSt).
Andreas Dinkelbach

Körperschaftsteuer

Frontmatter
1. Einleitung
Zusammenfassung
Die Körperschaftsteuer kann als die Einkommensteuer der im KStG aufgeführten Körperschaften, Personenvereinigungen (nicht Personengesellschaften, z. B. OHG, KG) und Vermögensmassen bezeichnet werden. Innerhalb der von der Körperschaftsteuer erfassten Gebilde kommt der Gruppe der Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, UG, SE) die weitaus größte wirtschaftliche Bedeutung zu, so dass die Betrachtung im Weiteren grundsätzlich auf diese beschränkt bleiben kann.
Andreas Dinkelbach
2. Persönliche Steuerpflicht
Zusammenfassung
Die Körperschaftsteuer ist eine Personensteuer. Die Steuerrechtssubjektivität knüpft an die Rechtsform an. Zu den Körperschaftsteuersubjekten zählen die juristischen Personen des privaten Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KStG) sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen und Vermögensmassen des privaten Rechts (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG), sofern ihr Einkommen nicht nach dem KStG oder dem EStG unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.
Andreas Dinkelbach
3. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Zusammenfassung
Grundlage der Besteuerung ist das zu versteuernde Einkommen (§ 7 Abs. 1 KStG), welches gemäß § 7 Abs. 2 KStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG nach den Vorschriften des EStG und des KStG zu ermitteln ist. Die Vorschriften des EStG sind allerdings nur anzuwenden, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen zugeschnitten (z. B. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) oder durch Sondervorschriften des KStG ersetzt sind.
Andreas Dinkelbach
4. Körperschaftsteuer-Tarifbelastung
Zusammenfassung
Im Gegensatz zum Einkommensteuertarif ist der Körperschaftsteuertarif als proportionaler Tarif ausgestaltet, d. h. der Tarif ist unabhängig von der Höhe des z.v.E. konstant und beträgt gemäß § 23 Abs. 1 KStG 15 %.
Andreas Dinkelbach
5. Aufteilung des steuerlichen Eigenkapitals
Zusammenfassung
Das Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft setzt sich (handels- wie steuerbilanziell) aus den Einlagen der Anteilseigner und aus den Gewinnen der Kapitalgesellschaft zusammen.
Andreas Dinkelbach
6. Ermittlung der Körperschaftsteuerzahllast
Zusammenfassung
Zur Ermittlung der (verbleibenden) Körperschaftsteuerzahllast einer Kapitalgesellschaft sind schließlich von der Tarifbelastung bzw.
Andreas Dinkelbach
7. Verluste
Zusammenfassung
Bei der Ermittlung des z.v.E. eines Wirtschaftsjahrs kann sich auch ein Verlust ergeben. In der Regel geht ein steuerlicher Verlust mit einem handelsrechtlichen Jahresfehlbetrag einher; aufgrund der steuerlichen Korrekturen zur Ermittlung des z.v.E. ist dies jedoch nicht zwingend, d. h. infolge der steuerlichen Korrekturen kann sich ein handelsrechtlicher Jahresüberschuss körperschaftsteuerlich in einen Verlust wandeln; ebenso kann sich steuerlich aus einem handelsrechtlichen Verlust ein positives z.v.E. ergeben.
Andreas Dinkelbach
8. Organschaft
Zusammenfassung
Wie im Einkommensteuerrecht gilt auch im Körperschaftsteuerrecht das Individualprinzip, d. h. jedes Körperschaftsteuersubjekt ist einzeln unter Zugrundelegung seines zu versteuernden Einkommens zur Körperschaftsteuer zu veranlagen; insbesondere ist das Trennungsprinzip zwischen der Kapitalgesellschaft und ihren Anteilseignern zu beachten.
Andreas Dinkelbach
9. Liquidation, Sitzverlegung und Umwandlung
Zusammenfassung
Für die Auflösung und Abwicklung (Liquidation) einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft (bzw. eines unbeschränkt Steuerpflichtigen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG) schreibt § 11 KStG eine besondere Form der Gewinnermittlung vor, um auch die im Abwicklungszeitraum erzielten Gewinne der Besteuerung zu unterwerfen.
Andreas Dinkelbach

Gewerbesteuer

Frontmatter
1. Einleitung
Zusammenfassung
Im Gegensatz zur Einkommen- und zur Körperschaftsteuer knüpft die Gewerbesteuer nicht an eine Person als Steuerpflichtigen an, sondern erklärt als Gegenstand der Besteuerung in § 2 GewStG den Gewerbebetrieb an sich, soweit er im Inland betrieben wird.
Andreas Dinkelbach
2. Steuergegenstand und Steuerpflicht
Zusammenfassung
Besteuerungsobjekt ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG jeder
  • stehende
  • Gewerbebetrieb,
  • soweit er im Inland betrieben wird.
Andreas Dinkelbach
3. Besteuerung nach dem Gewerbeertrag
Zusammenfassung
Bemessungs- bzw. Besteuerungsgrundlage der Gewerbesteuer ist gemäß § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Dieser ist gem. § 7 S. 1 GewStG der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb (der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum nach § 14 GewStG entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist), vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge.
Andreas Dinkelbach
4. Gewerbeverlust
Zusammenfassung
Wie im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht folgt auch im Gewerbesteuerrecht aus der Abschnittsbesteuerung das Erfordernis eines interperiodischen Verlustausgleichs. Dieser kann indes gewerbesteuerlich aus verschiedenen Gründen nicht nach § 10d EStG erfolgen. Bei Personenunternehmen bzw. natürlichen Personen scheidet dies schon deshalb aus, weil der Verlustabzug nach § 10d EStG systematisch erst nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte ermittelt wird, d. h. zuerst ein Verlustausgleich zwischen positiven und negativen Einkünften – innerhalb derselben Einkunftsart sowie zwischen verschiedenen Einkunftsarten – erfolgt. In den Verlustabzug nach § 10d EStG fließen somit auch nicht gewerbliche Einkünfte ein und werden zudem die Ergebnisse verschiedener – eigenständiger – Gewerbebetriebe miteinander bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb verrechnet. Die systematische Unzulässigkeit einer gewerbesteuerlichen Verrechnung mit anderen Einkunftsarten der Einkommensteuer ist offensichtlich. Ebenso scheidet grundsätzlich eine Verlustverrechnung zwischen verschiedenen Gewerbebetrieben als jeweils eigenständige Objekte der Gewerbesteuer aus.
Andreas Dinkelbach
5. Ermittlung, Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer
Zusammenfassung
Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist nach § 6 GewStG der (nach § 7 GewStG zu ermittelnde) Gewerbeertrag. Dieser bildet jedoch noch nicht die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer. Als solche fungiert vielmehr der sog. Steuermessbetrag, der über die Anwendung eines Prozentsatzes (sog. Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln ist. Der Steuermessbetrag ist somit ein Bruchteil des Gewerbeertrags, auf dessen Basis sich die Gewerbesteuer über die Multiplikation mit dem Hebesatz der Gemeinde errechnet.
Andreas Dinkelbach
6. Organschaft
Zusammenfassung
Wie im Bereich der Körperschaftsteuer existiert auch gewerbesteuerlich das Rechtsinstitut der Organschaft. Die Voraussetzungen entsprechen denen des Körperschaftsteuerrechts, d. h. es muss eine finanzielle Eingliederung einer Organgesellschaft (Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland) in ein einziges gewerbliches Unternehmen
Andreas Dinkelbach
7. Steuerermäßigung gemäß § 35 EStG für gewerbliche Einkünfte
Zusammenfassung
§ 35 EStG ordnet für gewerbliche Personenunternehmen eine pauschalierte Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer an, mittels der eine weitgehende Gleichbehandlung gewerblicher und nicht gewerblicher Einkünfte erreicht bzw. die zusätzliche Belastung gewerblicher Gewinne durch die Gewerbesteuer kompensiert/abgemildert werden soll. Für Kapitalgesellschaften ist die Anwendung von § 35 EStG mit Blick auf den niedrigeren Tarif der Körperschaftsteuer ausgeschlossen.
Andreas Dinkelbach
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Metadaten
Titel
Ertragsteuern
verfasst von
Prof. Dr. Andreas Dinkelbach
Copyright-Jahr
2010
Verlag
Gabler Verlag
Electronic ISBN
978-3-8349-8849-2
Print ISBN
978-3-8349-2294-6
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8849-2