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2010 | OriginalPaper | Buchkapitel

3. Veranlagung

verfasst von : Prof. Dr. Andreas Dinkelbach

Erschienen in: Ertragsteuern

Verlag: Gabler Verlag

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Zusammenfassung

Unter Veranlagung ist das Verfahren zu verstehen, in dem die Einkommensteuer erhoben wird. In diesem besonderen Verfahren werden die Besteuerungsgrundlagen, also insb. Einkünfte, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, tarifliche Freibeträge etc. ermittelt und die Steuerschuld durch Steuerbescheid festgesetzt (§ 25 EStG, §§ 155 ff. AO).

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Fußnoten
1
Soweit die Besteuerung der Einkünfte nicht (außerhalb der Veranlagung) im Wege des Abzugsverfahrens mit abgeltender Wirkung erfolgt, wie z. B. im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht (s. o.) oder bei der Abgeltungsteuer.
 
2
Regelmäßig diskutiert wird die steuerliche Behandlung von Lebenspartnern (i.S.d. Partnergesetzes). Soweit teilweise eine Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten gefordert wird, ist dem entgegenzuhalten, dass diese mit Art. 6 Abs. 1 GG (Besonderer Schutz von Ehe und Familie) nicht vereinbar sein dürfte. Daher dürfte allenfalls – vergleichbar mit einem zwischenzeitlich fallengelassenen Gesetzesentwurf – eine Individualbesteuerung mit Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen (ähnlich dem Realsplitting von Ehegatten) sowie weiteren entsprechenden Regelungen, z.B. bezüglich außergewöhnlicher Belastungen etc., infrage kommen. (Un-)Gleichbehandlungsfragen werden sich kaum (widerspruchsfrei) lösen lassen und sind weiter zu erwarten, z.B. bei einem – wie im obigen Gesetzentwurf – gegenüber Ehegatten betraglich höheren Realsplitting, aber auch allgemein gegenüber „einfachen“ bzw. nicht sexuell/amourös definierten Lebensgemeinschaften (zwischen verwandten und nicht verwandten Steuerpflichtigen, z.B. WG) oder vielleicht auch der Benachteiligung bisexueller Dreiecksbeziehungen.
 
3
Die getrennte Ermittlung der Einkünfte wird insbesondere im Rahmen der Problematik des sog. „Drittaufwands“ deutlich. So kann ein Ehegatte prinzipiell nur die Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzen, die er für seinen eigenen Betrieb erbringt. Nimmt demnach etwa ein Ehegatte ein eigenes Darlehen zur Finanzierung eines im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Betriebs oder Miethauses auf, sind die Aufwendungen bei ihm mangels Einnahmen bzw. Tätigkeit nicht abziehbar, der andere Ehegatte hat hingegen nur Einnahmen, aber keine Aufwendungen. Die Problematik des Drittaufwands ist indes durch entsprechende Vertragsgestaltung vermeidbar, z. B. über entgeltliche Nutzungsüberlassungen, Nießbrauch oder unentgeltliche Zuwendungen. Unentgeltliche Zuwendungen können auch vorliegen, wenn die Zahlung unmittelbar vom Dritten an den Empfänger – ohne Beteiligung des Steuerpflichtigen – geleistet wird (sog. abgekürzter Zahlungsweg); bei bestimmten Geschäften ist auch ein abgekürzter Vertragsweg möglich (der Dritte schließt den Vertrag im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen und der Dritte leistet die Zahlung selbst).
 
4
Zu den Begriffen bzw. Begriffsdefinitionen, wie z. B. Summe der Einkünfte, siehe Kap.​ 4.​1, S. 30ff.
 
5
Für eine detaillierte Darstellung der Vorgehensweise zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens siehe R 2 EStR sowie Kap.​ 4.​1, S. 30; zu beachten sind insb. die Begriffe bzw. Begriffsdefinitionen des § 2 Abs. 3ff. EStG.
 
6
Summe der (voraussichtlichen) Gesamtsteuer auf Basis des Splittingverfahrens geteilt durch (voraussichtliche) Gesamtsteuer auf Basis der Steuerklassenkombination IV / IV.
 
Metadaten
Titel
Veranlagung
verfasst von
Prof. Dr. Andreas Dinkelbach
Copyright-Jahr
2010
Verlag
Gabler Verlag
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-8349-8849-2_3