2008 | OriginalPaper | Chapter
Compliance in der arbeitsrechtlichen Praxis
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Auch wenn der Ursprung des Themenfeldes Compliance sicherlich im Bereich der großen, an den US-amerikanischen Börsen notierten Unternehmen der Kredit- und Finanzwirtschaft zu suchen ist, hat Compliance längst Einzug in deutsche Unternehmen aller Branchen erhalten. Hierzu hat nicht zuletzt das am 18. August 2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (
AGG
) beigetragen, das in § 12 Abs. 1 AGG den Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen im Sinne des Gesetzes zu treffen, wobei ausdrücklich auch vorbeugende Maßnahmen umfasst sind. Auch wenn es—zumindest bisher—glücklicherweise nicht zu der vielfach befürchteten Flut von Schadensersatz- und Entschädigungsklagen nach dem AGG gekommen ist und vor dem Hintergrund der deutschen Rechtsprechungspraxis insbesondere Entschädigungssummen nach amerikanischem oder britischem „Vorbild“ ausbleiben dürften, wurde bis zum Inkrafttreten des AGG häufig übersehen, dass insbesondere die Einhaltung arbeitsrechtlicher Gesetze wichtiger Bestandteil der Compliance ist. Denn bei einer Verletzung arbeitsrechtlicher Vorschriften drohen empfindliche (materielle und immaterielle) Schäden sowohl für das Unternehmen als auch für die persönlich haftenden Organe. Vorbeugende Organisationsmaßnahmen sind damit für den Arbeitgeber unerlässlich.