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02-11-2023 | Erbschaftsteuer | Gastbeitrag | Article

Die KGaA bietet Steuervorteile bei der Vermögensübertragung

Author: Dr. Martin Bünning

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Die Werterhöhung der Beteiligung des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA bei einer disquotalen Einlage ist keine Schenkung, hat das FG Hamburg entschieden. Dies erweitert die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Vermögensübertragung.

In dem zu entscheidenden Sachverhalt hatten Vater und Sohn eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) gegründet, bei der der Vater sämtliche Aktien im Nennwert von insgesamt 50.000 Euro zeichnete, während der Sohn als einziger persönlich haftender Gesellschafter eine Einlage in Höhe von 450.000 Euro leistete. Dieses Verhältnis (eins zu neun) sollte nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages unter anderem für die Ermittlung des Abfindungsguthabens bei Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters, als auch für die Verteilung des Liquidationsüberschusses bei Auflösung der Gesellschaft maßgeblich sein. In der Folge leistete der Vater als Kommanditaktionär eine Einlage in Höhe von 100.000.000 Euro in die nicht gebundene Rücklage der Gesellschaft. 

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Typologie des Unternehmens

Unternehmen lassen sich anhand einer Vielzahl von Kriterien charakterisieren. In diesem Kapitel wird eine Einteilung der Unternehmen nach verschiedenen Kriterien vorgenommen und damit eine Unternehmenstypologie gebildet. Diese ermöglicht, die Vielfalt der Probleme, die bei der Führung von Unternehmen auftreten, differenziert unter Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften und Gegebenheiten der jeweiligen Unternehmenskategorie zu betrachten.

Aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelung stand die Einlage dem persönlich haftenden Gesellschafter im Verhältnis neun zu eins zu. Das Finanzamt wollte die unstreitige Begünstigung gemäß § 7 Abs. 8 ErbStG der Schenkungsteuer unterwerfen. Die Vorschrift bestimmt, dass eine steuerpflichtige Schenkung vorliegt, wenn eine unmittelbar oder mittelbar an einer Kapitalgesellschaft beteiligte natürliche Person, dadurch begünstigt wird, dass ein Mitgesellschafter eine disquotale Einlage leistet und dadurch eine Werterhöhung in den Anteilen des Begünstigten eintritt.

Finanzgericht gibt Steuerpflichtigem recht

Das FG Hamburg hat mit seinem Urteil vom 11. Juli 2023 (Aktenzeichen: 3 K 188/21) den Steuerpflichtigen recht gegeben und entschieden, dass bei einer disquotalen Einlage in eine KGaA durch den Kommanditaktionär keine Schenkung an den begünstigten persönlich haftenden Gesellschafter vorliegt.

Das Gericht begründet sein Ergebnis damit, dass die Beteiligung des persönlich haftenden Gesellschafters keine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist. Da der persönlich haftende Gesellschafter nicht am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt ist, liegt nach Überzeugung des Gerichts kein Vorgang im Sinne des § 7 Abs. 8 ErbStG vor.

Das Finanzgericht hat auch geprüft, ob aus anderen Gründen eine Schenkung vorliegen könne und hat dies verneint. Eine erweiternde Auslegung der gesetzlichen Vorschriften durch das Finanzamt oder das Gericht sei nicht denkbar - dies sei dem Gesetzgeber vorbehalten. Da das Gericht auch keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten erkennen konnte, ging es von einer Gesetzeslücke aus, die der Besteuerung entgegensteht. 

Schenkungsteuerfreie Übertragung größerer Vermögen

Die Entscheidung eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten für die schenkungsteuerfreie Übertragung von größeren Vermögen zugunsten natürlicher Personen. Die Gestaltung nach dem Muster der vorliegenden Entscheidung erfordert die Gründung einer KGaA durch den Zuwendenden als Kommanditaktionär und dem Zuwendungsempfänger als persönlich haftenden Gesellschafter, wobei das Aktienkapital nicht höher als das gesetzliche Mindestkapital von 50.000 Euro sein sollte. Die Beteiligung des Zuwendungsempfängers kann zur Haftungsabschirmung auch mittelbar über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft erfolgen. 

Die Einlage des persönlich haftenden Gesellschafters sollte ein Vielfaches davon betragen, um einen entsprechenden Hebel zu erzeugen. Gegebenenfalls kann die Einlage auch über ein Darlehen des Zuwendenden finanziert werden, was allerdings das Risiko erhöhen kann, dass die Gestaltung als rechtsmissbräuchlich aufgegriffen wird. In den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen ist sodann festzuhalten, dass der Kommanditaktionär eine Einlage in Höhe des zu übertragenden Vermögens in die ungebundene Rücklage der KGaA zu leisten hat. Ferner muss vereinbart werden, dass sich bei einer Auseinandersetzung der Gesellschaft die Abfindung nach der jeweiligen Beteiligung am Gesamtkapital (Grundkapital und Einlage des persönlich haftenden Gesellschafters) richtet. 

Rechtlich komplexe Gestaltung

Gesellschaftsrechtlich ist die KGaA allerdings recht aufwendig und erfordert einen erhöhten Compliance-Aufwand sowie die Aufbringung des Mindestgrundkapitals und der Einlage des persönlich haftenden Gesellschafters mit dem entsprechenden Hebel. Das Gestaltungsziel kann jedoch unter Umständen auch über eine weniger aufwendige gesellschaftsrechtliche Struktur erreicht werden, indem der Zuwendende eine GmbH mit dem Mindeststammkapital von 25.000 Euro gründet, an der sich der Zuwendungsempfänger als stiller Gesellschafter beteiligt. Die Beteiligungsverhältnisse sollten wie bei dem Grundmodell der KGaA vereinbart werden.

Auch wirtschaftliche Gründe maßgeblich

Angesichts der ausführlichen und überzeugenden Begründung des Finanzgerichts ist zu erwarten, dass der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision des Finanzamts verwirft. Jedoch ist bei der konkreten Ausgestaltung darauf zu achten, dass neben den steuerlichen Erwägungen auch wirtschaftliche Gründe für die Umsetzung sprechen. 

Allerdings bestehen seit etlichen Jahren Überlegungen, das gesellschaftsrechtliche und das steuerliche Regime der KGaA zu überarbeiten, das aufgrund seiner Flexibilität häufig als Maßanzug bei Gestaltungen angesehen wird. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die bestehende Gesetzeslücke demnächst geschlossen wird - allerdings ist dies nicht Gegenstand der gegenwärtig vorliegenden Gesetzgebungsvorhaben.  

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