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2009 | Book

Eventrecht kompakt

Ein Lehr- und Praxisbuch mit Beispielen aus dem Konzert- und Kulturbetrieb

Authors: Mandy Risch-Kerst, Andreas Kerst

Publisher: Springer Berlin Heidelberg

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About this book

Kulturelle Events, von der intimen Jazz-Session über eine Musical Gala bis hin zu großen Festspielen, sind nur dann erfolgreich, wenn der Organisator das Wechselspiel zwischen Marketing, Betriebswirtschaft und den häufig unterschätzten Rechtsfragen beherrscht. Die rechtlichen Hürden rund um eine Veranstaltung werden durch das vorliegende Buch systematisch und leicht verständlich dargestellt. Besonderes Augenmerk wird dabei auf das Vertrags-, Haftungs-, Medien-, Urheber-, Steuerrecht und das Öffentliche Recht gelegt. Eine Veranstaltung rechtskonform und vertraglich störfallsicher durchzuführen ist das Anliegen der Autoren. Das vorliegende Werk richtet sich nicht nur an Studierende im Bereich des Event- und Kulturmanagements, sondern ist auch ein zuverlässiger Ratgeber für alle, die die vielfältige Kulturbranche bereits seit vielen Jahren kennen. Veranstalter, Künstler, wie auch Kulturbeauftragte und Studierende profitieren von anschaulichen Fallbeispielen. Praktische Checklisten, Übersichten über ausgewählte Verträge und Grafiken runden das Werk ab.

Table of Contents

Frontmatter
1. Einleitung
Abstract
„Ausverkauft“ - elf Buchstaben, die für jeden Veranstalter und Künstler enorm bedeutsam sind. Dieses Wort kann nur erklingen, wenn hinter den Kulissen erfolgreich gearbeitet wurde. Neben einem gelungenen Projektmanagement müssen alle Beteiligten fehlerlos agieren. Dazu gehört auch, dass Künstler, Veranstalter, Eventagenturen, Künstlermanager, Kulturämter und diverse Subunternehmer die rechtlichen Rahmenbedingungen beachten, um nicht leichtfertig das gesamte Event in Gefahr zu bringen. Ein wesentlicher Faktor für gute Einnahmen und ein volles Haus ist eben auch ein solides Rechtswissen.
Das Eventrecht als Querschnittsmaterie mehrer Rechtsgebiete hat in der Welt der Rechtsberatung eine relativ junge Nische erobert. Nach den Entwicklungen der 60er, 70er und 80er Jahre des letzten Jahrhunderts stellte sich eine deutliche Professionalisierung in der Veranstaltungsbranche ein. Gut organisierte Hallenbetriebe samt Technik und Personal werden den Veranstaltern mittlerweile nur mit juristisch präzisen Verträgen überlassen.
Mandy Risch, Andreas Kerst
2. Erstes Kapitel: Vertragsund Haftungsrecht
Abstract
Den Kernbereich des Eventrechts bildet das Vertragsrecht. Das oben dargestellte Schaubild lässt deutlich werden, wie viele Personen bei einer Veranstaltung beteiligt sein können. Diese Beteiligten treffen in den verschiedensten Konstellationen vertragliche Vereinbarungen miteinander, so dass sich ein komplexes Netz rechtlicher Beziehungen ergibt. In der Mitte steht der Veranstalter, bei dem letztendlich alle Fäden faktisch zusammen laufen.
Viel zu häufig wird die Bedeutung des Vertragsrechts unterschätzt und ein Vertrag per Handschlag besiegelt. Gerade bei unklaren oder mündlichen Verträgen besteht die Gefahr, dass Beweisprobleme im Falle von Leistungsstörungen auftreten. Das Vergaberecht bietet viel Gestaltungsspielraum, um die eigene Rechtsposition durch geschickte Vertragsformulierungen zu verbessern.
Mandy Risch, Andreas Kerst
3. Zweites Kapitel: Arbeitsrecht
Abstract
Als Veranstalter, Theater- oder Opernhausbetreiber, Inhaber einer Eventagentur oder Orchesterträger ist man denklogisch nicht allein in der Lage Kulturveranstaltungen zu organisieren und durchzuführen. In einer arbeitsteiligen Welt beschäftigt man meist ein eigenes Team, was einen bei der Durchführung der Veranstaltung unterstützt oder Büroarbeiten erledigt. Die Inanspruchnahme von Diensten reicht vom Platzanweiser, über Bühnenbildner, Buchhalter, Ticketverkäufer, Reinigungskräften bis hin zum Licht- und Tontechniker. Ferner engagiert man Künstler bzw. Musiker, ja unterhält sogar ein ganzes Orchester, ein Tanzensemble, einen Opernchor usw. Je nach Ausgestaltung und Qualifizierung der Vertragsbeziehung kommt zwischen den Beteiligten ein Dienst-, Werk- oder Arbeitsvertrag in Betracht. Der Arbeitsvertrag ist ein Unterfall des in § 611 BGB beschriebenen Dienstvertrages.1 Ist der rechtliche Status von Künstlern oder sonstigen Beschäftigten als Arbeitnehmerrolle zu qualifizieren, so folgen daraus weitgehende Rechte und Pflichten sowohl für den Künstler/Beschäftigten als auch für den Veranstalter bzw. Arbeitgeber. Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gibt es verschiedene Konfliktbereiche (z.B. Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Lohnerhöhung), die durch das Arbeitsrecht geregelt werden. Die Regelungen sind auf eine Vielzahl von Gesetzen verteilt, weiterhyyin spielt im Arbeitsrecht insbesondere die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (mit Sitz in Erfurt) und des Europäischen Gerichtshofes (mit Sitz in Luxemburg) eine prägende Rolle.
Mandy Risch, Andreas Kerst
4. Drittes Kapitel: Handelsund Gesellschaftsrecht
Abstract
Für den Veranstalter ist die Wahl der Rechtsform mit welcher er seinen Betrieb organisiert keine einfache, aber eine sehr wichtige Entscheidung. Leider lassen sich dafür keine allgemeingültigen Lösungen finden, denn viele Faktoren spielen in die Abwägung hinein. Je nach Gesellschaftsform ist die Haftung der Gesellschafter unterschiedlich ausgestaltet. Hiervon wiederum hängt das Unternehmerrisiko Kapital zu verlieren ab. Ebenso sind die Steuer- und Kostenbelastung einzelner Gesellschaftstypen, sowie das Grundkapital, welches der oder die Unternehmer vorab aufbringen müssen, unterschiedlich. Ein wichtiger Faktor ist auch die Leitungsmacht (Geschäftsführung und Vertretung). Die unterschiedlichen Rechtsformen unterscheiden sich teilweise stark in ihrer Ausgestaltung der Geschäftsführung (interne Organisation der Gesellschaft) und der Vertretung der Gesellschaft nach außen durch Gesellschafter oder Dritte. Abhängig davon wie geartet das Verhältnis zwischen den Gesellschaftern ist und wie die Aufgaben und die Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern ausgestaltet ist, bieten die einzelnen Gesellschaftstypen Vor- und Nachteile. Verallgemeinernd kann auf jeden Fall gesagt werden, dass es keine pauschale Lösung für die Wahl der richtigen Rechtsform gibt, sondern es sich stets um einen Abwägungsprozess handelt. Darüber hinaus ist es immer sinnvoll sich ab- und an zu überlegen, ob ein Wechsel der Gesellschaftsform (beispielsweise von GbR zu GmbH) sinnvoll wäre.
Mandy Risch, Andreas Kerst
5. Viertes Kapitel: Gewerblicher Rechtsschutz
Abstract
Das Urheberrecht bildet die Grundlage für die wirtschaftliche Betätigung der gesamten Kulturwirtschaft. Verwerter von Kulturgut sind u.a. die Rundfunk- und Fernsehanstalten, die Musik- und Filmindustrie, das Verlagswesen und die Werbewirtschaft, die Künstler selbst sowie nicht zuletzt auch die Veranstalter von Events.
Musikkompositionen, Kunstgegenstände oder Film- und Fotowerke bereichern oder prägen ein Event. Ohne künstlerische oder literarische Werke wären Musikkonzerte, Kunstausstellungen, Theateraufführungen oder Kinovorführungen gar nicht erst denkbar. Oftmals leben Events auch von einzigartigen, künstlerischen Fotos, die auf Werbeplakaten abgedruckt die Besucher in die Veranstaltung locken.1
Mandy Risch, Andreas Kerst
6. Fünftes Kapitel: Medienrecht
Abstract
Die Werbung und Information über anstehende Schaustellungen, Zirkusauftritte, Tanzfeste und andere Lustbarkeiten übernahmen früher die Schausteller, Künstler und Gaukler selbst. Wer kennt nicht den Teil aus Filmen, wo ein Reisetheater in die Stadt kommt, wobei die Künstler durch die Straßen ziehen und durch Kurzaufführungen für ihre Darbietungen werben.
Die allgemeine Informations- und Werbungsfunktion kommt im Zeitalter der Globalisierung heute den Medien zu. Die Massenmedien informieren den Menschen über anstehende Veranstaltungen. Jeder Veranstalter versucht, um ein breites Publikum zu erreichen bzw. ein ausverkauftes Haus zu bekommen, seine Veranstaltung in den lokalen Printmedien oder im Rundfunk sowie gegebenenfalls im Fernsehen zu platzieren. Dies kann durch redaktionelle Berichterstattung oder durch reine Werbung erfolgen.
Mandy Risch, Andreas Kerst
7. Sechstes Kapitel: Internetrecht
Abstract
Das Internetrecht (IT-Recht) ist keine geschlossene Rechtsmaterie wie das Strafrecht, Urheberrecht oder Arbeitsrecht. Vielmehr versteht sich das IT-Recht als Klammer um jene Ausschnitte der Rechtsordnung, die auf Lebensbereiche mit Internetbezug anzuwenden sind. Seit 01.03.2007 fasst als neue Rechtsgrundlage das Telemediengesetz (TMG) alle wirtschaftsbezogenen Regelungen für Teleund Mediendienste aus dem Teledienstegesetz (TDG), Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und Medienstaatsvertrag (MDStV) zusammen.1 Das einheitliche Bundesgesetz für Telemedien dient dem Interesse und der Wahrung der Rechtsund Wirtschaftseinheit in Deutschland. Allerdings stellt das TMG trotzdem kein Internetgesetz in diesem Sinne dar. Vielmehr finden im Internet all die Gesetze und Rechtsgebiete Anwendung, die es auch im „realen“ Leben gibt.
Mandy Risch, Andreas Kerst
8. Siebtes Kapitel: Recht der GEMA
Abstract
Die GEMA ist für beinahe jeden Veranstalter ein alter und meist unbeliebter Bekannter. Das liegt oft daran, dass ihr Zweck dem Musiknutzer schleierhaft ist oder dass zumindest kein Grund gesehen wird weitere Ausgaben als nötig zu tätigen. Daher werden die Veranstaltungen bei der GEMA oft nicht angemeldet. Doch eine Veranstaltung ohne GEMA-Anmeldung kann teuer werden, wenn die GEMA durch das gut funktionierende Netz ihrer freien Mitarbeiter davon Kenntnis erlangt. Denn die GEMA vergibt nicht nur die Lizenzen und kassiert dafür Gebühren, sondern sie ist auch eine Kontrollinstanz, die überprüft, ob die Verwendung GEMA-pflichtiger Musiktitel bei ihr gemeldet wurde. Gleichzeitig steht sie beratend zur Seite und übernimmt die Tarifberechnungen anhand der durch den Veranstalter gemachten Angaben. Dennoch ist es sinnvoll, das System verstanden zu haben. Unabhängig, ob als Veranstalter für Livekonzerte, als Betreiber eines Restaurants oder sogar auf der eigenen Hochzeit oder Beerdigung eines Familienmitglieds, die GEMA-Anmeldung ist bei einer öffentlichen Wiedergabe von Musik immer zu beachten. Es stellen sich damit unmittelbar einige Fragen:
Mandy Risch, Andreas Kerst
9. Achtes Kapitel: Versicherungsrecht
Abstract
Kulturveranstalter, Event-/Künstleragenturen und Manager finanzieren als Auftraggeber selbstständiger Künstler und Publizisten die Künstlersozialversicherung unter bestimmten Voraussetzungen zu 30 % mit. Da nahezu sämtliche Regelungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) für die Eventbranche relevant sind, ist es unerlässlich, die Voraussetzungen der KSKAbgabepflicht sowie Verfahren, Rechte und Pflichten zu kennen.
Zur sozialen Absicherung der freischaffenden Künstler und Publizisten existiert seit dem 1. Januar 1983 mit dem Inkrafttreten des Künstlersozialversicherungsgesetzes eine Künstlersozialversicherung. Sie ist eine Pflichtversicherung für erwerbsmäbig selbstständige Künstler und Publizisten, welche die Bereiche Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung abdeckt. Die Arbeitslosenversicherung ist nicht mit umfasst.1
Mandy Risch, Andreas Kerst
10. Neuntes Kapitel: öffentliches Recht
Abstract
Ausgangsfall: Der Komponist und Dirigent R hat endlich sein erstes Musical „Die Pfingstrose“ fertig gestellt. Um die Uraufführung seines Stücks gebührend zu inszenieren, plant R eine Veranstaltung mit 60 Musikern, Sängern und Tänzern für über 600 Besucher. Er hat bereits ein genaues Konzept erarbeitet: Stattfinden soll das Ereignis stilecht in einer alten Gärtnerei am Rande des Bad Sissinger Rosengartens, in der er eine zweistöckige Bühne und 620 Sitzplätze aufstellen lassen will. Nach der Aufführung sollen die Besucher bei musikalischer Untermalung mit Kanapees, Champagner und Rosenmarzipan unter freiem Sternenhimmel bewirtet werden. Für die kleinen Besucher möchte R gerne ein Karussell errichten, von dem aus die Kinder das für Mitternacht geplante Feuerwerk bewundern können. Auf Werbetafeln will er überall in der Stadt für das Ereignis werben.
Um die Finanzierung hat sich das Organisationsteam des R gekümmert. Nun steht dem Team der Gang zu den Behörden bevor….Wird Rs traumhaftes Konzept der harten Realität behördlicher Vorschriften standhalten können?
Mandy Risch, Andreas Kerst
11. Zehntes Kapitel: Steuerrecht
Abstract
Das Gebiet des Steuerrechts ist für viele Veranstalter oftmals ein „rotes Tuch“, da eine Vielzahl von steuerlichen Regelungen bei der Erzielung von Einkünften zu beachten sind. Das auf den ersten Blick schwer zugängliche Steuerrecht ist jedoch sehr systematisch aufgebaut. Der einzelne Veranstalter sollte wissen, unter welche Einkunftsart er fällt, welche Einnahmen er zu versteuern hat, welche Ausgaben er dabei steuerlich absetzen kann und was zu beachten ist, wenn ausländische Künstler eingeladen werden. Dabei ist die Einordnung in die verschiedenen Steuerarten unter anderen abhängig von der Rechtsform, in der der Veranstalter tätig ist, sowie vom Verhältnis, in dem dieser zum Künstler steht (Werk-, Dienstoder Arbeitsvertrag zwischen Veranstalter und Künstler).
Das vorliegende Kapitel will hierzu einen ersten Gesamtüberblick geben. Unter Abschnitt B. wird die Besteuerung des Veranstalters dargestellt. In einem weiteren Abschnitt wird auf die Besteuerung des Künstlers (unter C.) eingegangen, insbesondere wenn ein ausländischer Künstler engagiert wird. Weiterhin wird unter Abschnitt D erläutert, was hinsichtlich der Umsatzsteuer zu beachten ist. Und schlieblich wird kurz das Gebiet des Sponsorings beleuchtet.
Mandy Risch, Andreas Kerst
12. Elftes Kapitel: Zoll und Einfuhrumsatzsteuer
Abstract
Fall 1: Das russische Orchester X will in Deutschland auftreten und dabei selbst Veranstalter sein. Mit einem LKW sollen die Instrumente der Musiker transportiert werden sowie Merchandising-Produkte insbesondere CDs, die beim Konzert verkauft werden sollen. Die Managerin M des Orchesters möchte wissen, ob sie zollrechtliche Bestimmungen beachten muss?
Veranstaltungen und Auftritte werden heute oft über Landesgrenzen hinweg geplant und durchgeführt. Die grenzüberschreitende Mitführung von Musikinstrumenten und technischen Ausrüstungsgegenständen zu und von ausländischen Tätigkeitsorten spielen in der Praxis eine grobe Rolle, so dass die zollrechtlichen Bestimmungen im Blick zu behalten sind. Oft werden aber auch Merchandising-Artikel (Poster, CDs etc.) mitgeführt, die zur Veranstaltung verkauft werden sollen. Grundkenntnisse des Zollrechtes sind daher in einer globalisierten Welt für Kulturschaffende unabdingbar.
Mandy Risch, Andreas Kerst
Backmatter
Metadata
Title
Eventrecht kompakt
Authors
Mandy Risch-Kerst
Andreas Kerst
Copyright Year
2009
Publisher
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-540-72462-9
Print ISBN
978-3-540-72461-2
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-540-72462-9

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