1980 | OriginalPaper | Chapter
Haftungsbeschränkung des Ingenieurs durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
Authors : Thomas Bohl, Walter Döbereiner, Archibald Graf Keyserlingk
Published in: Die Haftung des Ingenieurs im Bauwesen
Publisher: Vieweg+Teubner Verlag
Included in: Professional Book Archive
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Der Ingenieurvertrag ist regelmäßig ein Werkvertrag (2). Die gewöhnliche Verjährungsfrist für Nachbesserungs- und Gewährleistungsansprüche richtet sich nach § 638 BGB (5 Jahre bei Bauwerken und 1 Jahr bei Arbeiten an einem Grundstück ohne Bauwerkserrichtung). Demgegenüber haftet der Bauunternehmer oder Handwerker für Mängel an Bauwerksarbeiten 2 Jahre, falls VOB/B vereinbart ist. In beiden Fällen beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme. Der Abnahmezeitpunkt kann für den Ingenieur vor dem Abnalimezeit-punkt für die Unternehmerleistungen, aber auch erheblich später liegen, z. B. im Falle des Bauleiters oder Fachbauleiters. In zahlreichen Allgemeinen Vertragsbedingungen (insbesondere Vordrucken) wird daher versucht, die Gewährleistungsfrist durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zeitlich zu verkürzen und den Abnahmezeitpunkt vorzuverlegen.