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1980 | OriginalPaper | Chapter

Haftungsbeschränkung des Ingenieurs durch Allgemeine Geschäftsbedingungen

Authors : Thomas Bohl, Walter Döbereiner, Archibald Graf Keyserlingk

Published in: Die Haftung des Ingenieurs im Bauwesen

Publisher: Vieweg+Teubner Verlag

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Der Ingenieurvertrag ist regelmäßig ein Werkvertrag (2). Die gewöhnliche Verjährungsfrist für Nachbesserungs- und Gewährleistungsansprüche richtet sich nach § 638 BGB (5 Jahre bei Bauwerken und 1 Jahr bei Arbeiten an einem Grundstück ohne Bauwerkserrichtung). Demgegenüber haftet der Bauunternehmer oder Handwerker für Mängel an Bauwerksarbeiten 2 Jahre, falls VOB/B vereinbart ist. In beiden Fällen beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme. Der Abnahmezeitpunkt kann für den Ingenieur vor dem Abnalimezeit-punkt für die Unternehmerleistungen, aber auch erheblich später liegen, z. B. im Falle des Bauleiters oder Fachbauleiters. In zahlreichen Allgemeinen Vertragsbedingungen (insbesondere Vordrucken) wird daher versucht, die Gewährleistungsfrist durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zeitlich zu verkürzen und den Abnahmezeitpunkt vorzuverlegen.

Metadata
Title
Haftungsbeschränkung des Ingenieurs durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
Authors
Thomas Bohl
Walter Döbereiner
Archibald Graf Keyserlingk
Copyright Year
1980
Publisher
Vieweg+Teubner Verlag
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-322-89737-4_20