1980 | OriginalPaper | Chapter
Künftige gesetzliche Neureglung der Haftung gerichtlicher Sachverständiger
Authors : Thomas Bohl, Walter Döbereiner, Archibald Graf Keyserlingk
Published in: Die Haftung des Ingenieurs im Bauwesen
Publisher: Vieweg+Teubner Verlag
Included in: Professional Book Archive
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In der Literatur (1) wurde die bisherige Rechtsprechung einhellig gerügt, soweit der gerichtliche Sachverständige von einer Haftung für grobe Fahrlässigkeit freigestellt wurde. Der Beschluß des BVerfG vom 11.10.1978 (2) hat hier nur teil-weise Abhilfe geschaffen. Nunmehr haftet der gerichtliche Sachverständige bei Verletzung eines absoluten Rechtes — wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum — auch im Falle grobfahrlässiger Schadensverursachung. Im übrigen — also insbesondere im Falle „bloßer“ Vermögenschädigung — haftet der unvereidigte Sachverständige nur bei Vorsatz, der vereidigte Sachverständige hingegen schon bei leichter Fahrlässigkeit. Diese Diskrepanz hat das BVerfG a.a.O. zu Recht „ohnehin als wenig überzeugend“bezeichnet. Dabei verweist das BVerfG auf den Bericht der Kommission für das Zivilprozeßrecht (3), in welchem die in der Literatur geäußerte Kritik an der Rechtsprechung für berechtigt, die Rechtsprechung des BGH selbst als unbefriedigend gewertet wird. Nach den Vorschlägen der ZPO-Kommission, die in naher Zukunft Gesetz werden sollen, wird der gerichtliche Sachverständige künftig unabhängig von einer Vereidigung oder Nichtvereidigung (nur) für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auf Schadensersatz haften (4).