2002 | OriginalPaper | Chapter
Pflichten des Arbeitnehmers
Authors : Professor Dr. jur. Wolfgang Hromadka, Frank Maschmann
Published in: Arbeitsrecht Band 1
Publisher: Springer Berlin Heidelberg
Included in: Professional Book Archive
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Die Arbeitspflicht ist die den Arbeitsvertrag kennzeichnende Hauptleistungspflicht. Schuldner der Arbeitspflicht ist der Arbeitnehmer. Durch den Arbeitsvertrag verspricht er dem Arbeitgeber die Leistung von Diensten nach dessen Weisungen. Er hat diese Dienste im Zweifel, d. h. wenn nichts anderes vereinbart ist, persönlich zu leisten (§ 613 Satz 1 BGB). Daraus ergeben sich zwei wichtige Konsequenzen. Zum einen ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, seine Dienste durch einen anderen ausführen zu lassen, etwa indem er mit einem Kollegen die Schicht tauscht1. Die Heranziehung von Dritten ohne Zustimmung des Arbeitgebers ist eine Vertragsverletzung, die diesen zu Sanktionen berechtigt (s. § 6 Rn. 119 ff.) Zum anderen ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, für eine Ersatzkraft zu sorgen, wenn er außerstande ist, selbst zu arbeiten. Deshalb tritt objektive Unmöglichkeit ein, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit nicht verrichten kann (s. § 5 Rn. 142). Ist diese Unmöglichkeit weder von ihm noch vom Arbeitgeber verschuldet, wird er zwar von seinen vertraglichen Verpflichtungen frei (§ 275 Abs. 1 BGB), er verliert jedoch zugleich den Anspruch auf die Gegenleistung (§ 323 BGB). Der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ ist allerdings durch Ausnahmen, vor allem bei Urlaub, bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und bei sonstiger Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen sowie bei Annahmeverzug und Annahmeunmöglichkeit des Arbeitgebers praktisch in sein Gegenteil verkehrt.