1980 | OriginalPaper | Chapter
Rechtsverhältnis zwischen dem Sachverständigen, dem Gericht und den Parteien
Authors : Thomas Bohl, Walter Döbereiner, Archibald Graf Keyserlingk
Published in: Die Haftung des Ingenieurs im Bauwesen
Publisher: Vieweg+Teubner Verlag
Included in: Professional Book Archive
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Mit der Ernennung zum gerichtlichen Sachverständigen wird der Gutachter zum Helfer bzw. Entscheidungsgehilfen des Gerichts (1). Aufgabe des gerichtlichen Sachverständigen ist es, aus seinem eigenen besonderen Fachwissen dem Richter die zur Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts erforderlichen Erfahrungssätze, die dieser selbst nicht kennt, zu vermitteln (2). Durch die Ernennung zum gerichtlichen Sachverständigen wird zwischen dem Sachverständigen und dem Staat als Träger der Gerichtsbarkeit ein öffentlich-rechtliches Verhältnis begründet (3). Dies beruht darauf, daß der Sachverständige mit der Gutachtenserstellung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht nachkommt (4). Dies führt aber nicht dazu, daß der vom Gericht benannte Sachverständige öffentliche Gewalt für das Gericht ausübt (5). Da ein öffentlich-rechtliches Verhältnis vorliegt, kommen im Verhältnis zwischen Gericht und dem Sachverständigen die zivilrechtlichen Bestimmungen über den Dienst- und Werkvertrag nicht zur Anwendung (6). Aus den vorgenannten Gründen bestehen auch zwischen den Parteien und dem Sachverständigen keine vertraglichen Beziehungen, und zwar auch dann nicht, wenn die Auswahl und Benennung des Sachverständigen auf Vorschlag einer Partei oder auf Grund einer Einigung der Parteien erfolgt (§ 404 Abs. 3 u. 4 ZPO) (7).