2008 | OriginalPaper | Chapter
Steuermessbetrag, Zerlegung und Hebesatz
Published in: Gewerbesteuer
Publisher: Gabler
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Nach der Berechnung des Gewerbeertrags setzt das zuständige Finanzamt einen Steuermessbetrag fest, der ggf. auf die Gemeinden zerlegt wird. Die Gemeinde oder die Gemeinden ermitteln die Gewerbesteuer durch Anwenden eines Hebesatzes auf diesen (anteiligen) Steuermessbetrag. Ursache für diese Berechnungsmethode in zwei Schritten ist die Aufgabenteilung zwischen den Finanzämtern der Länder und den Gemeinden. Die Zuständigkeit der Finanzämter für die Berechnung des Gewerbeertrags und die Festsetzung des Steuermessbetrags dient der Einheitlichkeit und einer effizienten Bearbeitung der Steuerfälle. Sofern der Gewerbebetrieb im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten hat, ist der Messbetrag noch durch die Finanzämter in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Zerlegungsanteile zu zerlegen (§ 28 GewStG). Auch in den Fällen, in denen sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt hat oder eine Betriebsstätte innerhalb eines Erhebungszeitraumes von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden ist, muss eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags durch die Finanzämter auf die Gemeinden erfolgen. Die Gemeinden wenden auf ihren Anteil am Steuermessbetrag ihren eigenen Hebesatz an, um letztendlich die Höhe der Gewerbesteuer zu bestimmen (§§ 4, 34a GewStG). Sie können über die Höhe des Hebesatzes Standortpolitik betreiben.