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2022 | OriginalPaper | Chapter

12. Stoffrecht

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Zusammenfassung

Mit der Verkündung der REACH-Verordnung am 30. Dezember 2006 wurde eines der umfangreichsten und komplexesten Gesetzgebungsvorhaben in der Europäischen Union (EU) nach mehr als fünf Jahren der Beratungen implementiert. Die REACH-Verordnung trat sodann am 01. Juni 2007 in Kraft und gilt als unmittelbares Recht in allen EU-Mitgliedstaaten. Der Name „REACH“ ist ein Akronym, das aus der Zielvorgabe der Verordnung gebildet ist: So bezweckt die REACH-Verordnung die europäische Harmonisierung in Hinblick auf diezu Deutsch die Erfassung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien. Statt reaktivem Handeln hoheitlicher Organe sollte jetzt proaktive Risikobewertung und Risikominderung der wirtschaftlichen Akteure im Vordergrund stehen. Zusammen mit der CLP-Verordnung (classification, labelling and packaging) vom 16.12.2008 bilden die komplexen Regelwerke ein einheitliches europaweites Chemikalienrecht und damit maßgebliche Vorschriften für die chemische Industrie.

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Footnotes
1
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 18.12.2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission.
Änderungsverordnungen und eine konsolidierte Fassung der REACH-Verordnung finden sich auf der Internetseite des Umweltbundesamts: http://​www.​reach-info.​de/​verordnungstext.​htm.
 
2
Fink/Hanschmidt/Lulei, StoffR 2007, 192 ff.
 
3
CLP-Verordnung (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) – Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, auch GHS-Verordnung (abgeleitet durch die Implementierung des Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals der Vereinten Nationen in die EU) genannt, ist am 20.01.2009 in Kraft getreten. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wurde europaweit ein neues System für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen eingeführt. Die europäischen Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie), die rechtliche Basis für das bisher gültige Einstufungs- und Kennzeichnungssystem, wurden zum 01.06.2015 aufgehoben.
 
4
Zu Grundfragen des Vollzuges siehe Weidemann, StoffR 2007, 232 ff.
 
5
Die sog. Altstoffverordnung sah lediglich ein hoheitliches Prüfprogramm mit Empfehlungen für 140 Stoffe vor. Vgl. Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe, Amtsblatt Nr. L 084 vom 05. April 1993, S. 0001–0075.
 
6
Vgl. hierzu das Weißbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaft „Strategie für eine zukünftige Chemikalienpolitik“ v. 27.02.2001 Kom 2001 (88). Zur Entstehungsgeschichte auch Führ, ZUR 2014, 270 ff.
 
7
Siehe etwa Erwägungsgrund (25) und (29) REACH-Verordnung in Umsetzung des chemikalienpolitischen „Johannesburg-Ziels“ aus der Rio-Nachfolgekonferenz 2002.
 
8
Fluck, AbfallR 2007, 14 ff. („Führt REACH zu mehr Abfall?“).
 
9
Genauer müsste es „Ohne Registrierung – kein Markt“ heißen.
 
10
Inverkehrbringen, Art. 3 Nr. 12 REACH-Verordnung: Entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte.
 
12
Seit 01.05.2013 ist die Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV) in Kraft. Die Verordnung zum deutschen Chemikaliengesetz definiert Straf- und Bußgeldtatbestände für bisher noch nicht unmittelbar straf- und bußgeldbewehrte Zuwiderhandlungen unter anderem gegen die REACH- und CLP Verordnung.
 
13
Führ, ZUR 2014,270 (275).
 
15
Ein weiterer Fall ist in Art. 7 Abs. 5 REACH-Verordnung geregelt.
 
16
Vgl. etwa Kitzinger, StoffR 2008, 143 (147) für Stahl.
 
17
Eine Sonderregelung enthält Art. 8 REACH-Verordnung, wonach ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Hersteller über einen Alleinvertreter mit Sitz in der Gemeinschaft „als verlängerter Arm“ registrieren kann.
 
18
EuGH Urteil vom 27.04.2017 – C 535/15 – NVwZ-RR 2017, 523.
 
19
Fluck/Campen, EuZW 2007, 326 (327).
 
20
Phase-in-Stoff, Art. 3 Nr. 20 REACH-Verordnung: Stoff, der mindestens einem der folgenden Kriterien entspricht:
a) der Stoff ist im Europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) aufgeführt;
b) der Stoff wurde in der Gemeinschaft oder in den am 01.01.1995 oder am 01.05.2004 der Europäischen Union beigetretenen Ländern hergestellt, vom Hersteller oder Importeur jedoch in den 15 Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mindestens einmal in Verkehr gebracht, vorausgesetzt, der Hersteller oder Importeur kann dies durch Unterlagen nachweisen:
c) der Stoff wurde in der Gemeinschaft oder in den am 01.01.1995 oder am 01.05.2004 der Europäischen Union beigetretenen Ländern vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vom Hersteller oder Importeur in Verkehr gebracht und galt als angemeldet im Sinne des Art. 8 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 67/548/EWG, entspricht jedoch nicht der Definition eines Polymers nach der vorliegenden Verordnung, vorausgesetzt, der Hersteller oder Importeur kann dies durch Unterlagen nachweisen.
 
21
Non Phase-in-Stoffe entsprechen der Definition eines Neustoffs nach der 67/548 EG und gelten als unter der REACH Verordnung registriert.
 
22
Auch bestimmte gefährliche Eigenschaften bestimmen die Fristen.
 
23
Siehe auch Durchführungsverordnung (EU) 2019/1692 der Kommission vom 9. Oktober 2019 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Registrierung und gemeinsame Nutzung von Daten nach Ablauf der endgültigen Registrierungsfrist für Phase-in-Stoffe.
 
25
Verwendung Art. 3 Nr. 24 REACH-Verordnung: Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in ein anderes, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch.
 
26
Für Zwischenprodukte – unterteilt in standortinterne oder transportierte Zwischenprodukte – ist eine Registrierung mit reduzierten Informationsanforderungen möglich (Art. 17 und 18 REACH-Verordnung).
 
27
DNEL = Derived No-Effect Level. Damit wird ein aus Versuchs- und Beobachtungsdaten abgeleiteter Schwellenwert für die Expositionshöhe bezeichnet. Bei Werten unterhalb des DNEL sind für die menschliche Gesundheit keine Beeinträchtigungen zu erwarten. Zu Umweltwirkschwellen nach REACH siehe etwa Schmolke, ZUR 2015, 338 ff.
 
28
PNEC = Predicted No-Effect Concentration für Wasser, Boden, Luft. Als PNEC wird die vorausgesagte Konzentration eines in der Regel umweltgefährlichen Stoffes, bis zu der sich keine Auswirkungen auf die Umwelt zeigen, bezeichnet.
 
29
Exposition: Der zu erwartende (beabsichtigte oder unbeabsichtigte) Kontakt eines Stoffes mit Mensch und/oder Umwelt, inklusive dessen Dauer, Häufigkeit und Intensität. Die ECHA hat dazu ein Softwaretoll „Chesar“ zur Durchführung der Stoffsicherheitsbeurteilung entwickelt.
 
30
Ein von der EU-Kommission kostenfrei zur Verfügung gestelltes IT-Tool, z. B. zur Erstellung von Registrierungsdossiers.
 
31
Das von der ECHA eingerichtete einheitliche IT-System zur Kommunikation. Hierüber werden Vorregistrierung, Registrierung etc. abgewickelt.
 
33
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1692 der Kommission vom 10. Oktober 2019 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Registrierung und gemeinsame Nutzung von Daten nach Ablauf der endgültigen Registrierungsfrist für Phase-in-Stoffe.
 
34
Dazu Hansschmidt/Lulei, StoffR 2008, 2 ff.
 
35
Siehe hierzu ECHA Guidance for identififcation and naming of substances under REACH and CLP: http://​echa.​europa.​eu/​documents/​10162/​17235/​substance_​id_​en.​pdf.
 
36
UVCB-Stoffe = Substances of Unknown or Variable composition, Complex reaction products or Biological materials.
 
37
Davon zu unterscheiden ist der compliance check – während bei completeness check nur die tatsächliche Vollständigkeit des Registrierungsdossiers geprüft wird, bezieht sich der compliance check darauf, ob der Inhalt die Anforderungen der REACH-Verordnung entspricht. Es schließen sich dann die Bewertungsverfahren an.
 
38
Zur Rechtsnatur der Registrierung ist der REACH-Verordnung nichts zu entnehmen – sie ist als Verbot mit Anzeigevorbehalt zu werten.
 
39
Fluck, StoffR 2007, 62 ff. Siehe hierzu auch ECHA Guidance on downstream user: http://​echa.​europa.​eu/​documents/​10162/​17226/​du_​en.​pdf.
 
40
Nachgeschalteter Anwender Art. 3 Nr. 13 REACH-Verordnung: Eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft, die im Rahmen ihrer industriellen oder gewerblichen Tätigkeit einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung verwendet, mit Ausnahme des Herstellers oder Importeurs. Händler oder Verbraucher sind keine nachgeschalteten Anwender.
 
41
Sicherheitsdatenblattrichtlinie 91/155/EWG.
 
42
Art. 3 Nr. 32 REACH-Verordnung: Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler, der einen Stoff als solchen oder in einer Zubereitung oder eine Zubereitung in Verkehr bringt.
 
43
Siehe hierzu ECHA Guidance on the compilation of a safety data sheet: http://​echa.​europa.​eu/​documents/​10162/​17235/​sds_​en.​pdf.
 
44
Winterle, StoffR 2007, 118 ff.
 
45
Vgl. Art. 5 EU-Abfallrahmenrichtlinie und § 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz.
 
46
Siehe insbesondere dazu den Anhang 1 Bestimmte Ströme zurückgewonnener Materialien in der Leitlinie zu Abfall und zurückgewonnenen Stoffen der ECHA Stand Mai 2010.
 
47
Vgl. hierzu Fluck, in: ders./Fischer/von Hahn (Hrsg.), REACH + Stoffrecht, Loseblattsammlung Art. 2 Abs. 7 REACH-Verordnung, Rdnr. 60 ff.
 
48
Verordnung (EU) Nr. 494/2011 der Kommission vom 20. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII (Cadmium) – ABl. L 134/2 vom 21.05.2011.
 
49
Siehe auch Jepsen/Reihlen/Wirth, in: Führ (Hrsg.), Praxishandbuch REACH, Kap. 13 Pflichten für Recycling-Unternehmen, Rdnr. 6.
 
50
Die REACH-Verordnung kennt als Sonderform die Registrierung eines Stoffes als Zwischenprodukt nach Art. 17, 18 unter Reduzierung der Anforderungen an ein Registrierungsdossier; es ist überwiegend nach Sinn und Zweck davon auszugehen, dass eine Registrierung als Zwischenprodukt nicht als Registrierung im Sinne des Art. 2 Abs. 7 d) REACH-Verordnung zu werten ist.
 
51
Beispielsweise wird Zellstoff in Anhang IV REACH-Verordnung genannt sowie in Anhang V Mineralien und bestimmte Öle.
 
52
Der Recyclingvorgang stellt keine Verwendung des Stoffes dar. Daher ist ein Recyclingunternehmen kein nachgeschalteter Anwender und muss keine „Verwendungen“ in der Lieferkette melden. Mit dem Abfallstatus ist die Lieferkette nach der REACH-Verordnung unterbrochen.
 
53
Zum öffentlichen Zugang zu Registrierdaten nach REACH vgl. von Holleben/Scheidmann, StoffR 2008, 159 ff.
 
55
Art. 31 REACH-Verordnung – Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter – siehe dazu bereits oben Rdnr. 36.
 
56
Art. 32 REACH-Verordnung – Informationspflicht gegenüber den nachgeschalteten Akteuren der Lieferkette bei Stoffen als solchen und in Gemischen, für die kein Sicherheitsdatenblatt erforderlich ist).
 
57
Mit der Frage, ob der Recyclingunternehmer ein Sicherheitsdatenblatt vorhalten muss, ist in den Fachverbänden bereits ausführlich diskutiert worden. Ein Entscheidungsbaum dazu findet sich etwa beim Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft, erarbeitet vom Ad hoc-AK REACH. Siehe auch die Leitlinien der ECHA zu Abfall und zurückgewonnene Stoffen, S. 20 http://​echa.​europa.​eu/​documents/​10162/​13632/​waste_​recovered_​de.​pdf.
 
Metadata
Title
Stoffrecht
Author
Andreas Zühlsdorff
Copyright Year
2022
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-36262-1_12