2009 | OriginalPaper | Chapter
Teilzahlungsgeschäfte
Authors : Heiner Beckmann, Ilka Beckmann
Published in: Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht
Publisher: Springer Berlin Heidelberg
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I. Stellung innerhalb des Verbraucherkreditrechts.
Nach der Integration des seit 1991 separat im VerbrKrG geregelten Verbraucherkreditrechts ins BGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
, BGBl. I 2001 3138) befindet sich die Regelung der Teilzahlungsgeschäfte im Abschnitt über
Finanzierungshilfen
, §§ 499 ff. BGB. Wie bislang bereits § 1 II VerbrKrG gliedern sich die Finanzierungshilfen in einem ersten Schritt in den
entgeltlichen Zahlungsaufschub
und die sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfen. Die Teilzahlungsgeschäfte sind neben der
Stundung
die Haupterscheinungsform des entgeltlichen Zahlungsaufschubs, während die
Finanzierungsleasingverträge
wiederum die Haupterscheinungsform der sonstigen Finanzierungshilfen sind. § 499 II BGB bestimmt, dass für Finanzierungsleasingverträge und Teilzahlungsgeschäfte die in §§ 500 bis 504 BGB geregelten Besonderheiten gelten. Teilzahlungsgeschäfte werden in § 499 II BGB wie zuvor in § 4 I 5 Nr. 2 VerbrKrG legal definiert (siehe dazu Rn. 4). Die vom Gesetzgeber beabsichtigte bessere Unterscheidbarkeit und Übersichtlichkeit der darlehensrechtlichen Bestimmungen (BT-Drucks. 14/ 6040, 256) ist durch die
systematische Ausgliederung
der Finanzierungshilfen und das damit notwendig gewordene Geflecht von Vor- und Rückverweisungen nicht erreicht worden (kritisch auch: Staudinger-
Kessal-Wulf
, § 501 Rn. 1; I.
Saenger
, S. 289).