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Verjährung und Ausschlussfrist des § 4 Abs. 3 b) ARB 2010
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a) Wieder einmal ein Grundsatzurteil hat der BGH in einer Entscheidung vom 14.4.1999 zur damals zweijährigen Verjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 S. 1 und 2 VVG a.F. bei laufenden Versicherungsverträgen gefällt260. In Abkehr von der bis dahin überwiegenden Rechtsprechung und Kommentierung stellt der BGH fest, dass es in der Rechtsschutzversicherung — anders als in der Haftpflichtversicherung — keinen „übergeordneten“ einheitlichen Anspruch auf Versicherungsschutz gibt, der verjähren kann, sondern nur einzelne Befreiungs- oder Zahlungsansprüche, die nach Fälligkeit jeweils der Verjährung unterliegen. Der BGH weist zu Recht darauf hin, dass es keine Verjährung vor Fälligkeit geben könne. Entscheidend für den Verjährungsbeginn ist damit das Rechnungsdatum der einzelnen Gerichtskosten- oder Gebührennote bzw. für den Feststellungsanspruch (Deckungszusage) der Verfahrensstand. Diese Rechtsprechung wiederholt der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahre 2006 und betont, dass auch eine Deckungsablehnung nicht zu einer sofortigen Fälligkeit späterer Zahlungs- und Befreiungsansprüche führen kann261.