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2021 | Book | 5. edition

Rechtsschutzversicherung

Ein Leitfaden für die Praxis mit Übungsaufgaben, Kontrollfragen und Checklisten

Author: Joachim Cornelius-Winkler

Publisher: VVW

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Table of Contents

Frontmatter
I. Einführung
Zusammenfassung
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) enthielten zunächst keine Definition der Rechtsschutzversicherung, sondern setzten den Begriff voraus. In § 125 der ab dem 1.1.2008 geltenden Fassung des VVG wurde dann eine rudimentäre Begriffserklärung der Rechtsschutzversicherung aufgenommen, die sich an die Definition des § 1 Allgemeine Rechtsschutzbedingungen (ARB) 94 anlehnt. Auch in den Bedingungswerken selbst findet sich eine ausdrückliche Klammerdefinition erstmals in § 1 ARB 941 (gleich lautend § 1 ARB 2008/II) mit der Überschrift „Aufgaben der Rechtsschutzversicherung“. Der wiederum etwas anders gefasste Text in den ARB 2010 lautet jetzt:
Joachim Cornelius-Winkler
II. Die Rechtsschutzversicherung im System des Versicherungsrechts
Zusammenfassung
Die Rechtsschutzversicherung wird erstmals 1990 (!) im Zuge der Umsetzung einer EWG-Rechtsschutzversicherungsrichtlinie mit wenigen Paragrafen im VVG bedacht, wobei die bis dahin in Deutschland geltende strikte Spartentrennung14 aufgehoben wurde. Der Betrieb einer Rechtsschutzversicherung ist seither auch einem Kompositversicherer — also einem VR, der mehrere Sparten betreibt — möglich, wenn die Leistungsbearbeitung einem rechtlich selbstständigen Schadenabwicklungsunternehmen, regelmäβig in der Rechtsform einer GmbH, übertragen wird.
Joachim Cornelius-Winkler
III. Aufbau der ARB 2010
Zusammenfassung
Der Versuch, die ARB 2000 ff. für den juristischen Laien lesbarer als die vorangegangenen Versionen zu machen, kann allenfalls in Teilbereichen als geglückt bezeichnet werden. Das den Bedingungen erstmals vorangestellte Inhaltsverzeichnis ist m. E. eine sinnvolle Neuerung, aber es darf bezweifelt werden, ob der reale „verständige Durchschnittsversicherungsnehmer“ mit dem Begriff Rechtsschutzfall mehr anfangen kann, als mit dem bisherigen Begriff Versicherungsfall. Für den Fachkundigen erschwert die Ersetzung gewohnter Begriffe aus den ARB 75 den Übergang zu den ARB 2000 und Änderungen im Aufbau und der Paragrafenzählung machen einen Vergleich der Regelungsinhalte schwierig.
Joachim Cornelius-Winkler
IV. Rechtsschutzformen (§§ 21–29 ARB 2010)
Zusammenfassung
Die ARB kennen entgegen dem früher gebrauchten Begriff keine „Vollrechtsschutzversicherung“, sondern nur eine Versicherung einzelner Risikobereiche über die sog. Rechtsschutzformender §§ 21 ff. die auch nicht sämtliche denkbaren Einzelrisiken abdecken. Es handelt sich also nicht um eine sog. All-Risk-Versicherung, ohne dass damit eine Feststellung zum Inhalt getroffen wäre, weil sich die beiden Modelle nur bedingungstechnisch unterscheiden.
Joachim Cornelius-Winkler
V. Leistungsarten (§ 2 ARB 2010)
Zusammenfassung
Wie im vorangegangenen Kapitel bereits kurz erwähnt, lässt sich der Umfang des Versicherungsschutzes nur durch eine Zusammenschau der Rechtsschutzform und der in dem Produkt enthaltenen Leistungsarten ermitteln. Die Leistungsarten sind Bestandteil der einzelnen Rechtsschutzformen der §§ 21–29 und werden in den ARB 2010 in § 2 „vor die Klammer gezogen“, also im Allgemeinen Teil für alle Rechtsschutzformen gemeinsam definiert.
Joachim Cornelius-Winkler
VI. Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen
Zusammenfassung
Die Frage, wer in den einzelnen Rechtsschutzformen als mitversichert gilt und in welchem Umfang Versicherungsschutz genieβt, kann nicht pauschal beantwortet werden. VN ist zunächst nur derjenige, der im Versicherungsschein als solcher bezeichnet wird. Inhaber juristischer Personen sind grundsätzlich nur dann (mit-)versichert, wenn dies ausdrücklich in der Police102 vereinbart ist. Dies sollte aber grundsätzlich unproblematisch sein, weil bereits in den Antragsformularen der Versicherer bei den relevanten Rechtsschutzprodukten der §§ 24 und 28 auch die natürliche Person erfasst wird.
Joachim Cornelius-Winkler
VII. Versicherungsfall (§ 4 ARB 2010)
Zusammenfassung
Im Bereich des Versicherungsfalls hat sich zusammen mit den Schadenminderungsobliegenheiten (vgl. XII.3.) bedingt durch BGH-Rechtsprechung der gröβte Änderungsbedarf im Vergleich zur Vorauflage bzw. den Vorauflagen ergeben und waren auch strukturelle Änderungen der Systematik notwendig, weil jetzt nicht nur beim Schadensersatz-Rechtsschutz, sondern auch beim verstoβabhängigen Rechtsschutzfall und „Passivverfahren“ des VN zu unterscheiden ist, sondern in beiden Konstellationen nur noch auf Rechtsverstöβe des Gegners abgestellt wird. Gleichzeitig wird allerdings die Prüfung des Versicherungsschutzes wesentlich einfacher und kommt man mit wenigen BGH-Grundsatzentscheidungen aus, die nachfolgend ausführlich erläutert werden. Wie bereits im Vorwort erwähnt haben viele VR auf diese Rechtsprechung mit einer Änderung in ihren ARB reagiert, die aber vom BGH kürzlich für unwirksam befunden wurde.
Joachim Cornelius-Winkler
VIII. Örtlicher Geltungsbereich (§ 6 ARB 2010)
Zusammenfassung
Die ARB 2000 ff. bringen in § 6 eine echte Leistungserweiterung beim örtlichen Geltungsbereich, und zwar sowohl im Verhältnis zu den ARB 75 als auch zu den ARB 94.
Joachim Cornelius-Winkler
IX. Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten (§ 3 ARB 2010)
Zusammenfassung
Der Versicherungsumfang nach Eintritt eines Versicherungsfalls lässt sich im Einzelnen nur bestimmen, wenn man die primären und sekundären Leistungsbeschreibungen in den Rechtsschutzformen179 bzw. Leistungsarten zusammen mit den „tertiären“ Ausschlüssen des § 3 ARB 2010 liest, sodass diese Kapitel im Rahmen einer Prüfung des Versicherungsschutzes eigentlich vor dem Versicherungsfall bzw. nach dem V. Abschnitt stehen müsste, ich es aber — weil es sich um Einwendungen des VR handelt, die nicht in jedem Fall relevant sind — erst jetzt behandle. Die Ausschlüsse gelten aufgrund ihrer Stellung im Allgemeinen Teil der ARB für alle Vertragsarten. Die Ausschlusstatbestände lassen sich in sechs Gruppen gliedern:
Joachim Cornelius-Winkler
X. Stichentscheid und Schiedsgutachten (§ 3a ARB 2010)
Zusammenfassung
Die wichtigste Regelung zur Ablehnung des Versicherungsschutzes durch den VR wegen mangelnder Erfolgsaussichten findet sich nicht in den ARB, sondern — wie bereits unter II.1. erwähnt — in § 128 VVG. S. 1, wonach die Versicherungsbedingungen ein „objektives Gutachterverfahren“ beiMeinungsverschiedenheiten über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung vorzusehen haben. Dieser Passus spielt dabei in der Praxis keine Rolle, weil die Bedingungen sämtlicher Versicherer entweder das Stichentscheidsverfahren oder das Schiedsgutachten enthalten. Beide Verfahren gelten nach h.M. als objektive Verfahren i.S.d. VVG-Vorschrift, auch wenn das Stichentscheidsverfahren immer wieder kritisiert wird, weil dort kein unbeteiligter Dritter die Erfolgsaussichten beurteilt, sondern (regelmäβig) der bereits mit der Sache befasste Rechtsanwalt. Der Verbandsentwurf der ARB 94 sah deshalb in Abkehr vom Stichentscheidsverfahren nach § 17 ARB 75 erstmals das Schiedsgutachten vor. Aus Wettbewerbs- und Praktikabilitätsgründen belieβen es jedoch viele Versicherer in ihren Bedingungen beim alten Stichentscheid, weshalb es die ARB 2000 ff. dem VR jetzt wieder „offiziell“ freistellen, für welches Verfahren er sich entscheidet, einmal davon abgesehen, dass es sich nur um unverbindliche Musterempfehlungen handelt. Da in der Praxis das Stichentscheidsverfahren nach wie vor überwiegt, wird zum Schiedsgutachten auf die Kommentierung verwiesen, es soll allerdings betont werden, dass sich dieses insoweit positiv vom Stichentscheid abhebt, als dass für fristwahrende Maβnahmen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach § 3a Abs. 3 S. 2 Versicherungsschutz besteht.
Joachim Cornelius-Winkler
XI. Deckungszusage (§ 17 Abs. 2 ARB 2010)
Zusammenfassung
Die Deckungszusage wird erstmals in den ARB 94/2000 als „Bestätigung des Umfangs des Versicherungsschutzes“ erwähnt, obwohl es sich hier um einen entscheidenden Begriff handelt bzw. um eine Zäsur im Verfahren, die mehrfache rechtliche Auswirkungen hat. Mit dem Begriff der „vorläufigen Deckungszusage“ aus dem allgemeinen Versicherungsrecht hat die Deckungszusage in der Rechtsschutzversicherung nichts zu tun, es handelt sich vielmehr um eine Konkretisierung des abstrakten Leistungsversprechens des VR auf den mitgeteilten Sachverhalt. Die ARB 2000 ff. beschreiben die Deckungszusage richtigerweise als Bestätigung des Versicherungsschutzes, weil der VR prüft bzw. berechtigt ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes vorliegen und nicht Rechtsschutz nach Belieben „gewährt“ oder nicht gewährt.
Joachim Cornelius-Winkler
XII. Pflichten des Versicherungsnehmers nach Eintritt des Rechtsschutzfalls (§ 17 ARB 2010)
Zusammenfassung
a) Im Bereich der Obliegenheiten, d. h. der Pflichten des VN auβerhalb der Prämienzahlungspflicht als Hauptpflicht, haben sich durch die VVG-Reform 2008 Änderungen ergeben, weil das sog. „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ wegfiel und jetzt abhängig vom Verschuldensgrad zu quoteln ist. Wesentlich wichtiger für die Rechtsschutzpraxis war aber ein unscheinbarer Hinweis des BGH in einer Terminsladung, der zu zahlreichen Unterlassungsklagen eines Verbraucherschutzverbandes und zu hektischen Änderungen in den fortlaufenden Fassungen der ARB führte, ohne dass wichtige Fragen zunächst abschlieβend höchstrichterlich durch ein begründetes Urteil geklärt waren.
Joachim Cornelius-Winkler
XIII. Art und Umfang der Kostenübernahme (§ 5 ARB 2010)01
Zusammenfassung
Im Rahmen der Deckungszusage bzw. der zugrunde liegenden Rechtsschutzform und Leistungsart übernimmt der VR immer die anfallenden Anwaltsgebühren nach dem RVG, die Gerichtskosten einschlieβlich der Kosten eines gerichtlich angeordneten Gutachtens und die Kosten der Gegenseite, soweit der VN materiellrechtlich oder prozessual zur Erstattung verpflichtet ist. Dies gilt nach einer (weithin sicher unbekannten) Entscheidung des AG Bergisch-Gladbach232 auch, falls der Gegner — wie üblich ü die bei seiner auβergerichtlichen Interessenvertretung angefallene Geschäftsgebühr mit einklagt, zumal der VR ja in den Genuss der späteren Anrechnung auf die Verfahrensgebühr gelangt.
Joachim Cornelius-Winkler
XIV. Klauseln und Sonderbedingungen
Zusammenfassung
Aufgrund der langen Laufzeit der ARB 75, liegen zu diesem Bedingungswerk eine Vielzahl von Klauseln vor, die regelmäβig den Versicherungsschutz erweitern und als Standardklauseln den jeweils neu aufgelegten ARB 75 Fassungen beigefügt wurden. Die Standardklauseln bieten rechtlich keine Schwierigkeiten. Überwiegend handelt es sich darüber hinaus um Regelungen, die ab den ARB 94 in dieMusterempfehlung des GDV übernommen wurden, sodass sie bereits Gegenstand dieses Leitfadens waren.
Joachim Cornelius-Winkler
XV. Verjährung und Ausschlussfrist des § 4 Abs. 3 b) ARB 2010
Zusammenfassung
a) Wieder einmal ein Grundsatzurteil hat der BGH in einer Entscheidung vom 14.4.1999 zur damals zweijährigen Verjährungsfrist nach § 12 Abs. 1 S. 1 und 2 VVG a.F. bei laufenden Versicherungsverträgen gefällt260. In Abkehr von der bis dahin überwiegenden Rechtsprechung und Kommentierung stellt der BGH fest, dass es in der Rechtsschutzversicherung — anders als in der Haftpflichtversicherung — keinen „übergeordneten“ einheitlichen Anspruch auf Versicherungsschutz gibt, der verjähren kann, sondern nur einzelne Befreiungs- oder Zahlungsansprüche, die nach Fälligkeit jeweils der Verjährung unterliegen. Der BGH weist zu Recht darauf hin, dass es keine Verjährung vor Fälligkeit geben könne. Entscheidend für den Verjährungsbeginn ist damit das Rechnungsdatum der einzelnen Gerichtskosten- oder Gebührennote bzw. für den Feststellungsanspruch (Deckungszusage) der Verfahrensstand. Diese Rechtsprechung wiederholt der BGH in einer Entscheidung aus dem Jahre 2006 und betont, dass auch eine Deckungsablehnung nicht zu einer sofortigen Fälligkeit späterer Zahlungs- und Befreiungsansprüche führen kann261.
Joachim Cornelius-Winkler
XVI. Deckungsprozess
Zusammenfassung
Die Deckungsklage hat im Bereich der Rechtsschutzversicherung seit Einführung des Versicherungsombudsmanns etwas an Bedeutung verloren, weil diese kostenlose Schlichtungsstelle für Verbraucher bis zu einem Streitwert von 10.000 t zu Lasten des VR — nicht des VN — bindend entscheiden und bei höheren Streitwerten eine Empfehlung abgeben kann265. Grundsätzliche Rechtsfragen, die noch nicht höchstrichterlich entschieden sind, sollen nach der Verfahrensordnung allerdings nicht behandelt werden und der Ombudsmann ist nicht für die Entscheidung rein gebührenrechtlicher Fragen zuständig. Eine Vertretung durch Anwälte ist zulässig, die hierdurch entstehenden Kosten werden aber nicht erstattet, es sei denn es besteht wegen einer fehlerhaften Ablehnung ein Anspruch gegen den VR (vgl. XI. 3.).
Joachim Cornelius-Winkler
Joachim Cornelius-Winkler
Backmatter
Metadata
Title
Rechtsschutzversicherung
Author
Joachim Cornelius-Winkler
Copyright Year
2021
Publisher
VVW
Electronic ISBN
978-3-96329-380-1
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-96329-380-1