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1998 | OriginalPaper | Chapter

Wann steht dem Architekten ein Honoraranspruch für die Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphase 6 des §15 HOAI nicht zu?

Author : Jürgen Rilling

Published in: Baurechtsberater Architekten

Publisher: Vieweg+Teubner Verlag

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Eigenheim möchte ein Haus bauen. Dazu holt er verschiedene Angebote von diversen Architekten ein. Als Folge davon schließt er einen Architektenvertrag mit Eilig ab. Als die Vorplanung abgeschlossen ist, reicht Eigenheim einen Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung ein. Noch vor Erteilung der Baugenehmigung bereitet Architekt Eilig die Vergabe entsprechend der Leistungsphase 6 des §15 HOAI vor. Kurz darauf wird die Baugenehmigung erteilt. Dennoch macht Eigenheim einen Rückzieher und verzichtet auf die Bauausführung. Architekt Eilig stellt daraufhin seine erbrachten Leistungen in Rechnung, u.a. verlangt er ein Honorar für die Erbringung der Leistungsphase 6 des §15 HOAI. Eigenheim meint, ein Entgelt für die Erbringung der Leistungen der Leistungsphase 6 stünde dem Architekten nicht zu, da zum Zeitpunkt deren Erbringung eine Entscheidung über die Bauausführung noch nicht endgültig getroffen war.

Metadata
Title
Wann steht dem Architekten ein Honoraranspruch für die Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphase 6 des §15 HOAI nicht zu?
Author
Jürgen Rilling
Copyright Year
1998
Publisher
Vieweg+Teubner Verlag
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-322-89081-8_94

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