1998 | OriginalPaper | Buchkapitel
Wann steht dem Architekten ein Honoraranspruch für die Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphase 6 des §15 HOAI nicht zu?
verfasst von : Jürgen Rilling
Erschienen in: Baurechtsberater Architekten
Verlag: Vieweg+Teubner Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.
Wählen Sie Textabschnitte aus um mit Künstlicher Intelligenz passenden Patente zu finden. powered by
Markieren Sie Textabschnitte, um KI-gestützt weitere passende Inhalte zu finden. powered by
Eigenheim möchte ein Haus bauen. Dazu holt er verschiedene Angebote von diversen Architekten ein. Als Folge davon schließt er einen Architektenvertrag mit Eilig ab. Als die Vorplanung abgeschlossen ist, reicht Eigenheim einen Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung ein. Noch vor Erteilung der Baugenehmigung bereitet Architekt Eilig die Vergabe entsprechend der Leistungsphase 6 des §15 HOAI vor. Kurz darauf wird die Baugenehmigung erteilt. Dennoch macht Eigenheim einen Rückzieher und verzichtet auf die Bauausführung. Architekt Eilig stellt daraufhin seine erbrachten Leistungen in Rechnung, u.a. verlangt er ein Honorar für die Erbringung der Leistungsphase 6 des §15 HOAI. Eigenheim meint, ein Entgelt für die Erbringung der Leistungen der Leistungsphase 6 stünde dem Architekten nicht zu, da zum Zeitpunkt deren Erbringung eine Entscheidung über die Bauausführung noch nicht endgültig getroffen war.