Felix rnöchte an seinem Haus einige Umbauarbeiten vornehmen. Dazu sucht er einen Architekten, der ihin einen entsprechenden Plan ausarbeiten kann. Er beauflragt Clever die Architektenleistungen zu übernehrnen, obwohl ihrn bekannt ist, daß Clever kein Architekt ist. Spater ,nöchte Felix die Vereinbarung auflieben. Clever meint jedoch, Felix mUsse die erbrachten Leistungeiz in jedern Fall bezahlen. Felix dagegen ineint, da Clever kein Architekt sei, ware der Vertrag sowieso unwirksam.
Felix läßt sich ein Haus errichten. Die entsprechenden Pläne sowie eine Kostenermittlung hat der Architekt Clever durchgeführt. Nach Abschluß der Arbeiten stellt sich heraus, daß die Kostenermittlung des Architekten erheblich zum Nachteil von Felix abweicht. Clever erwidert, nachdem er von Felix auf die Baukostenüberschreitung angesprochen worden ist, daß dies vor allen Dingen auf Sonderwünsche von Felix zurückzuführen ist. Darüber hinaus hat das Haus eine Wertsteigerung durch die erhöhten Baukosten erfahren, was auch angerechnet werden muß. Darüber hinaus dürfte nicht die Kostenermittlung mit den später entstandenen Kosten verglichen werden, vielmehr sind die veranschlagten Kosten mit dem zur Zeitpunkt der Kostenermittlung realistischen Kosten zu vergleichen.
Architekt Clever hat den Neubau des Sparsam geplant. Im Zuge seiner Arbeit hat er auch die statischen Berechnungen insoweit überprüft, ob sie von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen. Nach Fertigstellung des Rohbaus sind einige Mängel zu beobachten, welche darauf zurückzuführen sind, daß die statischen Berechnungen rechnerische Fehler aufwiesen. Sparsam möchte nun vom Architekten Schadensersatz für diese Fehler haben.
Architekt Clever soll die Architektenarbeiten für den Neubau von Geizig übernehmen. Im Laufe seiner Arbeiten werden Abschlagszahlungen fällig und er stellt diese Geizig in Rechnung. Geizig kommt diesen Zahlungsaufforderungen nicht nach. Daraufhin klagt Clever auf Zahlung des entsprechenden Abschlags. Zwischenzeitlich wird der Vertrag wirksam gekündigt. Geizig meint nun: die Klage auf Abschlagszahlungen müsse abgewiesen werden, da nun keine Abschlagszahlungen mehr verlangt, sondern allerhöchstem eine Schlußrechnung gestellt werden könne.
Eilig läßt sich ein Haus errichten. Die Architektenaufgaben hat Architekt Schlampig übernommen. Während der Arbeiten kündigt Eilig Schlampig, Die restlichen Aufgaben übernimmt Architekt Clever. Als Schlampig sein Honorar berechnen will, muß er feststellen, daß die anrechenbaren Kosten nach § 10, Abs. 2 HOAI, welche die Grundlagen des Honorars ausmachen, nicht ermittelt worden sind. Kann die Ermittlung der Kostenansätze durch ein Sachverständigengutachten ersetzt werden?
Architekt Schlampig hat mit Sparsam einen Architektenvertrag geschlossen. Darin wurden die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Sparsam einbezogen. Darin heißt es u.a., daß die endgültige Honorarabrechnung auf der Grundlage der durch die Bewilligungsbehörde anerkannten Gesamtkosten bei Schlußabrechnung erfolgen soll. Nach Abschluß aller Arbeiten stellt Schlampig seine Schlußrechnung. Dazu wird ihm von Sparsam der Bewilligungsbescheid überlassen. Nun muß Schlampig feststellen, daß damit seine Kosten nicht gedeckt werden können.
Architekt Schlampig hat die Architektenarbeiten bei der Errichtung des Einfamilienhauses von Sparsam übernommen. Vor Erfüllung seiner Pflichten aus dem Architektenvertrag wird dieser von Sparsam gekündigt. Unverzüglich erstellt Schlampig die Schlußrechnung und fordert sein Architektenhonorar. Die von Schlampig vorgelegte Rechnung ist eine prüffähige Schlußrechnung, bei der die anrechenbaren Kosten aufgeführt sind (gem. § 10 HOAI). Sparsam verweigert die Bezahlung mit der Begründung, der Honoraranspruch von Schlampig sei noch nicht fällig.
Architekt Schlampig ist als freier Mitarbeiter im Architekturbüro von Clever tätig. Als solcher erbringt er bei verschiedenen Aufträgen für Clever Architektenleistungen. Zwischen Clever und Schlampig wurde eine mündliche Vergütungsvereinbarung getroffen. Danach liegt das vereinbarte Honorar im Ergebnis unter den Mindestsätzen der HOAI. Als Schlampig seine Arbeiten in Rechnung stellt, verlangt er die Mindestsätze. Clever verweigert die Bezahlung der Mindestsätze der HOAI unter Berufung auf die mündliche Vergütungsvereinbarung. Diese mündliche Vergütungsvereinbarung wird von Schlampig nicht geleugnet. Kann Schlampig die Mindestsätze der HOAI verlangen?
Architekt Clever hat für Sparsam bestimmte Architektenleistungen erbracht. Sparsam, mit den Honorarforderungen von Clever nicht einverstanden, verweigert jede Bezahlung. In der Folgezeit kommt es zu einem gerichtlichen Streit. Das erstinstanzliche Gericht hat die Frage des Architekten Clever ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens für begründet gehalten. In der Berufung macht Sparsam vor allen Dingen geltend, daß ein Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen. Ist das Gericht tatsächlich verpflichtet, in diesem Fall ein Sachverständigengutachten einzuholen?
Statiker Berechnix hat die Statik für den Neubau des Geizig durchgeführt. Als er seine Schlußrechnung stellen will, muß er feststellen, daß der Bauherr eine Kostenermittlung nicht vorlegt. Deshalb ermittelt er die Kosten aufgrund eigener Schätzung und berechnet hieraus sein Honorar. Geizig meint, diese Honorarrechnung ist nicht Rechtens, da sie nicht überprüft werden kann.
Architekt Schlampig hat für Sparsam die Planung für dessen Bungalow übernommen. Die Planung von Schlampig war jedoch mangelhaft, da die festgelegten Baukosten überschritten wurden. Eine Umplanung, welche zur Einhaltung des Baukostenlimits geführt hätte, war nicht möglich. Nachdem der Architektenvertrag aus wichtigem Grund gekündigt worden ist, verlangt Schlampig sein Honorar. Nach Auffassung von Sparsam ist das Honorar von Schlampig aufgrund der mangelhaften Planung entsprechend zu kürzen.
Architekt Clever und Bauherr Hektisch haben einen Architektenvertrag geschlossen. Architekt Clever hat sich mit Schreiben vom 01.04.91 für diesen Auftrag bedankt. Nachdem Clever die geschuldete Leistung erbracht hat, verlangt er Abnahme und Bezahlung seiner Arbeit. In einem Brief von Hektisch an Clever meint Hektisch, daß es sich bei dem Vertragsabschluß um einen Aprilscherz handeln müsse. Er leugnet das Bestehen des Vertrages und verweigert seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen, nämlich die Architektenleistung abzunehmen und den fälligen Abschlag zu bezahlen. Daraufhin kündigt Clever aus wichtigem Grund und stellt die Schlußrechnung, wobei er entsprechen der Regelung des § 649 Satz 2 BGB die ersparten Aufwendungen aufgerechnet hat. Hektisch verweigert die Bezahlung.
Geizig möchte sich ein Haus bauen. Dazu ist er auf der Suche nach einem günstigen Architekten. Als Architekt Clever davon hört, sendet er dem Geizig eine Reklamebroschüre seines Architektenbüros zu. Darin werden Architekten- und Ingenieurleistungen zu Honorarsätzen angeboten, die unterhalb der Honorarsätze der HOAI liegen. Daraufhin schließt Geizig mit Clever einen Architektenvertrag ab.
Architekt Clever hat mit Emil Sparsam einen Architektenvertrag abgeschlossen. Darin wurde ein Pauschalhonorar schriftlich vereinbart. Wie sich herausstellte, lag dieses Pauschalhonorar über den in der HOAI festgelegten Höchstsätzen, ohne daß die erforderlichen Voraussetzungen vorlagen. Sparsam meint nun, daß diese Vereinbarung des Pauschalhonorars im ganzen unwirksam ist und eine neue Vereinbarung getroffen werden muß. Clever dagegen meint, er könne die in den HOAI festgelegten Sätze verlangen.
Architekt Clever hat mit Eigenheim einen Architektenvertrag geschlossen. Im Architektenvertrag wurde wirksam ein Pauschalhonorar vereinbart. Als Clever seine Architektenrechnung stellt, macht er keine Angaben zu den anrechenbaren Kosten, zur Honorarzone und zu den erbrachten Leistungsphasen. Eigenheim meint daraufhin, diese Rechnung sei unwirksam, da sie nicht hinreichend prüffähig sei. Er verweigert die Bezahlung.
Architekt Clever hat mit Eigenheim einen Architektenvertrag geschlossen. In der Honorarschlußrechnung sind die Vorschriften der Honorarordnung, auf die sich die Positionen der Rechnung beziehen, nicht gesondert erwähnt. Eigenheim meint, aufgrund dieses Versäumnisses sei die Honorarschlußrechnung nicht hinreichend prüffähig und damit unwirksam.
Architekt Clever hat mit Eigenheim einen Architektenvertrag geschlossen. Im folgenden kommt es zur Nichtbezahlung einer Abschlagszahlung. Einige Zeit später stellt Clever seine Schlußrechnung. In dieser Schlußrechnung ist der Abschlag nicht erwähnt Trotzdem erkennt Eigenheim den Abschlag nach Erhalt der Schlußrechnung an. Als Clever den Abschlag einklagt, hält Eigenheim entgegen, daß in der Schlußrechnung dieser Abschlag nicht vorbehalten wurde. Somit kann nach Ansicht von Eigenheim Clever diesen Abschlag nicht mehr verlangen.
Emil Eigenheim wendet sich an den Architekten Fleißig, dieser möge ihm eine Vorplanung für sein Apartmenthaus unverbindlich erstellen. Fleißig schließt wenig später die Vorplanung ab. Diese übergibt er Eigenheim, der sie entgegennimmt und seitdem bei Fleißig nicht mehr vorstellig wurde. Somit stellte Fleißig Eigenheim eine Rechnung für die Vorplanung, die ein Honorar entsprechend § 19 Abs. 1 HOAI vorsieht. Eigenheim weigert sich, diese Honorarrechnung zu begleichen, da er meint, die Inanspruchnahme der Architektenleistung war unverbindlich und somit kostenlos. Darüber hinaus war ein Honorar gem. § 19 Abs. 1 HOAI nicht schriftlich vereinbart worden. Hat Eigenheim die Honorarrechnung zu begleichen ?
Eigenheim möchte ein Haus bauen. Deswegen wendet er sich mit einem Schreiben an verschiedene Architekten, in dem er diese auffordert, ihm Architektenleistungen zu einem Pauschalpreis anzubieten, wobei diese Pauschale erheblich unter den Mindestsätzen der HOAI liegen soll. Dieses Schreiben geht auch dem Architekten Penibel zu. Dieser findet das Vorgehen von Eigenheim skandalös. Deshalb wendet er sich sofort an das zuständige Gericht, um eine einstweilige Verfügung gegen das Vorgehen von Eigenheim zu erwirken.
Architekt Clever hatte einen Architektenvertrag mit Willi Eigenheim geschlossen. Im Zuge der Arbeiten stellt Clever Abschlagsrechnungen. Als Clever seine Schlußrechnung erstellt, waren noch nicht alle Forderungen aus den Abschlagszahlungen erfüllt. Somit nahm er diese Forderungen unter Bezugnahme auf die Abschlagszahlungen in seine Schlußrechnung auf. Die Schlußrechnung folgte der in Frage stehenden Abschlagsrechnung in einem Abstand von 1 ½ Jahren nach. Als knapp 1 Jahr später die Forderungen aus der Abschlagsrechnung noch nicht beglichen waren, mahnt Clever die Bezahlung an. Eigenheim meint, diese Forderungen des Clever seien längst verjährt, da seit Rechnungsstellung mehr als 2 Jahre vergangen sind.
Geizig möchte sich ein Haus bauen. Um jedoch die Kosten nicht aus dem Auge zu verlieren, wendet er sich an den Architekten Sparsam, und fordert diesen auf, eine unverbindliche grobe Kostenschätzung zu erstellen. Sparsam und Geizig kommen überein, daß diese Kostenschätzung unentgeltlich erfolgen soll. Diese Vereinbarung wurde lediglich mündlich getroffen. Zeugen waren keine anwesend. Trotz der mündlichen Vereinbarung stellt Sparsam Geizig eine Honorarrechnung über die Vornahme der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 HOAI. Geizig weigert sich, diese Honorarrechnung zu bezahlen und verweist auf die mündlich getroffene Vereinbarung. Sparsam leugnet, eine solche Vereinbarung getroffen zu haben.
Architekt Clever hat mit Bauherr Eilig einen Architektenvertrag geschlossen. Im Zuge der Arbeiten werden Abschlagszahlungen fällig. Diese stellt Clever Eilig in Rechnung. Eilig verweigert die Bezahlung der berechtigterweise gestellten und auch angemessenen Abschlagszahlungen. Daraufhin kündigt Clever den Architektenvertrag aus wichtigem Grund. Da Eilig nun ohne Architekt dasteht, muß er schnellstens Ersatz finden. Er findet den Architekten Gierig, der erheblich teurer ist. Eilig verlangt nun von Clever Schadensersatz wegen entstandener Mehrkosten.
Clever soll für Sparsam die Planung für dessen Einfamilienhaus übernehmen. Da Sparsam aus Kostengründen ein sehr kleines Grundstück erworben hat, ist er fast gezwungen, bis an die Grenze des Grundstückes zu bauen. Er beauftragt deshalb Clever mit der Planung seines Vorhabens. Er weiß, daß die Baugenehmigung von der Zustimmung des Nachbarn abhängig ist. Als dieser jedoch die Pläne sieht, verweigert er die Genehmigung. Somit erhält Sparsam keine Baugenehmigung. Daraufhin kündigt er den Architektenvertrag. Im folgenden verlangt er vom Architekten Schadensersatz, da er meint, der Architekt habe den Kündigungsgrund zu vertreten, insbesondere hätte er ihn auf die Risiken einer solchen Auftragserteilung hinweisen müssen.
Architekt Clever hat die Planung für den Neubau von Eilig übernommen. Wie sich herausstellt, ist diese Planung nicht genehmigungsfähig. Als Eilig davon Kenntnis erlangt, kündigt er den Architektenvertrag umgehend aus wichtigem Grund. Alsbald stellt Architekt Clever seine Rechnung über das vertraglich vereinbarte Honorar aus. Lediglich die ersparten Aufwendungen gem. § 649 BGB berücksichtigt er. Als Eilig diese Rechnung erhält, ist er in höchstem Maße empört. Er meint, er habe den Architektenvertrag schließlich wirksam gekündigt, darüber hinaus sei die Arbeit des Architekten mangelhaft gewesen, aus diesen Gründen stünde dem Architekten kein Honoraranspruch zu. Auch nicht für die bereits erbrachten Architektenleistungen, da diese mangelhaft waren. Clever hält entgegen, daß die Kündigung von Eilig unberechtigt war, da Eilig Clever zumindest die Möglichkeit hätte geben müssen, seine Planungsleistungen nachzubessern.
Architekt Clever hat mit Eigenheim einen Architektenvertrag geschlossen. Nach Abschluß aller Arbeiten verlangt Eigenheim die Originalzeichnungen vom Architekten. Dieser verweigert jedoch die Herausgabe und erklärt sich lediglich bereit, Eigenheim Lichtpausen zu überlassen.
Bauherr Eigenheim beauftragt Architekt Clever, die zur Baugenehmigung notwendigen Architektenleistungen für seinen Neubau zu erbringen. Einige Tage später kann die Planung bereits eingebracht werden. Die Baugenehmigung wird erteilt. Daraufhin stellt der Architekt Clever eine Honorarrechnung, in der es heißt, daß ein Honorar für die Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 Abs. 1 HOAI in Rechnung gestellt ist.
Bauherr Eigenheim läßt sich ein Einfamilienhaus errichten. Dabei hat Architekt Clever die Architektenleistungen übernommen: Bauunternehmer Baufix sollte den Rohbau erstellen. Mit dem Bauunternehmer war ein Bauvertrag geschlossen, in dem die VOB gelten sollte. Als der Architekt seine Honorarrechnung stellt, muß Eigenheim feststellen, daß dieser auf Grund von Tätigkeiten als bauleitender Architekt berechnet hat. Eigenheim meint, diese Tätigkeit sei eine Bauleistung im Sinne der Verdingungsordnung für Bauleistungen. Danach könne Clever diese nicht berechnen.
Architekt Clever hat die Planung für ein Vorhaben des Sparsam übernommen. Im Architektenvertrag haben die Parteien vereinbart, daß die Planung des Bauvorhabens nach den geltenden öffentlich-rechtlichen Förderungsrichtlinien förderungswürdig sein müsse. Noch in der Planungsphase kommt es zu einer unvorhersehbaren Änderung der Förderungsrichtlinien. Sparsam hatte bereits Vorschüsse auf die Honorarforderung von Clever geleistet.
Eigenheim möchte ein Haus bauen. Dazu schreibt er die anfallenden Arbeiten ordnungsgemäß aus. Dies geschah zu einem Zeitpunkt, als die Finanzierung noch nicht gesichert war. Eigenheim konnte bei objektiver Betrachtung auch nicht davon ausgehen, daß er sein Vorhaben finanzieren könne. Eigenheim muß die Ausschreibung nach § 26 Nr. 1 VOB/A aufheben. Unternehmer Röhrich, der ohne die Aufhebung den Auftrag hätte erhalten müssen, verlangt nun Schadensersatz.
Architekt Stifter war mit der Baureifmachung des Grundstücks von Eigenheim selbst beauftragt worden. Die Bauaufsichtsbehörde lehnte jedoch diese Bauvoranfrage ab. Wie sich herausstellte, war diese Ablehnung rechtswidrig. Durch diese Ablehnung ging Stifter eine erhebliche Provision verloren. Stifter möchte nun wissen, ob er diese Provision als Schadensersatz von der Bauaufsichtsbehörde verlangen kann.
Architekt Schlampig sollte für Bauherr Eigenheim dessen Neubau planen. Eigenheim hatte dem Architekten eine bestimmte Bausumme genannt. Als Eigenheim nach Abschluß der Arbeiten einen Überblick über das gesamte Bauvolumen, insbesondere die verbauten Gelder bekommt, muß er feststellen, daß die von ihm genannte Bausumme um 16% überschritten wurde. Zur Deckung dieses Betrages ist er gezwungen, einen Kredit aufzunehmen. Eigenheim meint, die Überschreitung der vorgegebenen Bausumme stelle allein schon eine Pflichtverletzung des Architekten dar. Diese Pflichtverletzung führe zu einer Ersatzpflicht des Schlampig. Als Schaden macht er die 16% Überschreitung sowie die Zinsen für seinen Kredit geltend. Sind die Einsprüche des Eigenheim begründet?
Architekt Clever hatte die Architektenleistungen für den Neubau von Eigenheim übernommen. In dessen Kostenermittlung wurden Baukosten in Höhe von „X” berechnet. Als jedoch das Haus fertiggestellt war, mußte Eigenheim feststellen, daß dieser Betrag „X” um 15% überschritten wurde. Wie sich jedoch herausstellte, ist dieser Mehraufwand durch einen entsprechenden Wertzuwachs des errichteten Bauwerks gedeckt.
Eigenheim hatte mit Architekt Clever einen Architektenvertrag geschlossen. Noch bevor Clever eine Rechnung stellen konnte, verstarb dieser plötzlich. Nach einiger Zeit erhielt er einen Brief von der Witwe des Clever, in dem sie sich als Erbin zu erkennen gab. Sie verlangte von Eigenheim Auskunft über sämtliche Baukosten. Eigenheim meinte, dazu sei er nicht verpflichtet, Muß Eigenheim der Witwe die geforderten Auskünfte erteilen?
Architekt Geschäftig bietet den Kauf von schlüsselfertigen Häusern an. Gegenstand seines Angebotes ist der Kauf eines Grundstückes sowie die komplette Errichtung eines Einfamilienhauses. Eigenheim, von dem Angebot des Geschäftig überzeugt, schließt mit diesem einen entsprechenden Vertrag. Dieser Vertrag wird nicht notariell beurkundet. Geschäftig macht sich daran, die nötigen Architektenleistungen vorzubereiten. Nach Fertigstellung der Pläne möchte Eigenheim von dem Vertrag nichts mehr wissen. Er verweigert die Bezahlung der bereits erbrachten Architektenleistungen mit der Begründung, ein Vertrag bestehe mangels Formnichtigkeit nicht.
Architekt Schlampig schließt mit Bauherr Eigenheim einen Architektenvertrag. Im Rahmen dieses Vertrages kommt es zu keiner schriftlichen Vereinbarung über das Honorar für anrechenbare Kosten nach § 10 Abs. 2 HOAI. Als Architekt Schlampig hierfür jedoch ein Honorar verlangt, verweigert Eigenheim die Bezahlung.
Architekt Clever war mit der Planung des Hauses des Eigenheims betraut. Ihm oblag jedoch nicht die Objektüberwachung. Aus Kostengründen wollte Eigenheim dies selbst übernehmen. Während der Ausschachtungsarbeiten auf dem Grundstück von Eigenheim kommt es dann zu Schäden am Nachbargebäude. Auch dieses Haus gehört bereits Eigenheim. Eigenheim verlangt nun von Clever Schadensersatz wegen der entstandenen Schäden.
Architekt Max Planer veräußert ein Baugrundstück, welches er „an der Hand” hat, an Franz Eigenheim, welcher sich ein Haus darauf errichten möchte. Sie vereinbaren darüber hinaus, daß Planer die Leistungsphasen 1 und 2 des § 15 Abs. 1 HOAI (Grundlagenermittlung und Vorplanung) durchführt. Für den Fall, daß Eigenheim die vorgesehenen Bauleistungen nicht in Anspruch nimmt, wird vereinbart, daß diese Planungsleistungen dann zu honorieren sind.
Architekt Hans Fuchs wird von Bauherrn Eigenheim beauftragt, den Bauplan samt Baubetreuung für sein neues Haus zu übernehmen. So beginnt Fuchs mit den Planungen und kann alsbald eine erste Abschlagsrechnung stellen. Eigenheim ist mit dieser Rechnung nicht einverstanden. Ihm ist diese viel zu hoch. Er ist der Meinung, daß Fuchs verpflichtet gewesen wäre, ihn über die Höhe seines voraussichtlichen Honorars aufzuklären. Aufgrund dieser Pflichtverletzung weigert er sich, die volle Rechnung zu bezahlen.
Architekt Penibel wurde von Eigenheim beauftragt, die Genehmigungsplanung für sein Bauvorhaben gem. dem § 15 Abs. 1 Nr. 1–4 HOAI zu erstellen. Penibel erstellte auch das gem. § 6 Bauvorlagenverordnung NW erforderliche Entwässerungsgesuch. In seiner Rechnung verlangte er hierfür die Mindestsätze. Eigenheim meint, daß es sich bei dem erforderlichen Entwässerungsgesuch um eine besondere Leistung nach § 5 Abs. 4 HOAI handeln würde, so daß der Architekt dafür ohne schriftliche Honorarvereinbarung nichts verlangen könne.
Architekt Penibel hat für Bauherrn Eigenheim Architektenleistungen erbracht. Nach Abschluß der Arbeiten stellt er seine Schlußrechnung. Die darin genannten anrechenbaren Kosten hat er lediglich geschätzt, weil er die Grundlagen für ihre Ermittlung in zumutbarer Weise nicht selbst beschaffen konnte. Darüber hinaus hat Eigenheim ihm vertragswidrig die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt und ihm auch nicht die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Trotzdem verweigert Eigenheim die Bezahlung dieser Schlußrechnung, da sie in seinen Augen nicht nachprüfbar ist.
Architekt Penibel war von Bauherrn Geizig beauftragt, die Genehmigungsplanung für sein neues Eigenheim zu übernehmen. Nach Abschluß des Genehmigungsverfahrens wurde Penibel von Geizig beauftragt, die Ausführungsplanung entsprechend der Leistungsphase V des § 15 Abs. 1 HOAI zu erstellen. Infolge einer Kündigung durch Geizig führt er die Leistungsphase V jedoch nicht aus. Auch kann er die tatsächlich entstandenen Kosten nicht beschaffen, weil Geizig das Bauvorhaben nicht durchführt. Trotzdem tauchen in seiner Schlußrechnung die anrechenbaren Kosten für die Leistungsphase V des § 15 Abs. 1 HOAI auf. Geizig weigert sich zu bezahlen und meint, Penibel hätte die anrechenbaren Kosten gar nicht ermitteln dürfen, da diese gem. § 10 Abs. 2 Nr. 2 HOAI erst nach der Kostenfeststellung berechnet werden dürfen.
Bauherr Eigenheim kann seinem Architekten Mängel aufgrund von Überwachungsfehler nachweisen. Er meint, wegen dieser Mängel sei dessen Schlußrechnung noch nicht fällig. Zumindest müsse diese Sachlage dazu führen, daß er nur zahlen müsse, wenn die Mängel im Gegenzug behoben werden (Zug um Zug).
Eigenheim hat Architekt Penibel beauftragt, die Architektenleistungen für seinen Neubau zu übernehmen. Nach Abschluß der Leistungsphasen I – IV des § 15 HOAI, also Planungs- bis zur Genehmigungsreife, macht Penibel eine Teilrechnung. Grundlage dieser Rechnung ist keine Kostenberechnung, sondern lediglich eine Kostenschätzung. Eigenheim weigert sich, diese Rechnung zu bezahlen. Er meint, diese Rechnung sei nicht hinrel· chend prüffähig, obwohl weitere Informationen für ihn nicht erforderlich wären. Auch sei die vorgelegte Kostenschätzung soweit differenziert, daß eine Beurteilung nach § 10 Abs. 4 HOAI möglich sei, dennoch sei für die Abrechnung der Leistungsphasen I – IV eine Kostenberechnung gem. § 10 Abs. 2 Nr. 1 notwendig. Deshalb verweigert er die Bezahlung.
Architekt Gierig soll die Architektenleistungen für Trotzig übernehmen. Dieser möchte 5 Reihenhäuser errichten. Der abgeschlossene Vertrag wird recht allgemein gehalten. Unter anderem heißt es dort: „Neubau eines Wohngebäudes. Dafür wird ein Honorar von 230.000 DM vereinbart.“ Als Gierig nach Abschluß der Bauarbeiten seine Schlußrechnung stellt, muß Trotzig feststellen, daß diese um 16.000 DM höher ausgefallen ist, als vereinbart. Er weigert sich deshalb, diesen Mehrbetrag zu bezahlen. Gierig meint, er müsse sein Honorar nach § 22 HOAI berechnen; wenn er danach vorgeht und die jeweiligen Mindestsätze berechnet, so kommt er auf einen Betrag von 246.000 DM. Bei den anrechenbaren Kosten hat er aus Vereinfachungsgründen die Gesamtsumme einfach gleichmäßig auf die 5 Häuser verteilt. Auch dies gefällt Trotzig nicht und er weigert sich weiterhin, die Rechnung zu bezahlen.
Bauherr Lässig hat den Architekten Penibel beauftragt, die Planung für sein geplantes Eigenheim zu übernehmen. Bezüglich der Bemessungsgrundlage für das Honorar vereinbaren sie mündlich, daß für die Leistungsphasen I – IV lediglich eine Kostenberechnung als Grundlage gelten kann und für die Leistungsphasen V — IX nur eine Kostenfeststellung maßgebend sein kann. Damit weichen sie von der gesetzlichen Regelung aus § 10 Abs. 2 Nr. I und 2 der HOAI ab. Als Penibel seine Rechnung vorlegt, muß Lässig feststellen, daß Bemessungsgrundlage für das Architektenhonorar für die Leistungsphasen I – IV eine Kostenschätzung und für die Leistungsphasen V — IX ein Kostenanschlag war. Im Hinblick auf das mündlich Vereinbarte, verweigert er die Anerkennung dieser Rechnung. Er verweigert die Bezahlung.
Eigenheim hat den Architekten Schlampig mit der Erbringung von Architektenleistungen für seinen Neubau beauftragt. Wie sich jedoch herausstellt, war die von Schlampig erbrachte Planung fehlerhaft. Daraufhin kündigt Eigenheim den Architektenvertrag. Mit der Kündigung hat er auch gleichzeitig die Mängel gerügt. Eigenheim fordert Schadensersatz von Schlampig, um die mangelhafte Planung zu verbessern. Schlampig meint, ihm müsse zumindest die Möglichkeit gegeben werden, selbst zu versuchen, die Fehler zu beheben. Darauf will sich Eigenheim jedoch nicht einlassen.
Bauherr Eigenheim hat mit Architekt Schlampig einen Architektenvertrag geschlossen. Noch bevor Schlampig mit der Leistungserbringung beginnt, verweigert Eigenheim ernsthaft und endgültig die Erfüllung des Vertrages. Daraufhin verlangt Schlampig Schadensersatz. Da noch keine Leistungen erbracht werden, verlangt Schlampig von Eigenheim das vereinbarte Honorar abzüglich der infolge der Vertragsaufhebung eingesparten Aufwendungen. Des weiteren zieht er die durch anderweitigen Einsatz der Arbeitskräfte erzielten Erträge ab. Auf diesen Betrag schlägt er noch die Mehrwertsteuer auf und stellt sie Eigenheim in Rechnung.
Architekt Geldmach ist Geschäftsführer der Bauträgerfirma Schöner-Formen. Diese Bauträgergesellschaft mbH hat mit Bauherrn Eigenheim einen Bauträgervertrag abgeschlossen. Die Bauträgergesellschaft beauftragt Geldmach mit der Erbringung der Architektenleistungen. Somit steht Geldmach ein Honoraranspruch gegen die Bauträgerfirma zu. Die Bauträgerfirma ihrerseits hat Forderungen gegen den Bauherrn. Geldmach tritt nun als Geschäftsführer der Bauträgergesellschaft Forderungen gegen den Bauherrn an sich persönlich ab, um seine Werklohnforderung für die Architektenleistungen gegenüber der Gesellschaft abzusichern.
Architekt Gierig stellt seine Schlußrechnung. Mit dem Inhalt dieser Schlußrechnung ist der Bauherr Eigenheim nicht einverstanden. Er bemängelt insbesondere, daß Gierig die Kosten für sein Bauschild geltend macht, des weiteren bemängelt er, daß er die Kosten einer Dränage gel-, tend macht, darüber hinaus akzeptiert er nicht die Mehrkosten für ein Innensichtmauerwerk, da er meint, es handele sich um Mehrkosten für Sonderausführungen, ferner greift er die Rechnung hinsichtlich der Einbaukosten für werksteinmäßig bearbeitete Innenfensterbänke, die Kosten der Attika-Abdeckung, die Kosten der Mauerabdeckprofile sowie die Kosten der Baustelleneinrichtung an.
Klein hatte den Architekten Stifter mit einer Bauvoranfrage beauftragt. Nach Rechnungsstellung durch Stifter verweigert Klein die Bezahlung, da eine Kostenschätzung nach DIN 276 nicht erfolgte. Stifter hält dem entgegen, es genüge, wenn er die anrechenbaren Kosten als Produkt des Rauminhalts des geplanten Gebäudes und der Netto-Baukosten je Kubikmeter ermittelt.
Glücklich möchte ein Haus bauen. Er begibt sich deshalb zu dem Architekten Claus Clever. Bei den Vertragsverhandlungen mit dem Architekten fällt Glücklich jedoch auf, daß dieser eine AGB-Klausel verwendet, die eine zweijährige Gewährleistungsfrist für den Architekten vorsieht. Glücklich hat diesbezüglich jedoch Bedenken, die er auch gegenüber Clever äußert. Clever kann jedoch Glücklich dazu bewegen, die Klausel zu akzeptieren, indem er behauptet, eine gleichlautende Haftung des Architekten mit der Haftung der Bauhandwerker wäre sachgerecht. Des weiteren wurde nicht über diese Klausel verhandelt. Einige Jahre später werden Mängel ersichtlich, welche eindeutig auf Fehler des Architekten zurückzuführen sind. Glücklich verlangt nun von Clever die Beseitigung der Mängel im Sinne einer Gewährleistung. Clever beruft sich auf die zweijährige Gewährleistungsfrist, die er mit Glücklich „vereinbart“ hat. Nach Clever’s Ansicht wären somit die Gewährleistungsansprüche des Glücklich verjährt. Kann Glücklich Gewährleistungsansprüche geltend machen oder sind diese tatsächlich verjährt?
Architekt Schlampig soll für den Bauherrn Sparsam ein Haus planen. Dieses Haus soll direkt an das Nachbarhaus anschließen. Schlampig legt seinen Planungen die Ausführungspläne des bestehenden Bauwerkes zugrunde. In diesen Plänen ist das bereits bestehende Haus vollständig unterkellert. Tatsächlich ist jedoch das bereits bestehende Haus lediglich auf der dem Grundstück des Sparsam abgewandten Seite bis zur Hälfte unterkellert. Als nun mit den Aushubarbeiten begonnen wird, verliert das Fundament des Nachbarhauses den Boden. Dadurch erleidet das Haus erhebliche Schäden. Hat der Architekt den entstandenen Schaden zu vertreten?
Architekt Faulbein hat von Sparsam den Auftrag bekommen, für ihn einen Bungalow zu planen. In den Plänen heißt es u.a.: Bezüglich der Abdichtungsmaßnahmen wird auf DIN 1895 in Verbindung mit DIN 4095 hingewiesen. Eine genaue Planung dieser Abdichtungsmaßnahmen erfolgte nicht. Wegen der mangelnden Planung der Abdichtungsmaßnahmen entstanden Sparsam jedoch einige Mehrkosten, da die genaue Planung dieser Abdichtungsmaßnahmen nachgeholt werden mußte. Diese Mehrkosten verlangt Sparsam von Faulbein erstattet.
Architekt Schlampig soll für Sparsam einen Bungalow auf dessen Grundstück planen. In den Plänen des Schlampig ist die vorgeschriebene Abstandsfläche entsprechend der Bauordnung nicht eingehalten. Um zu einer ordnungsgemäßen Planung zu kommen, müßte die vorliegende Planung weitestgehend abgeändert werden. Die notwendigen Änderungen sind derart gravierend, daß Schlampig ein Einverständnis des Sparsam nicht erwarten kann. Sparsam setzt Schlampig für den Beginn der Neuplanung eine angemessene Frist. Wieviel Zeit diese Neuplanung in Anspruch nehmen wird, ist nur schwer abzuschätzen. Auf diese Fristsetzung reagiert Schlampig jedoch nicht. Schlampig verlangt von Sparsam Entlohnung für den abgelieferten Plan. Sparsam meint, die Architektenleistung sei mangelhaft. Gleichzeitig verlangt Sparsam den ihm durch die Verzögerung der Planung entstandenen Schaden ersetzt.
Der Architekt Schlampig soll für Trotzig einen Herrensitz errichten. Schlampig hatte im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistung sicherzustellen, daß das Fundament der Tragfähigkeit des Bodens entspricht. Bei der Proberahmung durch den Unternehmer, bei der Schlampig zugegen war, wurde festgestellt, daß tragfähiger Boden erst in einer Tiefe von mehr als 10 m vorhanden war. Da dies jedoch nicht der Planung des Schlampig entsprach, mußte dieser die Mangelhaftigkeit seiner bisherigen Planung erkennen. Daraufhin verlangt Trotzig Ersatz der dadurch entstandenen Schäden. Schlampig hält dem jedoch entgegen, daß auch der Statiker Fehler gemacht habe. Dies würde seiner Ansicht nach den Schadensersatzanspruch des Trotzig mindern.
Architekt Schlampig hat dem Bauunternehmer Baufix, der eine Produktionshalle für Glücklich errichten sollte, die Belastbarkeit der Böden und Decken falsch angegeben. Deshalb ist die gewünschte Belastbarkeit nicht erreicht worden. Glücklich verlangt nun Schadenersatz von Schlampig. Schlampig meint, ein Schadenersatzanspruch sei ausgeschlossen, da Glücklich den vorliegenden Zustand der Produktionshalle gar nicht ändern will.
Architekt Clever plante für Glücklich einen Neubau. Dabei hat er eine Deckenauflagefläche an den Außenmauern von 10 cm vorgesehen. Die restliche Fläche bis zum Außenrand des Ziegels war demnach völlig ausreichend für die Wärmedämmungsmaßnahme. Statische Berechnungen machten jedoch eine Vergrößerung der Deckenauflagefläche nötig. Dadurch wurde die Wärmedämmungsmaßnahme ungenügend, was Stockflecken am Übergang von der Wand zur Decke zur Folge hatte.
Architekt Schlampig hat die Baupläne für Fröhlich gemacht. Schlampig hat während der Bauphase den Fortschritt der Bauarbeiten regelmäßig kontrolliert. Als Fröhlich nach Abschluß der Bauarbeiten einige Mängel erkennt, wendet er sich an Schlampig, um mit diesem das weitere Vorgehen zu besprechen. Schlampig zeigt sich jedoch desinteressiert und unternimmt nichts weiter. Fröhlich ist deshalb gezwungen, die nötigen Schritte selbst einzuleiten. So kommt es, daß sich Fröhlich in einen aussichtslosen Prozeß gegen einen nicht gewährleistungspflichtigen Handwerker stürzt.
Architekt Schlampig hat ein Doppelhaus entworfen. Um einen erhöhten Schallschutz zu gewährleisten, wurde eine 2-schalige Haustrennwand eingezogen. Wie sich hier jedoch herausstellte, konnten die erstrebten Schallschutzwerte nicht erreicht werden. Als Ursache dafür wurden in die 2-schalige Haustrennwand eingezogene Elektroleitungen sowie eine in diese Wand eingelassene Treppe gefunden. Die Hauseigentümer Hinz und Kunz möchten nun wissen, ob sie von Schlampig Schadenersatz verlangen können.
Schwäbli möchte sich einen kleinen Bungalow bauen. Dazu wendet er sich an den Architekten Schlampig. Schwäbli weist Schlampig darauf hin, daß er steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen will und daß eine bestimmte Wohnflächenhilfs grenze dafür eingehalten werden muß. Nach Fertigstellung des Hauses wurde ein Beamter bei Schwäbli vorsteh lig. Dieser sollte die Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen prüfen. Dabei stellte sich heraus, daß die Wohnflächenhilfsgrenze überschritten worden ist. Dadurch entsteht dem Schwäbli ein erheblicher Schaden. Kann er diesen von Schlampig verlangen?
Schlampig hat für Sparsam die Architektenarbeiten für dessen neue Lagerhalle übernommen. Im Architektenvertrag heißt es in den allgemeinen Vertragsbedingungen, daß die Haftung des Architekten auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens am Bauwerk beschränkt ist. Nach der Fertigstellung des Lagers wird es von Sparsam zur Lagerung von Material benutzt. Durch eindringendes Wasser, was zweifelsfrei auf einen Architektenfehler zurückzuführen ist, wird das Material verdorben. Es muß unter Aufwendung enormer Kosten weggebracht werden. Sparsam verlangt von Schlampig den Ersatz dieser Kosten. Schlampig entgegnet mit dem Hinweis auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen, daß er lediglich den Schaden am Bauwerk beheben wolle, nicht jedoch für den Folgeschaden aufkommen wird.
Clever hat die Planung eines Neubaus für Sparsam übernommen. In dem Architektenvertrag wurde eine wirksame Honorarvereinbarung getroffen. Noch vor Beendigung der Arbeiten möchte Clever die Honorarvereinbarung zu seinen Gunsten ändern. Sparsam meint: eine Änderung während der Vertragserbringung sei nicht möglich.
Architekt Schlampig hat für Sparsam bei dessen Neubau die nötigen Architektenleistungen vorgenommen. Die von Schlampig in seiner Honorarrechnung angesetzten anrechenbaren Kosten werden jedoch von Sparsam mit einem konkreten Gegenvortrag bestritten. Wie wirkt sich der Gegen-vortrag des Sparsam aus?
Architekt Schlampig hat die Architektenaufgaben für den Neubau des Sparsam übernommen. U.a. hat er im Rahmen der ihm übertragenen Ausführungsplanung Elementpläne für Fertigbetonteile auf Übereinstimmung mit seinen Ausführungsplänen zu prüfen. Diese Leistungen betreffen Anlagen, die in den anrechenbaren Kosten erfaßt werden. Kann Schlampig hierfür eine zusätzliche Vergütung beanspruchen?
Architekt Langer führt seine Bauvorlagen regelmäßig im Maßstab 1:50 aus und bezeichnet diese als Ausführungsplanung im Sinne der Leistungsphase 5. In der Honorarschlußrechnung des Langer ist dies regelmäßig so enthalten. Strüwer hatte mit Langer einen Architektenvertrag über die Planung und Errichtung eines Einfamilienhauses geschlossen. Nach Abschluß der Arbeiten stellt Langer wie gewohnt seine Schlußrech-nung. Bei der Prüfung der Schlußrechnung fällt Strüwer der o.a. Sachverhalt auf. Strüwer möchte nun wissen, ob dieses Vorgehen des Langer rechtmäßig ist.
Müller möchte seinen Betrieb um eine weitere Produktionshalle erweitern. Dazu schließt er mit dem Architekten Hurtig einen Architektenvertrag ab. In diesem Architektenvertrag wird vereinbart, daß die Bauzeit 27 Monate betragen soll. Darüber hinaus wurden die einzelnen Leistungs-pflichten umfassend dargelegt. Im Zuge der Bauarbeiten wird jedoch deutlich, daß die vereinbarte Bauzeit von 27 Monaten nicht eingehalten werden kann. Hurtig schließt daraufhin mit Müller nachträglich eine Honorarvereinbarung schriftlich ab, die eine Honorarerhöhung im Fall der Bauzeitverlängerung vorsieht. Nach Abschluß der Arbeiten stellt Hurtig Müller die Schlußrechnung. Diese erscheint Müller jedoch um einiges überhöht. Daraufhin läßt der diese von seiner Rechtsabteilung überprüfen. Wie wird die Antwort der Rechtsabteilung aussehen?
Architekt Hans Pech soll für eine große Lagerhalle für den Bauherren Müller Pläne ausarbeiten. Müller und Pech haben vereinbart, daß Pech nur dann eine Vergütung fordern könne, wenn die geplante Schnellstraße, welche in unmittelbarer Nähe des geplanten Objektes verlaufen soll, in den nächsten 2 Jahren fertiggestellt ist. Diese Absprache erfolgte lediglich mündlich. Als nach 2 Jahren die Schnellstraße noch nicht gebaut worden ist, verwirft Müller seine Bauabsichten. Daraufhin stellt Pech die von ihm bereits geleisteten Arbeiten in Rechnung. Er beruft sich hierbei auf §4 Abs. 4 der HOAI, wonach er bei fehlender schriftlicher Vereinbarung die Mindestsätze verlangen könne. Müller dagegen meint, die mündliche Absprache, wonach Pech nur dann Vergütung verlangen kann, wenn die Schnellstraße innerhalb von 2 Jahren fertiggestellt ist, ist voll wirksam und Pech könne kein Honorar verlangen.
Architekt Pech hat in Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung aus dem Architektenvertrag mit Müller auch besondere Leistungen erbracht, die keine typischen berufsbezogenen Leistungen eines Architekten darstellen. Im Architektenvertrag zwischen Pech und Müller ist keine schriftliche Vereinbarung festgehalten, wonach dem Architekten ein Honorar für besondere Leistungen zusteht. In der Schlußrechnung des Pech ist dennoch eine Vergütung für die besonderen Leistungen vorgesehen. Müller wendet jedoch ein, daß Pech die besonderen Leistungen mangels schriftlicher Vereinbarung nicht berechnen kann. Dem hält Pech entgegen, daß ihm zwar kein Anspruch aus §5 Abs. 4, Satz 1 HOAI zustehe, doch wären Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder HOAI gegeben. Kann Pech seine Honoraransprüche durchsetzen?
Architekt Schlampig hat in seiner Schlußrechnung zu Unrecht Honorar für Planungsänderungen berechnet. Im folgenden Rechtsstreit hat der Bauherr die Behauptung aufgestellt, daß Schlampig zu Unrecht Honorar für Planungsänderungen berechnet hat. Schlampig meint, der Bauherr müsse seine Behauptungen schon detaillierter darlegen.
Architekt Eilig hat die Architektenleistungen für den Bau eines Einfamilienhauses für Sparsam übernommen. Obwohl die Baugenehmigung noch nicht erteilt worden ist und auch die Finanzierung noch unsicher ist, führt er bereits Planungsarbeiten durch. In der Folgezeit wird jedoch die Baugenehmigung nicht erteilt. Auch die Finanzierung scheitert. Deshalb muß Sparsam seine Baupläne aufgeben. Eilig stellt ihm die Planungsarbeiten trotzdem in Rechnung. Sparsam meint, daß Eilig mit den Planungsarbeiten hätte solange warten müssen, bis die Baugenehmigung erteilt worden und die Finanzierung gesichert worden wäre. Aus diesen Gründen lehnt er eine Bezahlung ab.
Architekt Trotzig soll die Architektenleistungen für den Neubau des Bauherren Glücklich übernehmen. Nachdem die Genehmigungsplanung einmal abgelehnt worden war, hat Glücklich Trotzig angewiesen, eine Planung zu errichten, welche genehmigt werden kann. Trotzdem wurde die zweite Genehmigungsplanung abgewiesen. Daraufhin verweigert Glücklich die Abnahme der Architektenleistungen und kündigt den Architektenvertrag. Kann Trotzig von Glücklich ein Honorar für die erbrachten Leistungen verlangen?
Architekt Schlampig hat mit Bauherrn Clever einen Architektenvertrag abgeschlossen. Schlampig hatte auch schon einige Leistungen erbracht, als Clever den Architektenvertrag kündigt. Daraufhin erstellt Schlampig seine Schlußrechnung, in der er das vereinbarte Honorar in voller Höhe verlangt. Clever hält dem jedoch entgegen, daß Schlampig gem. §649 BGB zumindest die ersparten Aufwendungen abziehen müsse. Welche Aufwendungen hat Schlampig in seiner Schlußrechnung zu berücksichtigen?
Bauherr Clever hatte mit Architekt Schlampig einen Architektenvertrag geschlossen. Architekt Schlampig hatte einige Architektenleistungen bereits erbracht, als Clever den Vertrag kündigte. Daraufhin stellt Schlampig seine Schlußrechnung, in der er seine tatsächlich ersparten Aufwendungen berücksichtigt hat. Diese betrugen jedoch lediglich 20% der nicht erbrachten Leistungen. Clever meint unter Hinweis auf den Musterarchitektenvertrag, daß die ersparten Aufwendungen mit 40% der nicht erbrachten Leistungen anzusetzen sind. Ist die Schlußrechnung des Schlampig tatsächlich zu hoch?
Emil Eigenheim hat vom Bauträger Baufix ein Wohnhaus vor dessen Errichtung zu einem Festpreis erworben. Da Emil Eigenheim eine individuelle Planung wünschte, ergaben sich weitere Kosten für Bauvorlagen und Statik. Eine Preisabsprache hierfür wurde in schriftlicher Form nicht getroffen. Es gab lediglich die mündliche Vereinbarung, daß die notwendigen Arbeiten einen Betrag X ausmachen. Dieser Betrag lag deutlich über den Mindestsätzen nach §4 HOAI, was jedoch Eigenheim nicht wußte. Als nun Eigenheim die Rechnung von Baufix erhielt, ließ er sie von einem Freund prüfen. Dieser meinte, daß die zusätzlichen Arbeiten deutlich zu hoch in Rechnung gestellt wurden und da eine mündliche Vereinbarung fehlte, diese höchstens nach §4 HOAI nach den Mindestsätzen verrechnet werden könnten. Muß Eigenheim tatsächlich für die zusätzliche Planung lediglich die Mindestsätze bezahlen?
Gustav Bauer möchte sich ein Haus bauen. Dazu wendet er sich an den ihm nahestehenden Architekten Friedrich Lump. Die beiden kommen überein, daß das Honorar des Friedrich Lump erheblich unter den Mindestsätzen der HOAI liegen solle. Auf die Frage des Bauer, ob diese Vereinbarung nicht schriftlich getroffen werden müsse, antwortete Lump lediglich, daß es einer Schriftform hier nicht bedürfe. Daraufhin wurde diese Vereinbarung nicht schriftlich festgehalten. Als Lump jedoch sein Honorar verlangt, muß Bauer feststellen, daß Lump die Mindestsätze nach HOAI berechnet hat. Von Bauer darauf angesprochen, erwidert Lump, daß wegen der mangelnden Schriftform die Mindestsätze gem. §4 Abs. 4 HOAI gelten würden. Muß Bauer tatsächlich die Mindestsätze bezahlen?
Architekt Gierig und Bauherr Schlampig haben einen Architektenvertrag geschlossen. Im Architektenvertrag wurde auch eine Nebenkostenpauschale schriftlich vereinbart. Nach Abschluß der Arbeiten stellt Gierig seine Schlußrechnung. Als Schlampig diese Schlußrechnung überprüft, muß er feststellen, daß die Nebenkostenpauschale dem Höchstpreischarakter der HOAI keine Rechnung getragen hat. Daraufhin verweigert Schlampig die Zahlung mit der Begründung, daß die Nebenkostenpauschale wegen Überschreitung des Höchstpreischarakters der HOAI unwirksam ist.
Architekt Gierig hat mit Emil Eigenheim einen Architektenvertrag geschlossen. Nach einiger Zeit stellt er sein Honorar für seine Grundleistungen in Rechnung. Die hierbei anrechenbaren Kosten liegen unter DM 50.000,00. Trotz fehlender schriftlicher Vereinbarung berechnet Gierig ein Pauschalhonorar. Eigenheim meint, diese Vorgehensweise sei nicht zulässig, eine solche Honorarforderung sei unwirksam.
Architekt Cleverle hatte mit Glücklich einen Architektenvertrag geschlossen. Nach Fertigstellung der Arbeiten hat Cleverle seine Schlußrechnung gestellt. In dieser Schlußrechnung heißt es am Ende, daß sich der Architekt (Cleverle) weitere Forderungen vorbehält. Wie sich jedoch herausstellte, hat Cleverle in seiner Schlußrechnung einige Einzelposten zu Unrecht erhoben. Als er dies erkennt, stellt er einige andere Posten, welche er bis dahin noch nicht berechnet hatte, Glücklich in Rechnung. Dieser meint, nach Stellung der Schlußrechnung kann Cleverle keine weiteren Forderungen erheben. Cleverle erwidert, daß er sich weitere Forderungen in der Schlußrechnung vorbehalten hätte und er somit durchaus berechtigt sei, Nachforderungen zu stellen. Welcher Ansicht ist hier zu folgen?
Architekt Fleißig unterbreitet der Stadtverwaltung einen Entwurf für die Neugestaltung der Fußgängerzone. In der Folgezeit bittet er immer wieder nachdrücklich um ein Gespräch, um die Möglichkeit der Realisierung zu erörtern. Diesem Drängen gibt die Stadtverwaltung schließlich nach. Es kommt jedoch nicht zu einer Realisierung. Trotzdem stellt Fleißig der Stadt eine Honorarrechnung. Diese verweigert die Zahlung mit der Begründung, daß ein Architektenvertrag nicht zustande gekommen ist.
Bauträger Fremdbau möchte einige Doppelhäuser in Dreiglocken errichten. Diese Vorhaben sind im ganzen Dorf verstreut. Allerdings beträgt die Entfernung der einzelnen Grundstücke nicht mehr als 400 m und sie sind schnell und unkompliziert zu erreichen. Architekt Emsig übernimmt die Planung. Die zu errichtenden Doppelhäuser sind alle planungsgleich. Unterschiedliche Planungen sind auch nicht hinsichtlich des Fundaments oder ähnlichem nötig. Als nach Abschluß sämtlicher Arbeiten Fremdbau die Schlußrechnung erhält, muß die Firma feststellen, daß die Honorarrechnung des Emsig überhöht ist. Sie entspricht insbesondere nicht dem §22 HOAI. Trotzdem hält Emsig an seinem Zahlungsverlangen fest. Muß der Bauträger Fremdbau diese Honorarrechnung bezahlen?
Architekt Eitel hat mit Bauherr Eigenheim einen Architektenvertrag geschlossen. In diesem Architektenvertrag wurde die Vereinbarung getroffen, daß Bauherr und Architekt bei der Vergabe von Aufträgen an Bauhandwerker nur gemeinsam handeln werden. Trotzdem verhandelt Eigenheim ohne Hinzuziehung des Eitel mit Handwerkern. Als er den billigsten Handwerker herausgefischt hat, empfiehlt er dem Architekten den Abschluß mit diesem Handwerker. Dadurch fühlt sich Eitel jedoch in seiner Ehre verletzt und kündigt den Architektenvertrag. Da ihm hierdurch mangels anderweitiger Auslastung ein erheblicher Schaden entsteht, möchte er Eigenheim zur Rechenschaft ziehen. Kann Eitel von Eigenheim Schadenersatz verlangen?
Eigenheim und Architekt Geschäftig haben einen Architektenvertrag geschlossen. Nachdem der Architekt seine Planung beendet hat, übergibt er sie dem Statiker Berechnix, ohne Wissen des Eigenheim. Eigenheim ist mit dem Vorgehen des Geschäftig nicht zufrieden und fragt sich, ob Geschäftig überhaupt zur Einschaltung des Statikers berechtigt war.
Architekt Geschäftig hat mit Bauherr Eigenheim einen Architektenvertrag geschlossen. In diesem Architektenvertrag heißt es, daß der Architekt im Namen und in Vollmacht des Bauherrn die Bauleistungen nach den Be-Stimmungen der VOB zu vergeben hat. Berechtigt dies den Architekten dazu, dem Statiker Berechnix die Erarbeitung der statischen Berechnungen zu übertragen?
Architekt Geschäftig hat mit Fröhlich einen Architektenvertrag geschlossen. Im Architektenvertrag wurde geregelt, daß Geschäftig die Entgegennahme der Rechnungen und deren Prüfung auf ihre sachliche Richtigkeit obliegt. Im Zuge der Bauarbeiten werden die verschiedensten Unternehmer tätig, welche dann Forderungen gegen Eigenheim haben. Darunter befindet sich auch Spenglermeister Röhrich. Dieser hat jedoch seine Forderung gegen Eigenheim an Egon Kies abgetreten. Die Abtretungsanzeige wird Eigenheim zugesandt. Da jedoch sämtliche Rechnungen von Geschäftig überprüft werden, landet diese Abtretungsanzeige auf dem Schreibtisch des Geschäftig. Geschäftig nimmt Kenntnis, leitet sie aber nicht umgehend weiter. Kurz darauf begleicht Eigenheim seine vermeintliche Schuld bei Röhrich. Kurz darauf meldet sich Kies und macht die gleiche Forderung nochmals geltend. Muß Eigenheim die Forderung des Kies begleichen?
Kaufmann Vorland möchte für sein Handelsgeschäft ein Lager bauen. Dazu verhandelt er mit dem Architekten Sparsam. Einige Tage nach den Verhandlungen bekommt Architekt Sparsam ein Schreiben von Vorland, in dem bezugnehmend auf die Verhandlungen ein Vertragsabschluß bestätigt wird. Darin heißt es u.a., daß Architekt Sparsam verpflichtet sei, die Architektenleistungen zu erbringen. Als Gegenleistung ist ein Honorar in Höhe von DM 100.000,00 vereinbart. Architekt Sparsam ist mit diesen Vereinbarungen nicht einverstanden. Er nimmt sich vor, bei der nächsten Gelegenheit die Beziehungen zu Vorland abzubrechen. Als Vorland sich wieder bei Sparsam meldet, teilt dieser ihm seinen Ent-schluß mit. Vorland meint jedoch, daß ein Vertrag spätestens mit Entgegennahme des Bestätigungsschreibens zustande gekommen sei. Ein Widerspruch ist hiergegen nicht erfolgt. Somit sei Architekt Sparsam an diese Vereinbarung gebunden.
Im Jahre 1983 hat die Firma Bauplan Einfamilien-Reihenhäuser errichtet. Das Objekt war als Einfamilienhaus in Sparbauweise ausgeschrieben. Aus diesem Grunde hatte der planende Architekt das Maß des Schallschutzes geringer angesetzt. War dies zulässig?
Architekt Clever hat für Ralf Zenker die Architektenleistungen bei der Errichtung dessen Neubaues übernommen. Zenker will nun die Herausgabe der Baugenehmigung und Kennzeichnungen von Clever. Aus diesem Grund strengt Zenker einstweiliges Rechtsschutzverfahren an. In der Stellungnahme des Clever heißt es, er könne die Originalurkunden und Kennzeichnungen Zenker nicht geben, da er sie benötige, um sie der Baubehörde vorzulegen. Darüber hinaus könne im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Verfügung erwirkt werden, die die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde. Wie wird die Entscheidung des Gerichts aussehen?
Architekt Sparsam hatte die Architektenleistungen für den Neubau von Eigenheim übernommen. Nach Abschluß seiner Leistungen stellte er seine Schlußrechnung. Nachdem Eigenheim zwei Monate später noch nicht bezahlt hatte, wollte Sparsam für seinen Honoraranspruch zusätzlich noch Zinsen erheben. Eigenheim hält dem entgegen, daß die Honorarforderung des Sparsam noch nicht fällig sei, da die Schlußrechnung nicht prüffähig sei. Insbesondere würden die Kostenschätzungen gem. §10 HOAI den Anforderungen der DIN 276 nicht genügen (was zutrifft). Ist der Honoraranspruch des Architekten Sparsam fällig geworden?
Architekt Schlampig sollte für Eigenheim die Architektenleistungen für dessen Neubau übernehmen. Nach Abschluß der Arbeiten stellt Schlampig seine Schlußrechnung. Die Richtigkeit dieser Schlußrechnung wird jedoch von Eigenheim wegen mangelnder Prüffähigkeit in Frage gestellt. Wie sich später herausstellt, war die Schlußrechnung des Schlampig tatsächlich fehlerhaft, da sie die Mindestsätze der HOAI unterschritt. Deshalb stellte Schlampig den entsprechenden Differenzbetrag Eigenheim in Rechnung. Eigenheim meint nun, dieser Nachforderungsanspruch des Schlampig sei nicht durchsetzbar, da er ein schutzwürdiges Vertrauen in die Schlußrechnung habe. Eigenheim meint, durch Stellung der Schlußrechnung erklärt Schlampig gleichzeitig, daß er seine Leistung abschließend berechnet habe. Eine Nachforderung zur Schlußrechnung stellt demnach ein treuwidriges Verhalten nach §242 BGB dar. Aus diesem Grund sei der Nachforderungsanspruch des Schlampig nicht durchsetzbar. Ist diese Auffassung richtig?
Bauherr Eigenheim schließt mit Architekt Schlampig einen Architektenvertrag. Architekt Schlampig fertigt einen Plan lediglich mit Cirkamaßen an. Dieser erkennbar fehlerhafte Plan stört Eigenheim nicht und er baut dennoch. Daraus entstehen erhebliche Schäden. Diese möchte Eigenheim von Schlampig ersetzt bekommen. Schlampig verwehrt die Bezahlung dieser Schäden mit dem Argument, Eigenheim hätte durch sein Verhalten eine rechtfertige Einwilligung abgegeben, wodurch Handeln auf eigene Gefahr angenommen werden darf. Damit gibt sich Eigenheim nicht zufrieden. Wie ist das Handeln des Eigenheim zu bewerten?
Architekt Schlampig hatte mit Bauherr Eigenheim einen Architektenvertrag geschlossen. Schlampig versäumt es, seiner Entwurfsplanung eine Kostenberechnung nach DIN 276 beizufügen. Nach Abschluß der Arbeiten möchte er eine Schlußrechnung stellen. Hier muß er feststellen, daß es zu einer Kostenberechnung nach DIN 276 in der Entwurfsplanung nicht gekommen ist. Deshalb fügt er, um eine prüffähige Schlußrechnung stellen zu können, die Kostenberechnung entsprechend DIN 276 bei. Eigenheim kürzt das von Schlampig geforderte Honorar um 2%, mit der Begründung, daß eine Kostenberechnung nicht erbracht wurde.
Architekt Schlampig hatte mit Bauherr Eigenheim einen Architektenvertrag geschlossen. Unter anderem macht Schlampig Eigenheim ein schriftliches Angebot über die pauschale Abrechnung der Nebenkosten. Eigenheim nimmt dieses Angebot durch schriftliche Erklärung an. Als Eigenheim in Zahlungsschwierigkeiten kommt, macht Karl Freundlich, der beste Freund von Eigenheim, dem Architekten das Angebot, der Schuld von Eigenheim beizutreten. Eine Erklärung über die Annahme des Schuldbeitritts erfolgt nicht. Als Schlampig seine Schlußrechnung stellt, erinnert er sich an die Erklärung über den Schuldbeitritt des Freundlich und sendet diesem die Schlußrechnung, die auch die Abrechnung über die Nebenkosten enthält, zu. Freundlich meint, er habe zwar ein Angebot für einen Schuldbeitritt abgegeben, dennoch sei ein Schuldbeitritt nicht zustande gekommen, da es an der Erklärung der Annahme ihm gegenüber fehle. Darüber hinaus war Schlampig mangels schriftlicher Vereinbarung nicht berechtigt, die Nebenkostenpauschale abzurechnen. Er verweigert die Bezahlung.
Architekt Schlampig hat mit Bauherr Eigenheim einen Architektenvertrag geschlossen. Während der Leistungserbringung durch den Architekten kommt es zu erheblichen Leistungsstörungen. Daraufhin kündigt Architekt Schlampig den Architektenvertrag berechtigterweise. In seiner Schlußrechnung rechnet er die erbrachten Teilleistungen der einzelnen Leistungsphasen des §15 HOAI nach Prozentsätzen ohne nähere Begründung ab. Darüber hinaus fehlt der Schlußrechnung die Kostenermittlung gemäß DIN 276. Eigenheim verweigert jedoch die Bezahlung dieser Rechnung. Er verweist auf die mangelnde Prüffähigkeit.
Eigenheim möchte ein Haus bauen. Dazu holt er verschiedene Angebote von diversen Architekten ein. Als Folge davon schließt er einen Architektenvertrag mit Eilig ab. Als die Vorplanung abgeschlossen ist, reicht Eigenheim einen Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung ein. Noch vor Erteilung der Baugenehmigung bereitet Architekt Eilig die Vergabe entsprechend der Leistungsphase 6 des §15 HOAI vor. Kurz darauf wird die Baugenehmigung erteilt. Dennoch macht Eigenheim einen Rückzieher und verzichtet auf die Bauausführung. Architekt Eilig stellt daraufhin seine erbrachten Leistungen in Rechnung, u.a. verlangt er ein Honorar für die Erbringung der Leistungsphase 6 des §15 HOAI. Eigenheim meint, ein Entgelt für die Erbringung der Leistungen der Leistungsphase 6 stünde dem Architekten nicht zu, da zum Zeitpunkt deren Erbringung eine Entscheidung über die Bauausführung noch nicht endgültig getroffen war.
Architekt Hubert Maler hat für Bauherrn Eigenbau einen Plan entworfen. Dieser Plan enthält offensichtlich lediglich Circamaße. Nach Fertigstellung der Bauarbeiten muß Eigenbau feststellen, daß erhebliche Mängel auftreten, welche letztendlich auf den fehlerhaften Architektenplan zurückzuführen sind. Diese Mängel möchte er natürlich vom Architekten Maler ersetzt haben. Dieser meint, da der Architektenplan offensichtlich nur nach Circamaßen gefertigt war, und dies für den Bauherrn auch erkennbar war, habe dieser in die daraus entstehenden Schäden eingewilligt. Damit will sich Eigenbau jedoch nicht abfinden.
Vor einem Landgericht stehen sich der Architekt Lässig und der Bauherr Max Geizig gegenüber. Sie hatten seinerzeit einen Architektenvertrag geschlossen. In der anstehenden Verhandlung behauptet Geizig, daß ein Baukostenhöchstbetrag vorgegeben wurde. Architekt Lässig streitet dies ab.
Architekt Gierig wird beauftragt, die Ausnutzung eines Grundstücks zum Zwecke der Wohnbebauung planerisch zu untersuchen und alle erforderlichen Planungen soweit zu erarbeiten, daß danach eine Bauvoranfrage gestellt werden kann. Dabei hat er von verschiedenen Anforderungen auszugehen. Die Honorarvereinbarung wird nicht schriftlich festgehalten.
Architekt Lässig hatte mit Bauherr Geizig einen Vertrag über die Erbringung von Architektenleistungen geschlossen. Darin war eine Bauzeit von 8 Monaten vorgesehen. Tatsächlich verlängerte sich diese auf 25 Monate. Diese Verlängerung der Bauzeit nahm Lässig zum Anlaß, um seine Honorarrechnung zu erhöhen. Damit war Geizig nicht einverstanden und weigerte sich, diese Erhöhung zu bezahlen.
Trotzig möchte ein Bauvorhaben verwirklichen. Dazu wendet er sich an den Architekten Penibel. Wie sich herausstellt, werden die Baukosten bei ca. 55 Mio. DM liegen. Trotzig möchte nicht nur groß bauen, er möchte auch Geld sparen und so wird mit dem Architekten ein Honorar vereinbart, das unter den Mindestsätzen der HOAI liegt. Bei Stellung der Schlußrechnung muß Trotzig jedoch feststellen, daß die Schlußrechnung des Architekten weit höher liegt, als vereinbart. Als er den Architekten darauf anspricht, meint dieser, daß er gem. §4 HOAI bestimmte Mindestgrenzen einhalten müsse. Trotzig ist damit nicht einverstanden und überweist lediglich den vereinbarten Betrag.
Computerfachmann Heinz Bit möchte sich ein Haus errichten. Dazu beauftragt er den Architekt Hurtig mit der Planungserbringung. Hurtig vergibt einzelne Planungsleistungen an den ihm bekannten Ingenieur Berechnix weiter. Bit ist mit der vom Ingenieur gestellten Rechnung nicht einverstanden. Zum einen seien die Höchstbeträge der HOAI überschritten, darüber hinaus sei die Rechnung für ihn nicht prüffähig, so daß diese nicht fällig sein kann. Berechnix meint, er als Ingenieur sei nicht an die HOAI gebunden, darüber hinaus wäre die Rechnung für jemanden, der einen gewissen Grad an Sachkunde mitbringt, durchaus nachprüfbar (was zutrifft). Bit findet sich damit jedoch nicht ab und zahlt nicht. Er meint weiterhin, die Rechnung sei mangels Prüffähigkeit schon gar nicht fällig.
Bauherr Eigenheim wollte sich ein neues Haus bauen. Dazu hatte er den Architekten Geizig mit der Planung und Baudurchführung beauftragt. Eigenheim mußte das Bauvorhaben abbrechen. Der Vertrag mit Geizig wurde vorzeitig beendet. Geizig verlangt nun von Eigenheim, daß er die Kostenfeststellung der anrechenbaren Kosten selbst vornehmen müsse. Eigenheim ist damit nicht einverstanden und übergibt Geizig einfach eine geordnete Zusammenstellung der Baukosten. Eigenheim meint, das wäre Geizigs Aufgabe. Schließlich bekäme auch er sein Geld.
Bauherr Eigenheim hatte mit Architekt Geizig einen Vertrag über die Erbringung von Architektenleistungen geschlossen. Als Eigenheim die Bauausführung beenden mußte, kündigte er auch dem Architekten. Daraufhin stellte Geizig seine Schlußrechnung. Darin verlangte er Honorar für die bereits erbrachten, sowie für noch nicht erbrachte Leistungen. Wie sich das Honorar zusammensetzte, war der Schlußrechnung nicht genau zu entnehmen. Aus diesem Grund verweigerte Eigenheim zunächst die Bezahlung. Geizig meinte, er sei nicht verpflichtet, eine genau nachprüfbare Schlußrechnung zu stellen.
Architekt Lässig hat die Architektenleistungen für den Neubau von Eigenheim übernommen. Dabei hat er zunächst die Planung bis zur Genehmigungsreife gebracht. Lässig nimmt die Leistungsphase V bereits in Angriff und schließt diese auch ab. Allerdings war die Baugenehmigung noch nicht erteilt, und wurde auch nicht erteilt. Lässig berechnet die Erbringung der Leistungsphase V ebenfalls in seiner Schlußrechnung an Eigenheim.
Protzig möchte ein Bürohaus bauen. Dazu kauft er vom Immobilienmakler Geldhai ein geeignetes Grundstück. Im Grundstückskaufvertrag wird vereinbart, daß der Verkäufer sämtliche für den Erhalt der Baugenehmigung erforderlichen Planungskosten einschließlich der Statikkosten zu tragen hat. Bei der Vertragsabwicklung treten Schwierigkeiten auf Geldhai verweigert die Bezahlung für die Ausführungsplanung gemäß der Leistungsphase V des §64 HOAI. Protzig meint, diese Leistungsphase müsse auch von Geldhai bezahlt werden.
Herr Tüchtig möchte ein Haus für seine Familie bauen. Dazu beauftragt er den Architekten Schlampig mit der Genehmigungsplanung. Aufgrund dieser Planung beantragt er eine Baugenehmigung. Diese wird ihm nicht erteilt. Besonders ärgerlich ist für ihn jetzt, daß er die Honorarrechnung des Architekten bereits bezahlt hat. Dennoch möchte er sich damit nicht abfinden und verlangt von Schlampig Schadenersatz.
Architekt Schlampig war mit der gesamten Planung des Einfamilienhauses des Tüchtig beauftragt. Wie sich jedoch am Ende herausstellte, wurde die Bausumme, welche von Tüchtig vorgegeben war, überschritten. Deshalb mußte Tüchtig einen Kredit aufnehmen. Die Zinsen möchte er nun von Architekt Schlampig ersetzt haben.
Der Architekt Groß war mit der Errichtung einer Turnhalle beauftragt worden. Zur Überwachung der Bauarbeiten hat er den Bauleiter Schlampig eingesetzt. Einige Zeit nach Fertigstellung fielen Teile einer abgehängten Decke herunter. Wie sich herausstellte, waren die Kreuzungspunkte zwischen Oberlattung und Binderuntergurt nur mit einem glatten, jeweils in Zugrichtung eingeschlagenen Nagel befestigt. Der Auftraggeber möchte den Architekten Groß hierfür in Haftung nehmen.
Herr Klein möchte bauen. Dazu wendet er sich an den ihm bekannten Architekten Stifter. Klein äußert seine Ideen bezüglich des Neubaues und beauftragt den Stifter, die Bauvoranfrage einzuholen. Stifter stellt sich die Frage, welchen Umfang der ihm erteilte Auftrag denn nun habe.
Bauherr Klein hatte den Architekten Stifter beauftragt, neben den Grundleistungen eine Bauvoranfrage als besondere Leistung einzuholen. Eine schriftliche Honorarvereinbarung wurde nicht getroffen. Als Stifter seine Arbeiten abrechnen möchte, stellt er auch die Bauvoranfrage in Rechnung. Klein verweigert die Bezahlung, weil er meint, daß mangels schriftlicher Honorarvereinbarung ein Honoraranspruch von Stifter bezüglich der Bauvoranfrage nicht besteht.
Bauherr Klein hatte mit Architekt Fix einen Architektenvertrag geschlossen. Noch bevor Fix seine Leistungen vollständig erbracht hat, kündigt Klein den Architektenvertrag. Klein ist mit der von Fix erstellten Schluß-rechnung jedoch nicht einverstanden. Fix hat am Gesamtvolumen des Vertrages einen Abzug von 40% gemacht. Dies rügt Klein, da er meint, Fix müsse weit mehr als 40% ersparte Aufwendungen haben, da er durch andere Aufträge abgedeckt sei. Er verlangt von Fix, daß dieser seine ersparten Aufwendungen konkret vorträgt und beziffert.
Bauherr Dr.Watson beauftragt Architekt Pencil damit die Pläne für seine neuen Praxisräume zu fertigen. Während der Ausführung der Arbeiten hat Dr.Watson Abschlagszahlungen geleistet. Jetzt, nachdem die Arbeiten abgeschlossen sind, liegt Dr.Watson noch keine prüffähige Schlußrechnung vor. Deshalb möchte er seine geleisteten Abschlagszahlungen zurück haben.
Architekt Ronald wird mit der Planung eines neuen Speichers beauftragt. Ronald soll einen genehmigungsfähigen Plan erstellen. Seine Vorstellungen, die er im Plan verwirklicht, finden nicht die Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Da er jedoch viel Zeit in diese Planung gesteckt hat, verlangt er vom Auftraggeber zunächst einmal eine Honorarzahlung, bevor er an dem Plan weiterarbeitet. Der Auftraggeber kündigt den Vertragfristlos und Ronald will Ihn verklagen.
Ein Grundstücksbesitzer beauftragt einen Architekten eine Bauvoranfrage einzureichen, da er das Grundstück vorteilhaft verkaufen möchte. Nach der Durchführung der erforderlichen Arbeiten schickt der Architekt eine Honorarrechnung an den Grundstücksbesitzer. Dieser weigert sich jedoch die Rechnung zu bezahlen, da er meint, bei der Tätigkeit des Architekten handle es sich lediglich um, eine honorarfreie Akquisitionstätigkeit und nicht um eine vergütungspflichtige Architektentätigkeit.
Architekt Hitzig wurde von der Gemeinde Zornheim beauftragt, ein neues Rathaus zu errichten. Nach Fertigstellung der Pläne erläutert er die Pläne zunächst dem Bauausschuß, danach bezieht er Stellung im Gemeinderat. Diese Vorstellung verläuft jedoch nicht nach Wunsch. Sowohl aus dem Bauausschuß als auch aus dem Gemeinderat hat er scharfe Kritik hinzunehmen. Diese Kritik hält er jedoch für absolut unsachlich, was zutrifft, und meint, wenn das so ist, dann kündige er den Vertrag aus wichtigem Grund. Er habe es nicht nötig, sich derartige Kritik gefallen zu lassen.
Kai Palme möchte sich einen Wintergarten errichten. Dazu wendet er sich an den Unternehmer Karl Stein. Stein sollte neben der Errichtung des Wintergartens auch die erforderliche Ausführungsplanung übernehmen. Es wurde vereinhart, daß Stein die Pläne nach ihrer Fertigstellung Palme vorzulegen habe. Dies geschah auch. Bei der Errichtung des Wintergartens gab es jedoch Probleme. So paßten die bestellten Glasscheiben nicht zum Grundgerüst. Das war darauf zurückzuführen, daß in den Plänen Maßfehler waren. Diese waren weder von Palme noch von Stein erkannt worden. Nun verlangt Palme von Stein die Nachbesserung der Fehler. Stein meint, er wäre gerne bereit, diese Fehler zu korrigieren, Palme müsse dies jedoch bezahlen. Damit ist Palme wiederum nicht einverstanden. Er ist der Meinung, daß die Maßfehler in die Verantwortlichkeit des Stein fielen. Stein meint, dadurch daß Palme den Plan geprüft habe, wäre er aus der Verantwortlichkeit heraus. Somit gäbe es keinen Nachbesserungsanspruch des Palme gegen ihn.
Architekt Gierig sollte für Gütig Architektenleistungen erbringen. Gütig hat im Architektenvertrag darauf verzichtet, daß Gierig eine Schlußrechnung nach der HOAI erstellen muß.
Karl Koller hat mit dem Architekten Strichle einen Architektenvertrag geschlossen. Sie vereinbaren ein Pauschalhonorar. Diese Vereinbarung wurde schriftlich fixiert. Strichle zeichnete diese Vereinbarung mit seinem Namenskürzel ab. Darunter wurden dann auch Zusätze über die Fälligkeit des Honorars gemacht. Bei der Zahlung des Honorars gab es Streitigkeiten, die vor Gericht geklärt wurden. Hier macht Koller nun geltend, daß die Vereinbarung des Pauschalhonorars unwirksam ist, da das Schriftformerfordernis nicht gewahrt ist.