1998 | OriginalPaper | Buchkapitel
Kann die Bemessungsgrundlage für das Architektenhonorar frei vereinbart werden?
verfasst von : Jürgen Rilling
Erschienen in: Baurechtsberater Architekten
Verlag: Vieweg+Teubner Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.
Wählen Sie Textabschnitte aus um mit Künstlicher Intelligenz passenden Patente zu finden. powered by
Markieren Sie Textabschnitte, um KI-gestützt weitere passende Inhalte zu finden. powered by
Bauherr Lässig hat den Architekten Penibel beauftragt, die Planung für sein geplantes Eigenheim zu übernehmen. Bezüglich der Bemessungsgrundlage für das Honorar vereinbaren sie mündlich, daß für die Leistungsphasen I – IV lediglich eine Kostenberechnung als Grundlage gelten kann und für die Leistungsphasen V — IX nur eine Kostenfeststellung maßgebend sein kann. Damit weichen sie von der gesetzlichen Regelung aus § 10 Abs. 2 Nr. I und 2 der HOAI ab. Als Penibel seine Rechnung vorlegt, muß Lässig feststellen, daß Bemessungsgrundlage für das Architektenhonorar für die Leistungsphasen I – IV eine Kostenschätzung und für die Leistungsphasen V — IX ein Kostenanschlag war. Im Hinblick auf das mündlich Vereinbarte, verweigert er die Anerkennung dieser Rechnung. Er verweigert die Bezahlung.