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1998 | OriginalPaper | Buchkapitel

Im Architektenvertrag wurde ein Pauschalhonorar vereinbart. Muß der Architekt Angaben zu anrechenbaren Kosten, zur Honorarzone und zu den erbrachten Leistungsphasen machen?

verfasst von : Jürgen Rilling

Erschienen in: Baurechtsberater Architekten

Verlag: Vieweg+Teubner Verlag

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Architekt Clever hat mit Eigenheim einen Architektenvertrag geschlossen. Im Architektenvertrag wurde wirksam ein Pauschalhonorar vereinbart. Als Clever seine Architektenrechnung stellt, macht er keine Angaben zu den anrechenbaren Kosten, zur Honorarzone und zu den erbrachten Leistungsphasen. Eigenheim meint daraufhin, diese Rechnung sei unwirksam, da sie nicht hinreichend prüffähig sei. Er verweigert die Bezahlung.

Metadaten
Titel
Im Architektenvertrag wurde ein Pauschalhonorar vereinbart. Muß der Architekt Angaben zu anrechenbaren Kosten, zur Honorarzone und zu den erbrachten Leistungsphasen machen?
verfasst von
Jürgen Rilling
Copyright-Jahr
1998
Verlag
Vieweg+Teubner Verlag
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-322-89081-8_15

    Marktübersichten

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