1998 | OriginalPaper | Buchkapitel
Im Architektenvertrag wurde ein Pauschalhonorar vereinbart. Muß der Architekt Angaben zu anrechenbaren Kosten, zur Honorarzone und zu den erbrachten Leistungsphasen machen?
verfasst von : Jürgen Rilling
Erschienen in: Baurechtsberater Architekten
Verlag: Vieweg+Teubner Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Architekt Clever hat mit Eigenheim einen Architektenvertrag geschlossen. Im Architektenvertrag wurde wirksam ein Pauschalhonorar vereinbart. Als Clever seine Architektenrechnung stellt, macht er keine Angaben zu den anrechenbaren Kosten, zur Honorarzone und zu den erbrachten Leistungsphasen. Eigenheim meint daraufhin, diese Rechnung sei unwirksam, da sie nicht hinreichend prüffähig sei. Er verweigert die Bezahlung.