1998 | OriginalPaper | Buchkapitel
Verstößt der Architekt gegen Treu und Glauben, wenn er seine Schlußrechnung ändert?
verfasst von : Jürgen Rilling
Erschienen in: Baurechtsberater Architekten
Verlag: Vieweg+Teubner Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Architekt Schlampig sollte für Eigenheim die Architektenleistungen für dessen Neubau übernehmen. Nach Abschluß der Arbeiten stellt Schlampig seine Schlußrechnung. Die Richtigkeit dieser Schlußrechnung wird jedoch von Eigenheim wegen mangelnder Prüffähigkeit in Frage gestellt. Wie sich später herausstellt, war die Schlußrechnung des Schlampig tatsächlich fehlerhaft, da sie die Mindestsätze der HOAI unterschritt. Deshalb stellte Schlampig den entsprechenden Differenzbetrag Eigenheim in Rechnung. Eigenheim meint nun, dieser Nachforderungsanspruch des Schlampig sei nicht durchsetzbar, da er ein schutzwürdiges Vertrauen in die Schlußrechnung habe. Eigenheim meint, durch Stellung der Schlußrechnung erklärt Schlampig gleichzeitig, daß er seine Leistung abschließend berechnet habe. Eine Nachforderung zur Schlußrechnung stellt demnach ein treuwidriges Verhalten nach §242 BGB dar. Aus diesem Grund sei der Nachforderungsanspruch des Schlampig nicht durchsetzbar. Ist diese Auffassung richtig?