1998 | OriginalPaper | Buchkapitel
Welches Honorar steht dem Architekten zu, wenn es an einer schriftlichen Honorarvereinbarung für eine Bauvoranfrage fehlt?
verfasst von : Jürgen Rilling
Erschienen in: Baurechtsberater Architekten
Verlag: Vieweg+Teubner Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Bauherr Klein hatte den Architekten Stifter beauftragt, neben den Grundleistungen eine Bauvoranfrage als besondere Leistung einzuholen. Eine schriftliche Honorarvereinbarung wurde nicht getroffen. Als Stifter seine Arbeiten abrechnen möchte, stellt er auch die Bauvoranfrage in Rechnung. Klein verweigert die Bezahlung, weil er meint, daß mangels schriftlicher Honorarvereinbarung ein Honoraranspruch von Stifter bezüglich der Bauvoranfrage nicht besteht.