1998 | OriginalPaper | Buchkapitel
Inwieweit müssen Aufwendungen nach Kündigung eines Architektenvertrages gem. §649 BGB als nicht erspart berücksichtigt werden?
verfasst von : Jürgen Rilling
Erschienen in: Baurechtsberater Architekten
Verlag: Vieweg+Teubner Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Architekt Schlampig hat mit Bauherrn Clever einen Architektenvertrag abgeschlossen. Schlampig hatte auch schon einige Leistungen erbracht, als Clever den Architektenvertrag kündigt. Daraufhin erstellt Schlampig seine Schlußrechnung, in der er das vereinbarte Honorar in voller Höhe verlangt. Clever hält dem jedoch entgegen, daß Schlampig gem. §649 BGB zumindest die ersparten Aufwendungen abziehen müsse. Welche Aufwendungen hat Schlampig in seiner Schlußrechnung zu berücksichtigen?