1998 | OriginalPaper | Buchkapitel
Steht dem Architekten ein Honorar für besondere Leistungen zu, wenn es an einer schriftlichen Vereinbarung gem. §5 Abs. 4, Satz 1, HOAI mangelt?
verfasst von : Jürgen Rilling
Erschienen in: Baurechtsberater Architekten
Verlag: Vieweg+Teubner Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.
Wählen Sie Textabschnitte aus um mit Künstlicher Intelligenz passenden Patente zu finden. powered by
Markieren Sie Textabschnitte, um KI-gestützt weitere passende Inhalte zu finden. powered by
Architekt Pech hat in Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung aus dem Architektenvertrag mit Müller auch besondere Leistungen erbracht, die keine typischen berufsbezogenen Leistungen eines Architekten darstellen. Im Architektenvertrag zwischen Pech und Müller ist keine schriftliche Vereinbarung festgehalten, wonach dem Architekten ein Honorar für besondere Leistungen zusteht. In der Schlußrechnung des Pech ist dennoch eine Vergütung für die besonderen Leistungen vorgesehen. Müller wendet jedoch ein, daß Pech die besonderen Leistungen mangels schriftlicher Vereinbarung nicht berechnen kann. Dem hält Pech entgegen, daß ihm zwar kein Anspruch aus §5 Abs. 4, Satz 1 HOAI zustehe, doch wären Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder HOAI gegeben. Kann Pech seine Honoraransprüche durchsetzen?