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1998 | OriginalPaper | Buchkapitel

Steht dem Architekten ein Honorar für besondere Leistungen zu, wenn es an einer schriftlichen Vereinbarung gem. §5 Abs. 4, Satz 1, HOAI mangelt?

verfasst von : Jürgen Rilling

Erschienen in: Baurechtsberater Architekten

Verlag: Vieweg+Teubner Verlag

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Architekt Pech hat in Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung aus dem Architektenvertrag mit Müller auch besondere Leistungen erbracht, die keine typischen berufsbezogenen Leistungen eines Architekten darstellen. Im Architektenvertrag zwischen Pech und Müller ist keine schriftliche Vereinbarung festgehalten, wonach dem Architekten ein Honorar für besondere Leistungen zusteht. In der Schlußrechnung des Pech ist dennoch eine Vergütung für die besonderen Leistungen vorgesehen. Müller wendet jedoch ein, daß Pech die besonderen Leistungen mangels schriftlicher Vereinbarung nicht berechnen kann. Dem hält Pech entgegen, daß ihm zwar kein Anspruch aus §5 Abs. 4, Satz 1 HOAI zustehe, doch wären Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder HOAI gegeben. Kann Pech seine Honoraransprüche durchsetzen?

Metadaten
Titel
Steht dem Architekten ein Honorar für besondere Leistungen zu, wenn es an einer schriftlichen Vereinbarung gem. §5 Abs. 4, Satz 1, HOAI mangelt?
verfasst von
Jürgen Rilling
Copyright-Jahr
1998
Verlag
Vieweg+Teubner Verlag
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-322-89081-8_68

    Marktübersichten

    Die im Laufe eines Jahres in der „adhäsion“ veröffentlichten Marktübersichten helfen Anwendern verschiedenster Branchen, sich einen gezielten Überblick über Lieferantenangebote zu verschaffen.