1998 | OriginalPaper | Buchkapitel
Kann der Bauherr auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Herausgabe der Originalzeichnungen vom Architekten verlangen?
verfasst von : Jürgen Rilling
Erschienen in: Baurechtsberater Architekten
Verlag: Vieweg+Teubner Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Architekt Clever hat für Ralf Zenker die Architektenleistungen bei der Errichtung dessen Neubaues übernommen. Zenker will nun die Herausgabe der Baugenehmigung und Kennzeichnungen von Clever. Aus diesem Grund strengt Zenker einstweiliges Rechtsschutzverfahren an. In der Stellungnahme des Clever heißt es, er könne die Originalurkunden und Kennzeichnungen Zenker nicht geben, da er sie benötige, um sie der Baubehörde vorzulegen. Darüber hinaus könne im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine Verfügung erwirkt werden, die die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde. Wie wird die Entscheidung des Gerichts aussehen?