1998 | OriginalPaper | Buchkapitel
Hat der Architekt Anspruch auf Restforderung aus einer Abschlagsrechnung, welche verjährt ist und wogegen die Einrede der Verjährung geltend gemacht wurde?
verfasst von : Jürgen Rilling
Erschienen in: Baurechtsberater Architekten
Verlag: Vieweg+Teubner Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Architekt Clever hatte einen Architektenvertrag mit Willi Eigenheim geschlossen. Im Zuge der Arbeiten stellt Clever Abschlagsrechnungen. Als Clever seine Schlußrechnung erstellt, waren noch nicht alle Forderungen aus den Abschlagszahlungen erfüllt. Somit nahm er diese Forderungen unter Bezugnahme auf die Abschlagszahlungen in seine Schlußrechnung auf. Die Schlußrechnung folgte der in Frage stehenden Abschlagsrechnung in einem Abstand von 1 ½ Jahren nach. Als knapp 1 Jahr später die Forderungen aus der Abschlagsrechnung noch nicht beglichen waren, mahnt Clever die Bezahlung an. Eigenheim meint, diese Forderungen des Clever seien längst verjährt, da seit Rechnungsstellung mehr als 2 Jahre vergangen sind.