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1998 | OriginalPaper | Buchkapitel

Hat derjenige, der architektenübliche Leistungen in Anspruch nimmt, diese zu bezahlen, wenn er die Inanspruchnahme als unverbindlich „bezeichnet“?

verfasst von : Jürgen Rilling

Erschienen in: Baurechtsberater Architekten

Verlag: Vieweg+Teubner Verlag

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Emil Eigenheim wendet sich an den Architekten Fleißig, dieser möge ihm eine Vorplanung für sein Apartmenthaus unverbindlich erstellen. Fleißig schließt wenig später die Vorplanung ab. Diese übergibt er Eigenheim, der sie entgegennimmt und seitdem bei Fleißig nicht mehr vorstellig wurde. Somit stellte Fleißig Eigenheim eine Rechnung für die Vorplanung, die ein Honorar entsprechend § 19 Abs. 1 HOAI vorsieht. Eigenheim weigert sich, diese Honorarrechnung zu begleichen, da er meint, die Inanspruchnahme der Architektenleistung war unverbindlich und somit kostenlos. Darüber hinaus war ein Honorar gem. § 19 Abs. 1 HOAI nicht schriftlich vereinbart worden. Hat Eigenheim die Honorarrechnung zu begleichen ?

Metadaten
Titel
Hat derjenige, der architektenübliche Leistungen in Anspruch nimmt, diese zu bezahlen, wenn er die Inanspruchnahme als unverbindlich „bezeichnet“?
verfasst von
Jürgen Rilling
Copyright-Jahr
1998
Verlag
Vieweg+Teubner Verlag
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-322-89081-8_18

    Marktübersichten

    Die im Laufe eines Jahres in der „adhäsion“ veröffentlichten Marktübersichten helfen Anwendern verschiedenster Branchen, sich einen gezielten Überblick über Lieferantenangebote zu verschaffen.