1998 | OriginalPaper | Buchkapitel
Hat derjenige, der architektenübliche Leistungen in Anspruch nimmt, diese zu bezahlen, wenn er die Inanspruchnahme als unverbindlich „bezeichnet“?
verfasst von : Jürgen Rilling
Erschienen in: Baurechtsberater Architekten
Verlag: Vieweg+Teubner Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
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Emil Eigenheim wendet sich an den Architekten Fleißig, dieser möge ihm eine Vorplanung für sein Apartmenthaus unverbindlich erstellen. Fleißig schließt wenig später die Vorplanung ab. Diese übergibt er Eigenheim, der sie entgegennimmt und seitdem bei Fleißig nicht mehr vorstellig wurde. Somit stellte Fleißig Eigenheim eine Rechnung für die Vorplanung, die ein Honorar entsprechend § 19 Abs. 1 HOAI vorsieht. Eigenheim weigert sich, diese Honorarrechnung zu begleichen, da er meint, die Inanspruchnahme der Architektenleistung war unverbindlich und somit kostenlos. Darüber hinaus war ein Honorar gem. § 19 Abs. 1 HOAI nicht schriftlich vereinbart worden. Hat Eigenheim die Honorarrechnung zu begleichen ?