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13-12-2019 | Zahlungsverkehr | Nachricht | Article

Mobile-Payment-Kunden offen für digitalen Kassenbon

Author: Angelika Breinich-Schilly

1:30 min reading time

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Ab Januar 2020 soll der Kassenbon zur Pflicht werden - auch beim Bäcker und an der Würstchenbude. Mit digitalen Belegen können sich vor allem die Deutschen anfreunden, die ohnehin schon per Handy zahlen, so eine aktuelle Umfrage. 

76 Prozent der Deutschen, die ihre Einkäufe unter anderem per Mobile Payment begleichen, würden einen elektronischen Kassenbon im stationären Einzelhandel akzeptieren. Das zeigt eine aktuelle Studie des Marktforschungsinstituts Yougov, für die Anfang Dezember mehr als 2.000 Menschen ab 18 Jahren in Deutschland online befragt wurden. 

Bezahlvorlieben entscheiden über die Akzeptanz des elektronischen Belegs

Ein Einkaufsbeleg per Email oder Messenger wollen aber nicht alle Verbraucher. 
Je nach genutzter Zahlungsmethode variiert die Bereitschaft, auf den ausgedruckten Beleg zu verzichten. Von den Kunden, die vorwiegend mit EC- oder Kreditkarte einkaufen, sind 65 Prozent der Kreditkarten- und 58 Prozent der EC-Karten-Zahler bereit, auf den klassischen Bon zu verzichten. Bei Barzahlern ist die Akzeptanz mit 45 Prozent am geringsten.

Interessant ist, dass derzeit laut Befragung nur 49 Prozent der Kunden den Kassenbon nach dem Einkauf grundsätzlich einstecken. 34 Prozent tut dies zumindest gelegentlich, zehn Prozent nur selten und drei Prozent nie. Dabei seien Frauen bei der Mitnahme des Kassenbons bestimmter. So stecken 52 Prozent der weiblichen Befragten den Beleg ein im Gegensatz zu 46 Prozent der Männer. Offenbar ist er auch für ältere Kunden wichtiger als für junge: Von den über 50-Jährigen nehmen 65 Prozent ihren Bon nach dem Bezahlen mit. Bei den 18- bis 24-Jährigen sind es nur 21 Prozent. 

Ausdruckpflicht ist kein ausreichender Anreiz für Verbraucher 

Doch  ganz gleich, wer den Kassenbon einsteckt, die meisten tun es aus Garantie- und Umtauschgründen, zeigt die Studie. Auch Einkäufe mit hohen Beträgen und Besorgungen für Dritte werden als Begründungen angegeben. Wer ohnehin nicht zum Beleg greift, dem gibt auch die baldige Pflicht zum Aushändigen eines Kassenbons keinen Grund, diesen einzustecken. 

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