Zusammenfassung
Die Verbindung zwischen Risikomanagement und Aufsichtsrecht ist bei Leasinggesellschaften sehr eng, da die formal-juristischen Anforderungen des Risikomanagements erst durch das Aufsichtsrecht rechtlich verankert sind.
Grundsätzlich gibt es mehrere Schnittstellen von Leasinggesellschaften zur Bankenaufsicht. Dies betrifft zum einen die quantitative Aufsicht. Wenngleich die Vorgaben der Solvabilitätsverordnung für die meisten Leasinggesellschaften (mit Ausnahme bankenabhängiger Institute) nicht anwendbar sind, können sich auch aus Themen des Meldewesens Rückfragen oder Verstöße ergeben, wodurch ein enger Austausch mit der Bankenaufsicht entstehen kann.
Die zweite Säule, die qualitative Aufsicht, ist für Leasinggesellschaften mit den Aufsichtsgesprächen und den bankgeschäftlichen Prüfungen (insbesondere MaRisk-Prüfungen) wohl am relevantesten. §44 KWG regelt hierbei die Sonderprüfungen durch die BaFin. Gemäß §44 KWG hat die Bankenaufsicht sowohl ein Auskunfts- als auch ein Prüfungsrecht. Von ihrem Auskunftsrecht kann die Aufsicht sowohl gegenüber dem Institut (d.h. der Leasinggesellschaft, und seinen Organen hinsichtlich aller Geschäftsangelegenheiten sowie Unterlagen) als auch gegenüber dem Wirtschaftsprüfer (hinsichtlich bekannt gewordener Tatsachen, die gegen eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß §25a KWG sprechen) Gebrauch machen.
Aufsichtsrechtliche Anforderungen, die sich zunächst an den Bankensektor gerichtet haben, kommen mit hoher Wahrscheinlichkeit zukünftig auch auf Leasinggesellschaften zu. Insbesondere wird sich die Leasingbranche mit den Anforderungen des Supervisory Review and Evaluation Process (SREP) konfrontiert sehen. Der Umfang lässt sich heute allerdings noch nicht seriös abschätzen. Dass die Umsetzung kommt, scheint aber weitgehend sicher. Im vorliegenden Kapitel wird deshalb ein kurzer Abriss über das europäische Aufsichtsrecht und die Themen SREP, EZB und EBA, die allesamt bereits heute eine Ausstrahlungswirkung auf deutsche Leasinggesellschaften haben, gegeben.