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05-08-2020 | Finanzcontrolling | Nachricht | Article

Verlängerung der Antragsfrist bei der Corona-Überbrückungshilfe

Author: Angelika Breinich-Schilly

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Bei der Beantragung der Überbrückungshilfe für Unternehmen, Organisationen und Selbstständige gibt es offenbar technische Schwierigkeiten. Daher wurde die Antragsfrist vom 31. August auf den 30. September 2020 verschoben. 

Es gebe technischen Schwierigkeiten beim Online-Verfahren zur Beantragung der finanziellen Unterstützung im Rahmen der Überbrückungshilfe, berichtet die FRTG Steuerberatungsgesellschaft. Daher wurde die Frist um einen Monat auf den 30. September verschoben. 

Überbrückungshilfe für Juni, Juli und August

"Die Überbrückungshilfe kann nur durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer über ein bundeseinheitliches Online-Portal beantragt werden. Die Antragsbearbeitung erfolgt in den Bewilligungsstellen der Länder", heißt es beim Bundeswirtschaftsministerium zum Antragsverfahren. Hilfe gibt es laut Ministerium nur für die Monate Juni, Juli und August 2020. 

"Die Verlängerung der Antragsfrist war dringend nötig. Unser Steuerberaterverband hat diese Forderung erhoben und wir sind froh, dass der Bund jetzt handelt", erläutert Steuerberater Thomas Kuth. In der Praxis habe sich gezeigt, dass sich bereits das Registrierungsverfahren bisweilen über zwei Wochen hinziehen kann. "Die Antragstellung selbst erfordert erhebliche Bearbeitungszeiten", so Kuth. Auch die Bundessteuerberaterkammer habe vor diesem Hintergrund in mehreren Schreiben an die Politik eine Verschiebung des Fristablaufs gefordert, um den Berufsstand zu entlasten.

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