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18-11-2022 | Risikomanagement | Fragen + Antworten | Article

Wo GmbH-Geschäftsführern neue Haftungsrisiken drohen

Author: Marion Gutheil

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Steigende Kosten, Lieferkettenprobleme, Inflation, Energiekrise, Fachkräftemangel: Die Herausforderungen für Geschäftsführer sind groß. Auch die StaRUG-Forderung nach einer frühzeitigen Krisenerkennung hat es in sich. Fragen + Antworten von Expertin Marion Gutheil.

Der Stabilisierung- und Restrukturierungsrahmen bietet neue Sanierungsinstrumente, ist aber auch mit Haftungsgefahren für die Geschäftsführung verbunden. Welche sind dies?

Das StaRUG hat mit dem Restrukturierungsplan ein weiteres Instrument zur finanzwirtschaftlichen Restrukturierung geschaffen. Anwendung findet er bei lediglich drohender Zahlungsunfähigkeit, das heißt, wenn ein Unternehmen die fälligen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig erfüllen kann, sich eine Verschlechterung in den kommenden 24 Monaten allerdings bereits abzeichnet. Mit einem Restrukturierungsplan kann dann ein Vergleich mit ausgewählten Gläubigern, einem Insolvenzplan ähnlich, verhandelt werden.

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Allerdings sind damit auch neue, sanktionsbewehrte Pflichten des Geschäftsführers verbunden. So ist dieser verpflichtet, die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Interesse der Gläubigergemeinschaft zu betreiben. Diese sogenannte "shift of duty" gilt ab der Anzeige beim Restrukturierungsgericht und löst bei Verstößen eine Innenhaftung aus.

Da der Eintritt ins Restrukturierungsverfahren nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit möglich ist, verpflichtet das StaRUG den Geschäftsführer, den Eintritt eines Insolvenzgrundes dem Restrukturierungsgericht unverzüglich anzuzeigen – auch wenn die Antragspflicht weiter ruht. Verstöße können mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafen geahndet werden. Im schlimmsten Fall kann ein Verstoß auch eine Außenhaftung des Geschäftsleiters gegenüber den Gläubigern auslösen.

Zudem haften Geschäftsleiter den Gläubigern persönlich auf Ersatz von Schäden, die diese erleiden, wenn schuldhaft falsche Angaben gemacht wurden, um eine Stabilisierungsanordnung zu erreichen. Gleiches gilt für nicht ordnungsgemäß ausgekehrte oder verwahrte Erlöse.

Gibt es mit dem StaRUG weitere neue Anforderungen an den Geschäftsführer?

Der europäische Gesetzgeber hat erkannt, dass Unternehmenskrisen schleichende Entwicklungen darstellen. Man hat daher die nationalen Gesetzgeber verpflichtet, eine EU-Richtlinie umzusetzen, die die Geschäftsleiter – und zwar rechtsformübergreifend für alle haftungsbeschränkten Gesellschaften – verpflichtet, im Unternehmen ein System zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement zu etablieren. Dies ist in Deutschland im Rahmen des StaRUG geschehen. 

Demnach hat die Geschäftsleitung fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden können. Tritt eine solche Entwicklung auf, müssen geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Das Gesetz konkretisiert das Frühwarnsystem allerdings nicht. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen sind mit dieser Anforderung häufig überfordert. Hilfen für die Entwicklung von Frühwarnsystemen finden sich auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Justiz und auf einer Seite für Existenzgründer des Wirtschaftsministeriums. 

Bislang gab es für die Haftung der Unternehmensverantwortlichen verschiedener Rechtsformen in den Spezialgesetzen unterschiedliche Haftungstatbestände. Was hat sich durch das StaRUG geändert?

Was eine Haftung im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung angeht, so hat der deutsche Gesetzgeber in der Insolvenzordnung (InsO) eine rechtsformübergreifende Regelung getroffen. Mit Eintritt der Insolvenzreife gilt ein Zahlungsverbot, es sei denn, die Zahlungen sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar. 

Neu ist, dass der Haftungsumfang auf den tatsächlich durch die Zahlungen entstandenen Schaden begrenzt ist. Diesen muss der Geschäftsführer jedoch darlegen und beweisen. Grundsätzlich ist dazu eine geordnete Buchführung unerlässlich, die es dem Geschäftsleiter jederzeit erlaubt, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu beurteilen.

Daraus folgt also, dass der Geschäftsleiter, will er eine persönliche Haftung vermeiden, den Zeitpunkt der Insolvenzantragspflicht nicht versäumen sollte?

Das ist in jedem Fall wichtig. Für Steuerverbindlichkeiten wird dies aus der Neuregelung nochmals deutlich. Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer für bei Fälligkeit nicht geleisteter Steuerverbindlichkeiten persönlich. Neu ist nun, dass offene Steuerverbindlichkeiten aus dem Zeitraum zwischen Antragstellung und gerichtlicher Entscheidung über die Verfahrenseröffnung keine persönliche Haftung des Geschäftsführers mehr auslösen. 

Im Umkehrschluss folgt daraus allerdings auch, dass bei verspäteter Antragstellung der Geschäftsführer immer persönlich haftet: Zahlt er die Steuern, trifft ihn eine Haftung wegen Masseschmälerung, zahlt er nicht, machen ihn die Finanzbehörden für die nicht abgeführten Steuern haftbar. Für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen trifft das Gesetz keine Neuregelung. Der Geschäftsführer haftet für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, was daneben auch strafbewehrt ist.

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