2000 | OriginalPaper | Chapter
Umsetzung der EU-Richtlinie 97/7/EG (über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) anhand eines Praxisbeispiels
Author : Mag. Stephan Geberl
Published in: Information als Erfolgsfaktor
Publisher: Vieweg+Teubner Verlag
Included in: Professional Book Archive
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Die Anwendbarkeit der Richtlinie 97/7/EG (umzusetzen bis 04.06.2000) und des und die Richtlinienentwurfs KOM(1998) 586 endg. auf alle kommunikationstechnologie- basierten kommerziellen Angebote für Verbraucher im Sinne der Richtlinie ist unter Juristen zwar immer noch umstritten1, aber es ist abzusehen, dass die sog. „Fernabsatzrichtlinie“ und die weitere zum Teil noch im Planungsstadium befindliche einschlägige Richtlinien in der Praxis tiefgreifende Auswirkungen auf verbraucherbezogene Angebote über Telekommunikationsmedien (Web, Mobilfunk, etc.) haben werden.Das bestehende und geplante Regelungswerk der EU bringt in den angesprochenen Bereichen eine Zunahme an Rechtssicherheit und Verbesserungen vor allem im Bereich der Vertragsabschlüsse, der Werbe- und Dienstleistungsfreiheit und des Verbraucherschutzes. Die Verbesserungen sind allerdings begleitet von strengen Anforderungen an die Ausgestaltung der Angebote, deren praktische Umsetzung nicht nur den Juristen, sondern auch den Wirtschaftsinformatiker fordern.Die Anbieter treffen vor allem Informations- und Aufklärungspflichten und die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmten Prozeduren bei Vertragsabschlüssen. Das komplizierte Vertragsabschlussprozedere und auch das Erforderniss dem Verbraucher Zugang zu Informationen in einer ihm gängigen Form sowie Korrekturmöglichkeiten und Rücktrittsmöglichkeiten zu gewähren müssen beispielsweise im Daten und Prozessmodell des Unternehmens verankert werden.Das Referat behandelt die Problematik des Handels (Angebot, Vertragsabschluss, Vertragserfüllung) mit Waren und Dienstleistungen über Telekommunikationsmedien mit Verbrauchern und geht nicht auf andere relevante Rechtsgebiete in diesem Bereich ein. Dies wären beispielsweise Produkthaftung, Signaturrecht, Wettbewerbs-, Markenrecht sowie Standes-, Steuerrechts etc.. Der Business to Business-Bereich ist davon ebenfalls abzugrenzen, da hier zusätzlich andere Rechtsquellen (wie beispielsweise das UN-Kaufrecht) und andere bzw. zusätzliche Regelungen gelten2.