1980 | OriginalPaper | Chapter
Zulässigkeit
Authors : Thomas Bohl, Walter Döbereiner, Archibald Graf Keyserlingk
Published in: Die Haftung des Ingenieurs im Bauwesen
Publisher: Vieweg+Teubner Verlag
Included in: Professional Book Archive
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Das Beweissicherungsverfahren kann beantragt werden, ohne daß eine rechtliche Verbindung zu einem bestimmten Rechtsstreit bestehen muß. Es ist also weder erforderlich, daß ein Prozeß bereits anhängig gemacht ist, noch ist eine Erklärung darüber notwendig, daß dies beabsichtigt sei (1). Das Gericht hat lediglich zu prüfen, ob aus den tatsächlichen Verhältnissen, die beweiskräftig festgestellt werden sollen, überhaupt ein bürgerlicher Rechtsstreit entstehen kann. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Beweissicherungsverfahrens, gemäß §§ 485ff. ZPO Beweise für ein Strafverfahren oder ein Verwaltungsverfahren vorläufig zu sichern (2).