1980 | OriginalPaper | Buchkapitel
Zulässigkeit
verfasst von : Thomas Bohl, Walter Döbereiner, Archibald Graf Keyserlingk
Erschienen in: Die Haftung des Ingenieurs im Bauwesen
Verlag: Vieweg+Teubner Verlag
Enthalten in: Professional Book Archive
Aktivieren Sie unsere intelligente Suche, um passende Fachinhalte oder Patente zu finden.
Wählen Sie Textabschnitte aus um mit Künstlicher Intelligenz passenden Patente zu finden. powered by
Markieren Sie Textabschnitte, um KI-gestützt weitere passende Inhalte zu finden. powered by
Das Beweissicherungsverfahren kann beantragt werden, ohne daß eine rechtliche Verbindung zu einem bestimmten Rechtsstreit bestehen muß. Es ist also weder erforderlich, daß ein Prozeß bereits anhängig gemacht ist, noch ist eine Erklärung darüber notwendig, daß dies beabsichtigt sei (1). Das Gericht hat lediglich zu prüfen, ob aus den tatsächlichen Verhältnissen, die beweiskräftig festgestellt werden sollen, überhaupt ein bürgerlicher Rechtsstreit entstehen kann. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Beweissicherungsverfahrens, gemäß §§ 485ff. ZPO Beweise für ein Strafverfahren oder ein Verwaltungsverfahren vorläufig zu sichern (2).