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1980 | OriginalPaper | Buchkapitel

Zulässigkeit

verfasst von : Thomas Bohl, Walter Döbereiner, Archibald Graf Keyserlingk

Erschienen in: Die Haftung des Ingenieurs im Bauwesen

Verlag: Vieweg+Teubner Verlag

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Das Beweissicherungsverfahren kann beantragt werden, ohne daß eine rechtliche Verbindung zu einem bestimmten Rechtsstreit bestehen muß. Es ist also weder erforderlich, daß ein Prozeß bereits anhängig gemacht ist, noch ist eine Erklärung darüber notwendig, daß dies beabsichtigt sei (1). Das Gericht hat lediglich zu prüfen, ob aus den tatsächlichen Verhältnissen, die beweiskräftig festgestellt werden sollen, überhaupt ein bürgerlicher Rechtsstreit entstehen kann. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Beweissicherungsverfahrens, gemäß §§ 485ff. ZPO Beweise für ein Strafverfahren oder ein Verwaltungsverfahren vorläufig zu sichern (2).

Metadaten
Titel
Zulässigkeit
verfasst von
Thomas Bohl
Walter Döbereiner
Archibald Graf Keyserlingk
Copyright-Jahr
1980
Verlag
Vieweg+Teubner Verlag
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-322-89737-4_37