Anlageberater müssen ihre Kunden künftig darüber informieren, ob ihre Dienstleistung abhängig von einem Produktanbieter oder auf Honorarbasis erfolgt. Bei einem unabhängigen Service dürfen weder Provisionen noch sonstige monetäre Zuwendungen von Dritten fließen. Zudem werden Honoraranlageberater im Zuge der Mifid-II-Regeln dazu verpflichtet, sich einen ausreichenden Marktüberblick zu verschaffen. Selbstständige Anlageberater sollten sich demnach für die Zukunft überlegen, ob sie weiterhin mit der Bezeichnung „unabhängig“ werben wollen, rät die Journalistin Carmen Mausbach in der Anlage Praxis 1/2017. Denn dann müssen sie auf Vertriebsprovisionen verzichten. Eine Ausnahme sieht der deutsche Gesetzgeber bei der Honoraranlageberatung für den Fall vor, wenn ein Finanzinstrument ohne solche Zuwendungen nicht erhältlich ist.
Abhängig beschäftigten Anlageberatern ist die Entgegennahme von monetären Zuwendungen weiterhin gestattet. Voraussetzung ist allerdings, dass sie die Qualität ihrer Dienstleistung verbessern. Die Berater müssen ihren Kunden in Zukunft eine zusätzliche oder höherrangige Dienstleistung anbieten, die in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der erhaltenen Provision steht.
Zuwendungen sind verboten
Auch auf Vermögensverwaltungen kommen Änderungen zu: Sie dürfen Zuwendungen künftig generell weder annehmen noch behalten. Sollten diese angenommen werden, müssen sie so schnell wie nach vernünftigem Ermessen möglich an den Kunden weitergeleitet werden. Ausnahmen vom Zuwendungsverbot gelten lediglich für kleinere, nicht monetäre Vorteile, etwa bei einer Bewirtung in vertretbarer Geringfügigkeit oder bei einer kostenlosen Teilnahme an Konferenzen, Seminaren und anderen Bildungsveranstaltungen.
Gebühren müssen ausgewiesen werden
Mifid II erweitert zudem die Anforderungen an die Preistransparenz von Finanzdienstleistungen. Künftig müssen Kunden im Voraus und im Nachhinein über alle Kosten und Nebenkosten informiert werden, die im Zusammenhang mit der erbrachten Leistung stehen. Von dieser grundsätzlichen Offenlegungspflicht erfasst werden die Kosten sowohl in Bezug auf die eigenen Dienstleistungen, wie die Vermögensverwaltung und die Anlageberatung, als auch die Verwaltungsgebühren für das jeweilige Finanzinstrument.