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28-10-2016 | Erbschaftsteuer | Schwerpunkt | Article

Kompromiss für die Erben gefunden

Author: Christian Kemper

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Zwei Jahre brauchte der Gesetzgeber, um die Erbschaftsteuer fair und verlässlich zu gestalten. Was sich jetzt ändert und wo es noch Möglichkeiten zur Gestaltung gibt.

Den vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzesentwurf zur Neuregelung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes stoppte der Bundesrat Anfang Juli 2016. Im Vermittlungsausschuss konnten sich die Vertreter beider Organe nun auf einen Kompromiss einigen. Die relevanten Punkte erläutert Zeno Eder, Rechtsanwalt und Partner bei der LKC Rechtsanwaltsgesellschaft in München in der Anlage Praxis (Ausgabe 11/2016, Seite 4).

Steuerlast stunden

Ab sofort wird, um den Unternehmenswert zu ermitteln, das Betriebsergebnis maximal mit dem Faktor 13,75 multipliziert. Ist der jeweilige Erbe finanziell nicht in der Lage, die Erbschaftsteuer zu bezahlen, kann er diese künftig über sieben Jahre stunden. "Neu ist auch, dass ab dem zweiten Jahr Zinsen auf die gestundete Steuer fällig werden", fügt Eder hinzu. Bislang konnte die Zahllast über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren zinsfrei gestundet werden.

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Einen Einschnitt gibt es auch beim so genannten Verwaltungsvermögen, das bis auf einen geringen Betrag nicht mehr begünstigt werden kann. Freizeit- und Luxusgegenstände unterliegen ebenfalls nicht mehr den Verschonungsregeln. Für kleinere Betriebe mit einem Unternehmenswert bis 26 Millionen Euro wird auch künftig keine Erbschaftsteuer fällig. Bedingung ist, dass Firmenerben ihr Unternehmen weiterführen und die Arbeitsplätze erhalten. Sofern sie den Betrieb fünf Jahre weiterführen, wird ihnen 85 Prozent der Erbschaftsteuer erlassen. Wer ihn über sieben Jahre weiterführt, wird vollständig von der Steuer befreit. 

Schärfere Regeln für große Vermögen 

Bei einem betrieblichen Erbe ab einer Höhe von 26 Millionen Euro wird es ein Wahlrecht geben. Entweder kann die Steuer aus dem Privatvermögen des Erben beglichen werden oder der Steuererlass wird abgeschmolzen, bis er bei 90 Millionen Euro ganz entfällt. Erstmals kann damit das Privatvermögen einbezogen werden. Bei Großvermögen gelten zudem schärfere Regeln, um eine mögliche Verschonungsbedürftigkeit nachzuweisen. "Gesellschaftsrechtliche Anschlussfragen sind allerdings weiterhin offen, zum Beispiel bei der Bildung von Stammesvertretern", weiß der Rechtsanwalt.

Die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe zur Erbschaftsteuerreform lautete, faire und verlässliche Regelungen zu schaffen. Die vielfach kritisierte Gestaltungsanfälligkeit sollte vermieden und Rechtssicherheit hergestellt werden. "Ob dieses Ziel erreicht wurde, darf angesichts einer Reihe komplizierter Ausnahmeregelungen bezweifelt werden", kritisiert Eder. Weitere Klagen und damit anhaltende Rechtsunsicherheit könnten damit auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden.

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