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2022 | OriginalPaper | Chapter

Wirecard und die fehlende Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat

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Zusammenfassung

Bei Wirecard hat es nie einen mitbestimmten Aufsichtsrat gegeben. Kurz vor der Insolvenz lag allerdings die Zahl der in deutschen Betrieben des Wirecard-Konzerns beschäftigten Arbeitnehmer bei nur noch ganz knapp unter 2.000 und somit minimal vor dem Schwellenwert des Mitbestimmungsgesetzes 1976. Nach Überschreitung des Schwellenwertes hätte Wirecard eine Mitbestimmungspflicht getroffen, soweit keine entsprechenden Ausweichstrategien zum Zuge gekommen wären. Spätestens seit Ende 2017, als übrigens auch der „Mitbestimmungsaktivist“ Konrad Erzberger ein gerichtliches Statusverfahren (§§ 98 f. AktG) gegen die Gesellschaft zwecks Installation eines paritätisch mitbestimmten Aufsichtsrats einleitete, gab es daher für Wirecard einen Anlass, sich ernsthafte Gedanken darüber zu machen, wie es mit einer zukünftigen Überschreitung des für die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes 1976 einschlägigen Arbeitnehmerschwellenwertes umgehen soll. Die (durch den Firmenzusammenbruch letztlich obsolete) künftige Installation eines deutlich vergrößerten und zur Hälfte mit Arbeitnehmervertretern besetzten Aufsichtsrats hätte dabei wohl kaum im Interesse des damaligen Wirecard-Vorstands gelegen. Eine bloße Ignorierung der Mitbestimmungspflicht wäre für ein börsennotiertes Unternehmen wie Wirecard angesichts zu erwartender Interventionen von „Mitbestimmungsaktivisten“ wohl auch nicht infrage gekommen. Viel hätte dagegen für die Nutzung einer Mitbestimmungsvermeidungsstrategie – etwa die Umwandlung in eine mitbestimmungsfreie SE – gesprochen, wie sie heute bei vielen kurz vor dem Schwellenwert des Mitbestimmungsgesetzes 1976 stehenden Unternehmen verbreitet ist. Dass bei Wirecard nicht bereits schon seit langem zumindest das (schwächere) Mitbestimmungsregime der Drittelbeteiligung zur Anwendung kam, liegt indes an den laxen Zurechnungsvorschriften des Drittelbeteiligungsgesetzes, welches im Hinblick auf den hier relevanten Arbeitnehmerschwellenwert von über 500 die Beschäftigten von lediglich faktisch beherrschten Konzerntöchtern nicht mitzählt. Die „Aufspaltung“ des Bereichs „Wirecard Technologies“ und die Kündigung eines zwischen der Tochtergesellschaft „Wirecard Technologies GmbH“ und der Konzernmutter „Wirecard AG“ bestehenden älteren Beherrschungsvertrag zum 31.12.2018 haben jedenfalls im Ergebnis dazu geführt, dass bei Wirecard weder an der Konzernspitze, noch bei nachgelagerten Konzerngesellschaften die Drittelbeteiligung zur Anwendung kam. Auch gab es im Wirecard-Konzern keine sogenannten Alt-Aktiengesellschaften, bei denen die Drittelmitbestimmung schon bei einer Mindestzahl von 5 Arbeitnehmern einsetzen kann. Viel spricht dafür, dass – jedenfalls beim Vorliegen einer paritätischen Mitbestimmung – Missstände und Unregelmäßigkeiten im Unternehmen eher aufgedeckt hätten werden können.

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Footnotes
1
Dazu im Detail auch die zusammenfassenden Ausführungen im Beitrag von Karami in diesem Band mit weiteren Nachweisen.
 
2
Dazu im Detail mit Zahlen Kap. 3.​1.
 
3
In der Presse war von 730 Kündigungen nach der Insolvenz die Rede (Holtermann/Kröner/Votsmeier 2020, S. 32).
 
4
Bergemann/ter Haseborg 2021a, S. 251.
 
5
Weiguny/Meck 2021a, S. 341 u. 379.
 
6
Im Detail: Habersack 2018a, § 1 DrittelbG Rn. 1 ff.
 
7
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 DrittelbG. Aktionäre dürften nicht untereinander im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 bis 8, Abs. 2 AO verwandt oder verschwägert sein.
 
8
Zur Mindestzahl von 5 Arbeitnehmern siehe Behme 2018, S. 2057. Dazu auch Bayer/Hoffmann 2014b, S. R319 ff.
 
9
Bei der paritätischen Mitbestimmung setzt sich der Aufsichtsrat je zur Hälfte aus Arbeitnehmer- und Anteilseignervertretern zusammen. Dadurch, dass dem Aufsichtsratsvorsitzenden im Streitfall bzw. bei Pattsituationen ein Zweitstimmrecht zukommt (§ 29 Abs. 2 MitbesG), wird auch relativierend von lediglich „quasi“-paritätischer Mitbestimmung gesprochen.
 
10
§ 1 MitbestG.
 
11
Diese Beschränkung ist nicht europarechtswidrig (EuGH ECLI:EU:C:2017:562 = NZA 2017, 1000 – Erzberger).
 
12
Vgl. Annuß 2019, § 1 MitbestG Rn. 17.
 
13
Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) v. 22.12.2004, BGBl. I S. 3675.
 
14
Ablösung der Sitztheorie durch die EuGH-Urteile Centros, Überseering und Inspire Art.
 
15
Bayer 2016, S. 105 ff. Insoweit auch „prophetisch“ im Hinblick auf eine schleichende Erosion durch die SE-Einführung: Rieble 2006, S. 2223: „Von einem ‚Siegeszug des deutschen Mitbestimmungsrechts‘ kann nicht die Rede sein. Sein schleichender Niedergang ist eingeläutet.“ Auch gewerkschaftsseitig ist von einer „Erosion“ die Rede (vgl. Sick 2020, I).
 
16
Datengrundlage bildet die Statistik der Hans-Böckler-Stiftung, siehe zuletzt auch: https://​www.​mitbestimmung.​de/​html/​frage-1-546.​html (Abrufdatum: 24.05.2021).
 
17
Dazu auch Hoffmann 2016 R167 ff.
 
18
Siehe bereits Fn. 16.
 
19
Dazu z. B. Oetker 2017, S. 29 ff.
 
20
BGH, Beschl. v. 25.06.2019 –II ZB 21/18, dazu: Brugger 2019, S. 1261 ff.
 
21
Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst v. 24. April 2015 (BGBl. I S. 642).
 
22
Vgl. z. B. § 111 Abs. 5 AktG. Siehe allgemein auch Bayer/Hoffmann 2017, S. 441 ff.
 
23
Siehe zum Beispiel: Pressemitteilung der Hans‐Böckler‐Stiftung v. 29.04.2020 – Jung 2020.
 
24
Siehe dazu im Detail Kap. 3.​1.
 
25
Vgl. Statusverfahrensbekanntmachung des Landgerichts München I v. 06.10.2017 im Bundesanzeiger, in welcher auf das besagte Schreiben Bezug genommen wird.
 
26
Bayer/Hoffmann 2018, S. R336 ff.
 
27
Vgl. Statusverfahrensbekanntmachung des Landgerichts München I v. 06.10.2017 im Bundesanzeiger.
 
28
§ 99 Abs. 6 S. 2 AktG. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
 
29
Dazu auch Bayer/Hoffmann 2018, S. R336 ff.
 
30
Vgl. Statusverfahrensbekanntmachung des Landgerichts München I 38 O 13.843/17 v. 18.07.2018 im Bundesanzeiger.
 
31
So hieß es von ihm: „Dass die Arbeitnehmer der Antragsgegnerin teilweise in ausländischen Tochtergesellschaften oder Betrieben beschäftigt sind, ändert an der Anwendbarkeit des MitbestG nichts. Zwar wurde im juristischen Schrifttum lange Zeit vertreten, die in ausländischen Tochtergesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer deutscher Gesellschaften seien für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl nicht zu berücksichtigen. Es sprechen jedoch die besseren Argumente für die gegensätzliche Auslegung, wie sie unter anderem auch durch das Landgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 16.2.2015 (3–16 O 1/14) befürwortet wird. So ist der Wortlaut der §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 MitbestG offen und knüpft nicht an den Ort der Beschäftigung oder einen inländischen Sitz von Tochtergesellschaften an. Teleologische Gründe dafür, die Arbeitnehmer in ausländischen Tochtergesellschaften (anders als ihre inländischen Kollegen) nicht mitzuzählen, sind nicht ersichtlich; das Gegenteil ist der Fall. Zählt man die Auslandsbelegschaften nicht mit, werden Anreize zur Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Ausland geschaffen, da viele Unternehmen die Unternehmensmitbestimmung vermeiden möchten. Ich weise ferner darauf hin, dass das TUI-Urteil des EuGH nicht zur Frage der Schwellenwertberechnung Stellung genommen hat; dort ging es vielmehr allein um die Frage der aktiven und passiven Wahlberechtigung ausländischer Arbeitnehmer bei den Wahlen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat. Bei der Frage, wie die Arbeitnehmerzahl „mitbestimmungspflichtiger“ Gesellschaften zu ermitteln ist, handelt es sich allein um eine Frage der Auslegung des nationalen Rechts (konkret §§ 1, 5 MitbestG)“ (vgl. Bekanntmachung im Bundesanzeiger v. 06.10.2017 zum Statusverfahren LG München I 38 O 13.843/17).
 
32
Kap. 3.
 
33
Kap. 4.
 
34
Kap. 5.
 
35
Kap. 6.
 
36
„InfoGenie Europe Aktiengesellschaft“.
 
37
Im Rahmen der Aktienrechtsnovelle 2016, dazu Bayer/Scholz 2016, S. 193 ff.
 
38
Hierzu hieß es in der Hauptversammlungseinladung 2016 als Begründung: „Angesichts des Wachstums und des zunehmenden Anteils der internationalen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft soll die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder von derzeit drei auf künftig fünf Mitglieder erhöht werden. Aufgrund der Änderung von § 95 Abs. 1 AktG durch die Aktienrechtsnovelle 2016 ist es nicht mehr erforderlich, dass die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats der Wirecard AG durch drei teilbar ist.“
 
39
So die Formulierung im Jahresabschluss 2017. Zu den tatsächlichen Gründen siehe Holtermann 2021a, S. 132 ff.
 
40
Hierzu hieß es in der Hauptversammlungseinladung 2018 als Begründung: „Der Aufsichtsrat der Wirecard AG besteht gemäß § 9 Abs. 1 der derzeitigen Satzung aus fünf Mitgliedern. Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder soll auf künftig sechs Mitglieder erhöht werden. Diese Erweiterung trägt dem anhaltenden Unternehmenswachstum Rechnung und eröffnet die Möglichkeit, zusätzliche Expertise für die Aufsichtsratsarbeit zu gewinnen.“
 
41
Siehe z. B. Jahresabschluss 2018.
 
42
Kirsch/Wrohlich 2021, S. 25.
 
43
Holtermann 2021a, S. 132 ff.; Weiguny/Meck 2021, S. 352 f.
 
44
Fassung v. 07.02.2017.
 
45
Fassung v. 07.02.2017.
 
46
Dax-Unternehmen verfügen heute über Prüfungsausschüsse, die sich meist aus 4 Mitgliedern zusammensetzen, oft aber sogar noch deutlich größer sind (vgl. Wadewitz 2020b, S. 6).
 
47
Hierzu hieß es in der Hauptversammlungseinladung 2019 als Begründung: „§ 14 der Satzung sieht in der gegenwärtigen Fassung noch keine Vergütung für Ausschusstätigkeiten vor. Um der inzwischen erfolgten Einrichtung von Ausschüssen des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen, soll eine entsprechende Regelung eingefügt werden, die bereits für die bisher im laufenden Geschäftsjahr eingerichteten Ausschüsse bis zur Eintragung der Satzungsänderung Anwendung finden soll.“
 
48
Das Handelsblatt hatte darüber berichtet, siehe Atzler/Holtermann/Kolf 2020, S. 28.
 
49
Weiguny/Meck 2021, S. 351.
 
50
Bergemann/ter Haseborg 2021, S. 203.
 
51
Holtermann 2021a, S. 136 (eine Aussage des ehemaligen Aufsichtsratsmitglieds Kleingarn zitierend).
 
52
Weiguny/Meck 2021, S. 350.
 
53
Wadewitz 2020a, S. 6.
 
54
Siehe zu dieser Regelung im Detail auch Fn. 77. Die variable Aufsichtsratsvergütung wurde erst 2018 abgeschafft – und zwar mit folgender Begründung in der Hauptversammlungseinladung 2018: „Mit Blick auf die Entwicklung der Gesellschaft seit 2008 sowie entsprechend einem national und international zu beobachtenden Trend bei der Ausgestaltung von Aufsichtsratsvergütungen soll der bisherige variable Vergütungsteil vollständig entfallen. Zugleich soll die verbleibende Festvergütung auf ein angemessenes Niveau angehoben werden. Mit der Neufassung würde die Gesellschaft künftig allen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex zur Aufsichtsratsvergütung entsprechen.“
 
55
Weiguny/Meck 2021, S. 352.
 
56
Weiguny/Meck 2021, S. 354.
 
57
Weiguny/Meck 2021, S. 351.
 
58
Bergemann/ter Haseborg 2021, S. 201.
 
59
Holtermann 2021, S. 135.
 
60
Holtermann 2021, S. 132.
 
61
Bergemann/ter Haseborg 2021, S. 205.
 
62
Zur „Funktionsweise“ des Drittpartnergeschäfts siehe auch den Beitrag von Karami in diesem Band.
 
63
Vgl. Holtermann 2021b, S. 6.
 
64
Vgl. Jahresabschluss 2016.
 
65
Vgl. Jahresabschluss 2017.
 
66
Leogrande 2021, S. 180: „Der Aktienkurs. An ihm orientierte sich alles“.
 
67
Holtermann 2021a, S. 70.
 
68
Leogrande 2021, S. 176.
 
69
Leogrande 2021, S. 176.
 
70
Leogrande 2021, S. 216.
 
71
Weiguny/Meck 2021, S. 123.
 
72
Bergemann/ter Haseborg 2021, S. 249.
 
73
Weiguny/Meck 2021, S. 260.
 
74
Weiguny/Meck 2021, S. 360.
 
75
Weiguny/Meck 2021, S. 261 f.
 
76
Weiguny/Meck 2021, S. 261.
 
77
Weiguny/Meck 2021, S. 264.
 
78
Holtermann et al. 2020, S. 30.
 
79
Die Satzung der „Wirecard AG“ enthielt in § 14 Abs. 1 bis 2018 die folgende Regelung über eine variable Vergütung für den Aufsichtsrat: „ […] Sie erhalten ferner eine langfristig erfolgsorientierte jährliche Vergütung, deren Höhe von dem konsolidierten EBIT (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit vor Zinsen und Ertragsteuern) der Gesellschaft abhängt, nämlich für jede vollendete Million Euro, um die das konsolidierte EBIT der Gesellschaft zum 31.12.2008 einen Mindestbetrag von EUR 30.000.000,00 übersteigt, eine variable Vergütungskomponente von netto EUR 1000,00; dieser Mindestbetrag in Höhe von EUR 30.000.000,00 erhöht sich, ab Beginn des Geschäftsjahrs 2009, um 10 % jährlich. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält das Doppelte und der Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Eineinhalbfache der Vergütung […]“.
 
80
Z.B. die folgenden Positionen bei Wirecard: „Accounting Executive Vice President“, „Treasury.
Executive Vice President“ und „Controlling Executive Vice President“.
 
81
Z.B. die folgenden Positionen bei Wirecard: „Vice President Corporate Communications & Branding“, „Corporate Communications/Investor Relations Vice President“ und „Vice President WD Labs“.
 
82
Z.B. die folgenden Positionen bei Wirecard: „Head of VAS Technologies“, „Head of Professional Services Travel & Mobility“ sowie „Head of Site Reliability Engineering“.
 
83
§ 3 Abs. 1 MitbestG, vgl. Habersack 2018c, § 3 MitbestG Rn. 60.
 
84
Abrufbar unter https://​www.​jaffe-rae.​de/​index.​php/​DE/​presse (Abrufdatum 24.05.2021). Der Titel der Pressemitteilung lautete: „Sechs deutsche Wirecard-Tochtergesellschaften werden zur Fortführung des Geschäftsbetriebs unter den Schutz des Insolvenzverfahrens gestellt, Dr. jur. Michael Jaffé als vorläufiger Insolvenzverwalter“.
 
85
„Wirecard Technologies GmbH“, „Wirecard Issuing Technologies GmbH“, „Wirecard Service Technologies GmbH“, „Wirecard Acceptance Technologies GmbH“, „Wirecard Sales International Holding GmbH“, „Wirecard Global Sales GmbH“.
 
86
Habersack 2018b, § 1 MitbestG Rn. 23 ff.
 
87
Allgemein zur Vorstandspflicht zur Einleitung eines Statusverfahrens: Hellwig/Behme 2012, S. 343.
 
88
Im Detail auch Habersack 2019, § 97 AktG Rn. 1 ff.
 
89
Dort wurde die Erhöhung der Mitgliederzahl von 5 auf 6 beschlossen.
 
90
Die Satzung kann auch die höheren Mitgliederzahl von 16 oder 20 vorsehen (§ 7 Abs. 1 S. 2 MitbestG).
 
91
Zum Projekt „Panther“ siehe z. B. Weiguny/Meck 2021, S. 333.
 
92
Siehe dazu die Studie von Bayer/Hoffmann 2015, S. 909 ff.
 
93
Hoffmann 2016, S. R167 ff. Siehe zu den neuesten Zahlen auch. https://​www.​rossmann.​de/​unternehmen/​ueber-uns/​geschaeftszahlen​.​html (Abrufdatum: 24.05.2021).
 
94
Zum Beispiel Rossmann siehe bereits auch: Hoffmann 2016, S. R167 ff.
 
95
Zum „Erzberger-Portfolio“ siehe Bayer/Hoffmann 2018, S. R336 ff.
 
96
Zum 02.05.2021 waren dies laut Gesellschafterliste: die „Dirk Rossmann Beteiligungsgesellschaft“ mit 60 % und die „A.S. Watson B.V“ mit 40 %.
 
97
Als Beispiele für solche mitbestimmungsvermeidenden Konstruktionen lassen sich z. B. nennen: „MEDIAN Unternehmensgruppe B.V. & Co. KG“, „Tönnies Holding APS & Co. KG“ und „Primark Mode Ltd. & Co.KG“.
 
98
Als Beispiele für solche mitbestimmungsvermeidenden Konstruktionen lassen sich z. B. nennen: „BIOTRONIK SE & Co. KG“, „DACHSER Group SE & Co. KG“ und „Brose Fahrzeugteile SE & Co. Kommanditgesellschaft, Coburg“.
 
99
Sie z. B. Grigoleit/Tomasic 2020, § 96 AktG Rn. 34 f.
 
100
Betriebsräte wurden – bei einigen Wirecard-Töchtern – erst nach der Insolvenzanmeldung eingerichtet, um in der Folge möglicher insolvenzbedingter Betriebsschließungen die Interessen der Beschäftigten einzubringen und beispielweise an der Aufstellung von Sozialplänen mitwirken zu können (Siehe Kap. 5).
 
101
Siehe Kap. 5.
 
102
Rieble 2006, S. 2019.
 
103
Details zum Einfriereffekt z. B. bei Rieble 2006, S. 2019 ff.
 
104
Rieble 2006, S. 2021.
 
106
So OLG München, Beschluss vom 26.03.2020–31 Wx 280/18.
 
107
So OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.08.2018–21 W 29/18.
 
108
BGH v. 23.07.2019 II ZB 20/18; krit. Seibt 2019, 549.
 
109
Eigene Erhebung der Autoren auf Grundlage der jeweiligen SE-Umwandlungspläne aus dem Handelsregisterportal.
 
110
Siehe z. B. Sick 2015, S. 7 sowie Sick 2020, S. I.
 
111
Vgl. Bayer/Hoffmann 2015, S. 909 ff.
 
112
Lieder/Hoffmann 2019, S. 1261 ff.
 
113
Vgl. Handelsregister-Bekanntmachung v. 17.01.2019.
 
114
Vgl. Handelsregister-Bekanntmachung v. 17.01.2019.
 
115
Die „Wirecard Technologies GmbH“ ist eine 100 %-Tochter der „Wirecard AG“, siehe auch Abb. 3.
 
116
Zum Entherrschungsvertrag siehe z. B. Bayer/Hoffmann 2014a, S. R107 ff.
 
117
Z.B. Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 10.05.2012 zwischen der „Wirecard AG“ als herrschendem Unternehmen und der „Wirecard Sales International Holding GmbH“ als beherrschtem Unternehmen (vormals: „Wirecard Sales International GmbH)“. Die „Wirecard Sales International GmbH“ verfügte über keine Beschäftigte. Dieser Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wurde erst durch Kündigung durch den Insolvenzverwalter mit Ablauf des 20.08.2020 beendet.
 
118
Zur Begründung seitens Wirecard für die Kündigung des Beherrschungsvertrages heißt es im „Gemeinsamen Bericht gem. § 293a AktG des Vorstands der „Wirecard AG“ und der Geschäftsführung der „Wirecard Technologies GmbH“ über den Neuabschluss eines Gewinnabführungsvertrages v. 07.05.2018“ (S. 3): „Eines zusätzlichen Beherrschungsvertrages bedarf es hingegen nach dem Rechtsformwechsel der [Wirecard Technologies GmbH] in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung weder aus gesellschaftsrechtlicher noch aus steuerlicher Sicht, aus diesem Grund soll auch der am 07. Mai 2009 [sic! - eigentlich: 07.05.2008] abgeschlossene isolierte Beherrschungsvertrag zwischen der Wirecard [AG] als herrschendem Unternehmen und der [Wirecard Technologies GmbH] als abhängiger Gesellschaft zum Abschluss des Geschäftsjahres 2018 gekündigt werden.“
 
119
Lieder/Hoffmann 2020, S. R174.
 
120
Satzung vom 05.10.1999. Handelsregistereintragung am 20.11.1999 (AG Charlottenburg HRB 72.864). Später Lizensierung und Aufnahme von Bankgeschäften sowie Umfirmierung in „E*Trade Bank AG“, dann in „XCom Bank AG“, weiter in „Wire Card Bank AG“ und schließlich in „Wirecard Bank AG“.
 
121
Dies haben die Autoren aus Betriebsratskreisen der einstigen Wirecard Technologies erfahren.
 
122
Gemeint ist hier nicht eine förmliche Aufspaltung im umwandlungsrechtlichen Sinne (§ 123 UmwG).
 
123
Noch unveröffentlichte Studie zu fakultativen Aufsichtsräten unter Beteiligung des Mitautors Hoffmann (erscheint in GmbH - Rundschau Heft SI 2022).
 
124
Bayer/Hoffmann 2010, S. R151 ff.
 
125
Vgl. weiter oben Abb. 1.
 
126
Magenheim-Hörmann 2020, S. 7. Zur gewerkschaftlichen Sicht siehe auch Sick 2020, I.
 
127
Vgl. zusammenfassend auch den Beitrag von Karami in diesem Buch.
 
128
Weiguny/Meck 2021, S. 353 mit Verweis auf ein Schreiben des Aufsichtsratsmitglieds Kleingarn.
 
129
Weiguny/Meck 2021, S. 248 f.
 
130
Nur falls mehr als zwei Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind, etwa bei einem 9köpfigen oder einem 12köpfigen drittelbeteiligten Aufsichtsrat, können auch unternehmensfremde Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat gewählt werden. Es müssen dabei aber immer mindestens zwei unternehmensinterne Arbeitnehmervertreter vorhanden sein (§ 4 Abs. 2 S. 2 DrittelbG).
 
131
Vgl. z. B. Bergemann/ter Haseborg 2021, S. 165 ff.
 
132
Weiguny/Meck 2021, S. 205.
 
133
BT-Drs. 7/4845, S. 5.
 
134
Eulerich/Fligge 2020.
 
136
Das Modulprogramm für Aufsichtsräte der Mitbestimmungsakademie findet man unter: https://​www.​mitbestimmung.​de/​html/​aufsichtsratssem​inare-der-13422.​html (Abrufdatum: 24.05.2021).
 
137
Satzung der „freenet AG“ v. 27.05.2020.
 
138
Satzung der „Wirecard AG“ v. .01.07.2019.
 
139
Bereits zum Regierungsentwurf (BT-Drs. 9/26.966) z. B.: Fischer/Schuck 2021, S. 534.
 
140
Bayer/Hoffmann 2015, S. 911.
 
141
Richardi/Maschmann 2018, § 1 BetrVG Rn. 2.
 
142
Zu diesen Beispielen mit Nachweisen Dornberger 2017, 21 ff.
 
143
Bereits zum Gesetzentwurf: Schulze 2021, S. 211 ff.
 
145
Die „Wirecard Communication Services GmbH“ als Call-Center-Anbieter müsste man eher den Bereich „Information und Kommunikation“ zuordnen, wohingegen die meisten anderen deutschen Wirecard-Töchter den Bereich „Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“ zuzuordnen sind.
 
146
Vgl. z. B. Magenheim-Hörmann 2020, S. 7.
 
147
Dies haben die Autoren aus Betriebsratskreisen der einstigen Wirecard Technologies erfahren.
 
148
Magenheim-Hörmann 2020, S. 7.
 
149
Dornberger 2017, S. 32.
 
150
Weiguny/Meck 2021, S. 256.
 
151
Dies haben die Autoren aus Betriebsratskreisen der einstigen Wirecard Technologies erfahren.
 
152
So im Dezember 2019, im Juni 2019, im April 2019, im November 2017 und im Februar 2013 (2x). Eigene Auswertung des Portals www.​kununu.​com. Insgesamt 6 der 321 bis August 2021 erfolgten kununu-Bewertungen für Wirecard-Unternehmen kritisierten das Fehlen von Betriebsräten.
 
154
Zitierte Bundesrats- bzw. Bundestagsdrucksachen, Bundesanzeiger-Bekanntmachungen, Jahresabschlüsse aus dem Bundesanzeiger, Registerportal-Dokumente und Urteile finden sich unmittelbar in den Fußnoten des Textteils und sind nicht zusätzlich in dieses Literaturverzeichnis aufgenommen worden.
 
Literature
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Metadata
Title
Wirecard und die fehlende Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat
Authors
Walter Bayer
Thomas Hoffmann
Copyright Year
2022
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-35609-5_12