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2015 | Book

Zivilrecht im Wandel

Festschrift für Peter Derleder zum 75. Geburtstag

Editors: Kai-Oliver Knops, Heinz Georg Bamberger, Gerrit Hölzle

Publisher: Springer Berlin Heidelberg

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About this book

Peter Derleder, Universitätsprofessor und herausragender Zivilrechtsdogmatiker, Mitherausgeber, Kommentator, Kritiker, Praktiker als Richter und Rechtsanwalt, engagierter Lehrer, Förderer und Prüfer des wissenschaftlichen Nachwuchses, Literatur- und Kunstliebhaber, begeht am 3. März 2015 seinen 75. Geburtstag. Um ihn zu ehren, haben sich Freunde, Kollegen, Mitstreiter und Weggefährten zu einer facettenreichen Festschrift zusammengefunden, die seinem Wirken in den vergangenen 10 Jahren gewidmet ist und thematisch vor allem die derzeitigen Arbeitsschwerpunkte des Jubilars im Miet- und Wohnungseigentumsrecht, im Bank-, Insolvenz- und Verbraucherrecht, aber auch zu Grundfragen des Zivilrechts, des Rechts wie der Gerechtigkeit überhaupt in Bezug nimmt.​

Table of Contents

Frontmatter
Eine neue Justiz
Zusammenfassung
Bärbel Bohleys Satz „Wir wollten Gerechtigkeit und bekamen den Rechtsstaat“ bringt ein Erstaunen und eine Enttäuschung zum Ausdruck. Der Rechtsstaat in Deutschland, der Sozialstaat ebenso: Blasse Abbilder gerechter Verhältnisse und gerechten Handelns, selbst heute noch. Das positive Recht als die Gerechtigkeit in ihrer kleinen Gestalt. Von den weiten Gebieten des sozialen Rechtsstaats sind die Justiz und der Rechtsschutz durch die Gerichte nur eine ziemlich begrenzte Region. In ihr waren Reformen immer notwendig.
Daran einen wesentlichen Anteil hatte die Rechtswissenschaft. Das gilt insbesondere für deren namhafte und kritische Vertreter, die Fehler und Defizite des positiven Rechts und auch der Justiz gesehen und aufgedeckt haben. Persönlichkeiten wie Peter Derleder gehören in hervorragender Weise dazu. Sie haben, aus einer eigenen richterlichen Erfahrung, aber auch mit dem klaren und genauen Blick des Rechtswissenschaftlers gesehen, was falsch war. Sie haben es ihren Schülern und Studenten vermittelt und darüber geschrieben. Das hat auch in der Justiz nicht wenig verändert. Wir sind ihnen dafür dankbar. Aber immer noch ist vieles zu erneuern.
Heinz Georg Bamberger
Das Absonderungsrecht der Eigentümergemeinschaft
Zusammenfassung
Seit der WEG-Reform 2007 räumt § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei der Vollstreckung in das Wohnungseigentum wegen ihrer Hausgeldansprüche ein begrenztes Verwertungsvorrecht in Rangklasse 2 ein, das insbesondere den Rechten der Grundpfandrechtsgläubiger in Rangklasse 4 vorgeht. Die Rechtsprechung des BGH zum Vorrecht der Gemeinschaft in der Insolvenz des Hausgeldschuldner ist uneinheitlich: Der IX. Zivilsenat gewährt der Gemeinschaft wegen ihrer vor Insolvenzeröffnung bereits fälligen Hausgeldansprüche im Vorrangbereich ein Absonderungsrecht am Wohnungseigentum des Schuldners. Das Vorrecht sei wie eine private Last zu behandeln, die auf dem Wohnungseigentum ruht. Die Gemeinschaft könne den Insolvenzverwalter analog § 1147 BGB auf Duldung der Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums in Anspruch nehmen. Der V. Zivilsenat lehnt den Charakter des Vorrechts als dingliches Recht ab, so dass es im Falle einer freihändigen Veräußerung des Wohnungseigentums durch den Insolvenzverwalter nicht gegen den Erwerber wirkt. Der Beitrag zeigt die Widersprüche in der Rechtsprechung auf und entwickelt ein in sich stimmiges Konzept zum Vorrecht der Gemeinschaft in der Insolvenz eines Wohnungseigentümers.
Matthias Becker
Die unzulässige aktienrechtliche Einlagenrückgewähr im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen
Zusammenfassung
Das Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 57 AktG erlangt in der Praxis insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen zunehmende Bedeutung. Die für die Feststellung eines Verstoßes gegen dieses Verbotsgesetzes erforderliche Ermittlung der Marktpreise und die Veränderung der Marktverhältnisse bei einem fortgesetzten Leistungsaustausch rücken in den Mittelpunkt der Diskussion. Der Beitrag beleuchtet die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer verbotenen Einlagenrückgewähr bei Darlehens-, Dienst- und Mietverträge zwischen einer Aktiengesellschaft und ihren Aktionären.
Wolf-Rüdiger Bub
Das Schicksal der Quotenklauseln
Zusammenfassung
Ein kurzer Hinweisbeschluss des BGH vom 22. Januar dieses Jahres hat jüngst für erhebliche Aufregung in der Mietrechtsgemeinde gesorgt. In dem fraglichen Verfahren ging es unter anderem um die Frage, ob die in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Abgeltungs- oder Quotenklausel wirksam war. In dieser Klausel war bestimmt, dass der Mieter im Falle einer Beendigung des Mietvertrages vor Fälligkeit der nächsten Schönheitsreparaturen infolge der Renovierungsbedürftigkeit der Wohnung nach Ablauf der „üblichen Fristen“ einen Anteil an den Kosten „bei normaler Abnutzung“ in Höhe von 33 %, 66 % usw. nach dem Kostenvoranschlag einer Fachfirma tragen sollte; für eine über- oder unterdurchschnittliche Abnutzung sollte sich die Quote „entsprechend“ erhöhen oder ermäßigen; offen ist, ob die Wohnung dem Mieter seinerzeit renoviert übergeben wurde oder nicht.
Volker Emmerich
Entwicklungen im Betriebskostenrecht – vom Preisrecht zum Müllmanagement
Zusammenfassung
Wer den Begriff „Müllmanagement“ bei Google eingibt, zugleich eine Zeitbegrenzung auf das Jahr 2000 vornimmt, findet gerade vier Einträge. Keiner davon galt einer mietrechtlichen Frage. Es ging im Jahr 2000 um eine vorhergesagte urbane Revolution, um ein Tourismusprojekt in Ghana, um Tokios Müllmanagement in Zeiten zunehmender Raumnot, schließlich um „Eine kurze Geschichte des Abfalls“ des Schweizer Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft. Zehn Jahre später dominierten schon Einträge aus dem Betriebskostenrecht das Netz, und wurde die Anzahl der Einträge unübersehbar. Im mietrechtlichen Schrifttum findet sich ein Hinweis auf das Müllmanagement als einer Dienstleistung für Gebäudeeigentümer erstmals in zwei Aufsätzen von Langenberg aus dem Jahr 2001. Die ersten veröffentlichten Entscheidungen über die Umlagefähigkeit der Kosten für das Müllmanagement stammen aus den Jahren 2003 und 2004.
Beate Flatow
Informationspflichten gegenüber Verbrauchern – ein zahnloser Papiertiger?
Zusammenfassung
Der deutsche Verbraucherschutz ist in den letzten Jahren sowohl gesetzlich als auch durch die Judikatur deutlich gestärkt worden. Zu nennen sind beispielsweise die weitgehenden Änderungen durch die Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie im Jahr 2010 oder die vom BGH entwickelte und immer weiter ausdifferenzierte Rechtsprechung zu Aufklärungspflichten bei der Vermittlung von Finanzprodukten. Obgleich die rechtliche Position des Verbrauchers hierdurch formal deutlich verbessert wurde, stellt sich nicht selten die Frage, ob die von Legislative und Judikative entwickelten Schutzinstrumentarien tatsächlich effizient sind. Insbesondere die zunehmende gesetzliche Verpflichtung, den Verbraucher (vorvertraglich) über bestimmte Parameter zu informieren bzw. aufzuklären, stellt nicht selten einen Schwachpunkt im Verbraucherschutz dar. Nachfolgend sollen die Ineffizienz der Informationspflichten und deren juristische Achillesferse behandelt sowie die Frage nach flankierenden Schutzmechanismen gestellt werden.
Timm Gessner
Wie frei ist der Familienrichter? – Zur Bindung an mietrechtliche Vorgaben im Rahmen des § 1568 a Abs. 5 BGB
Zusammenfassung
Schwerpunkt des Beitrags ist die Frage, wie sich mietrechtliche Vorgaben im Rahmen der Begründung des Mietverhältnisses gemäß § 1568a Abs. 5 BGB durch den Familienrichter auswirken. Bei der Änderung von Mietverhältnissen durch die beteiligten Ehegatten oder das Familiengericht werden insbesondere die Zulässigkeit inhaltlicher Änderungen und mietrechtliche Folgefragen behandelt. Bei der Neubegründung eines Mietverhältnisses durch das Familiengericht stehen Fragen zum Inhalt des Mietvertrags und zur Befristung des Mietverhältnisses sowie die Möglichkeiten einer Abänderung von mietvertraglichen Vorgaben im Vordergrund. Da eine Grauzone zwischen Miet- und Familienrecht besteht, eine Regelung zur Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung fehlt und manche Probleme offen sind, stellt sich die Frage nach einem Regelungsbedarf für den Gesetzgeber.
Isabell Götz, Gerd Brudermüller
„Kettengewährleistung“ – Mängelrechte des Käufers im Anschluss an ein Nacherfüllungsbemühen des Verkäufers
Zusammenfassung
Vor allem die zeitlichen Grenzen der kaufrechtlichen Mängelgewährleistung bei im Anschluss an ein Nacherfüllungsbemühen des Verkäufers offenbar werdenden Defekten sind umstritten. Der Schuldrechtsmodernisierungsgesetzgeber hat diese häufig mit dem Schlagwort der ″Kettengewährleistung″ bezeichnete Problematik nicht ausdrücklich geregelt. Der vorliegende Beitrag analysiert die maßgeblichen Fallgruppen und bestimmt de lege lata unter Orientierung an der Funktion der Nacherfüllung und deren systematischer Stellung innerhalb des modernisierten Leistungsstörungsrechts des BGB Voraussetzungen und Grenzen der Haftung einschließlich der zeitlichen Grenzen der Verjährung. An den maßgeblichen Wertungen sollte sich ggf. auch eine künftige gesetzliche Lösung orientieren
Beate Gsell
Ein Kämpfer für Gerechtigkeit
Zusammenfassung
Wenn man Peter Derleders Veröffentlichungen durchsieht, fällt eines auf: Er ist ein Kämpfer für Gerechtigkeit und scheut sich nicht, seine Zeit und Arbeitskraft einzelnen Menschen zu widmen, denen Unrecht widerfahren ist und die Hilfe brauchen. Ein Fall, der mich besonders beeindruckt hat, ist der eines körperlich schwer behinderten Juristen, den Peter Derleder während des Studiums, des Referendariats und in den ersten Berufsjahren begleitet und in einem anschließenden Arbeitsgerichtsprozess vertreten hat (Kritische Justiz 4/2012, S. 379ff.). Obwohl sein Schützling durch Bestehen beider juristischen Examina die Befähigung zum Richteramt erworben hatte, blieben zunächst alle Bewerbungen erfolglos, sodass er sich mit einer Sachbearbeiterstelle bei der Familienkasse zufriedengab, für die er eigentlich überqualifiziert war. Dort wurde er von einigen Kollegen abgelehnt, die ihr eigenes Fortkommen durch seine Qualifikation gefährdet sahen. Sie beschlossen eine Form des Mobbings, die dem Betroffenen zunächst verborgen blieb, indem sie sich insgeheim verabredeten, seine Arbeitszeit zu überwachen. Das geschah in der Weise, dass man zeitaufwendige Beobachtungen über das Eintreffen und die Abfahrt seines Autos auf dem Parkplatz praktizierte. Als der behinderte Kollege eines Tages mit der Beschuldigung überrascht wurde, er habe seine Arbeitszeit verkürzt, war er, wie Derleder schreibt, „über die gegen ihn durchgeführte Aktion tief schockiert und psychisch erschüttert, da er sich über das kollegiale Verhältnis zu den Kollegen fundamental getäuscht hatte.“ Er widersprach der gegen ihn erhobenen Beschuldigung, konnte aber seine genauen Arbeitszeiten nachträglich nicht rekonstruieren und beweisen, da ihm die Benutzung der in einem höheren Stockwerk der Dienststelle gelegenen Stechuhr wegen seiner körperlichen Behinderung erlassen worden war, obwohl er sich bereit erklärt hatte, sie zu bedienen. Die gegen den behinderten Kollegen erhobenen Beschuldigungen wurden ungeachtet seines Widerspruchs als wahr unterstellt und das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt.
Heinrich Hannover
Veräußerungszustimmung und Selbstauskunft des Erwerbers
Zu den Rechten und Pflichten im Vorfeld der Zustimmung gem. § 12 WEG
Zusammenfassung
Die von § 12 WEG vorgesehene Möglichkeit, einen Zustimmungsvorbehalt für die Veräußerung von Wohnungseigentum vorzusehen, ist rechtspolitisch umstritten. Das liegt nicht zuletzt am Fehlen der erforderlichen Informationen auf Seiten der Gemeinschaft, die in der Praxis dazu führt, dass die Zustimmung fast immer erteilt wird, ohne dass Auskünfte über den Erwerber angefordert wurden. Nach h. M. ist der Zustimmende – meist ist dies der Verwalter – auch nicht verpflichtet, solche Informationen beim Veräußerer anzufordern. Auf der anderen Seite soll den veräußernden Eigentümer allerdings die Pflicht treffen, alle bekannten Informationen offenzulegen, soweit sie für die Zustimmungsentscheidung relevant sein können, und den Erwerber zu einer Selbstauskunft zu veranlassen. Der Beitrag plädiert für eine konsequente, haftungsbewährte Ausnutzung dieser Informationsquelle vor Erteilung der Zustimmung. Er geht auch der Frage der Zumutbarkeit der Selbstauskunft für den Erwerber nach, wobei Parallelen zum Mietrecht gezogen werden, und gibt abschließend eine Empfehlung für die Gestaltung von Wohnungseigentumskaufverträgen.
Martin Häublein
Die „Kuchelbader Schlacht“ des Jahres 1881 aus der Sicht der akademischen Untersuchungsbehörde der Universität Prag
Zusammenfassung
Der Verfasser editiert einen der (rechts)historischen Forschung bislang unbekannten Untersuchungsbericht der akademischen Behörden der Universität Prag aus dem Jahr 1881. Die Disziplinaruntersuchung zur ″Kuchelbader Schlacht″ stellt die Ermittlungen der Universität Prag nach einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen tschechischen und österreichisch-deutschen Studenten dar. Die Ereignisse waren Teil eines Nationalitätenkonflikts, der Österreich-Ungarn im letzten Viertel des 19. Jahrhunderts destabilisierte und in seiner letzten Konsequenz in die Katastrophe des Ersten Weltkriegs mündete. Die dargestellten Auseinandersetzungen an der Universität Prag sind deshalb über die lokale Bedeutung hinaus symptomatisch für den Niedergang der österreichischen Monarchie.
Jürgen Herrlein
Die Verjährungshemmung in außergerichtlichen Schlichtungsverfahren
Zusammenfassung
Fehlende Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit kann eine an sich vorhandene Anspruchsgrundlage entwerten. Dementsprechend kommen Verjährungsfristen und Hemmungstatbeständen spätestens in einem Gerichtsverfahren große Bedeutung zu, weshalb sie der kritischen Betrachtung bedürfen. Peter Derleder beschäftigte sich im Rahmen seines verbraucherrechtlichen Schwerpunkts immer wieder mit Fragen der Verjährung. Seine Beiträge sind auch bei dieser allgemein eher als dröge eingeschätzten Materie eine sehr lohnende Lektüre, da neben der gewohnt scharfsinnigen Befassung mit dem Thema selbst an schwierigen Stellen sein ihn auszeichnender ebenso trockener wie feiner Humor aufblitzt. Auch jüngst hat er sich wieder mit der Verjährungshemmung befasst, weshalb an dieser Stelle eine Verjährungsfrage aus verbraucherrechtlicher Sicht untersucht werden soll.
Horst Hiort
Das Insolvenzrecht im Wandel – Der Insolvenzverwalter: Vom Verwerter zum Unternehmer; das Insolvenzverfahren: Vom unglücklichen Übel zur strategischen Option
Zusammenfassung
Der Jubilar, mein Habilitationsvater, hat sich am Rande seiner Forschungsschwerpunkte immer auch mit dem Insolvenzrecht befasst. Insbesondere der Einfluss des Insolvenzrechts auf andere Rechtsgebiete stand dabei im Fokus vieler Diskussionen, die ich mit dem Jubilar führen durfte. Dabei waren immer auch die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen insolvenzrechtlicher Institutionen und ihrer Interpretation Gegenstand seiner scharfsinnigen Betrachtung. Zuletzt hat der Jubilar mit mir gemeinsam ein Promotionsvorhaben mit dem Titel „Die Auswahl und die Bestellung des Insolvenzverwalters im ESUG“ begutachtet. Auch im Rahmen dieser Dissertation war es dem Jubilar ein Anliegen, herauszustellen, wie sich Fragen der Auswahl der Person des Insolvenzverwalters auf das Insolvenzverfahren im Ganzen und damit wirtschaftlich für die Gläubiger auswirken. Das ESUG hat dabei nicht nur erheblichen Einfluss auf die Frage der Auswahl und der Bestellung der Person des Insolvenzverwalters genommen, sondern auch in ganz wesentlichem Maße zu einem Wandel im Berufsbild des Insolvenzverwalters beigetragen; dies jedenfalls in solchen Verfahren mit einiger wirtschaftlicher Bedeutung, die erstens in der Öffentlichkeit wahrgenommen und zweitens von den beteiligten Verkehrskreisen als „interessant“ betitelt werden. Diesem Wandel im wirtschaftlichen als auch im Selbstverständnis des Insolvenzverwalters und daraus folgend des Insolvenzrechts geht der nachfolgende Beitrag zu Ehren des Jubilars nach und stellt die Frage, wie sich dieser Wahrnehmungswandel auch auf die Nutzung des Insolvenzverfahrens als strategische Option auswirkt.
Gerrit Hölzle
Die Inhaltskontrolle des Verwaltervertrags
Zusammenfassung
Der Wohnungseigentumsverwalter legt anlässlich seiner Bestellung üblicherweise einen Verwaltervertrag vor. Die Wohnungseigentümer beschließen dann in der Versammlung der Wohnungseigentümer nicht nur über die Bestellung des Verwalters, sondern auch über den Vertrag. Typischerweise genehmigen sie den Vertragsinhalt und ermächtigen einzelne Eigentümer, vorzugsweise Beiratsmitglieder, den Vertrag als gemäß § 27 Abs. 3 S. 3 WEG ermächtigte Vertreter der rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abzuschließen. In der Instanzrechtsprechung wird sogar die Ordnungsmäßigkeit eines Bestellungsbeschlusses davon abhängig gemacht, dass zugleich im Verwaltervertrag die Eckpunkte der Verwaltung, namentlich Laufzeit und Vergütungshöhe, geregelt werden.
Dieser Beitrag will den Inhalt des Verwaltervertrags in den Blick nehmen. Vielfach verfolgt der Verwalter das Ziel, mittels des Vertrags die Grundsätze seiner Verwaltung zu formulieren: Gegenstände sollen dann Regelungen über Entscheidungs- und Vertretungsmacht des Verwalters, Durchführung der Eigentümerversammlung, Gestaltung der Abrechnung etc. sein. Eine solche inhaltliche Ausgestaltung des Vertrags muss sich an der Kompetenzordnung des WEG messen lassen und einer AGB-Kontrolle stellen. Insofern hofft dieser Beitrag auf die Aufmerksamkeit des Jubilars, dem ich nicht zuletzt über das Wohnungseigentumsrecht verbunden bin und zu dessen Anliegen der – im hiesigen Kontext über die §§ 305ff. BGB zu gewährleistende – Verbraucherschutz zählt.
Florian Jacoby
Zur Aufnahme der Rechtsprechung in den Willen des Gesetzgebers
Zusammenfassung
Reformiert der Gesetzgeber eine Norm, so kann er sich auf vielfältige Weise zur bisherigen Rechtslage und der zu ihr ergangenen Rechtsprechung verhalten. Die wichtigsten dieser Reaktionsmöglichkeiten sind die Zustimmung, die Ablehnung, die Hinnahme und das Schweigen. Die Aufnahme der bisherigen Rechtsprechung in den gesetzgeberischenWillen kommt in aller Regel nur bei einer ausdrücklichen Zustimmung in Betracht.
Zusätzlich bedarf es dann jedoch zweier weiterer Voraussetzungen. Die gebilligte Ansicht muss sich erstens nachvollziehbar auf den Gesetzestext beziehen. Zweitens darf sie weder durch andere Aspekte des gesetzgeberischen Willens noch durch andereAuslegungsmethoden verdrängtwerden. Dafür kommt es nicht nur auf die Gewichtung des gesetzgeberischen Willens gegenüber den anderen Methoden an, sondern ebenso auf den Nachdruck, mit dem der Gesetzgeber seiner Vorstellung Ausdruck verliehen hat.
Erst wenn dieser Drei-Stufen-Test erfüllt ist, vermag der Verweis des Gesetzgebers auf eine bisherige Rechtsprechung, die Auslegung zu prägen. Problematisch ist die damit einhergehende Einschränkung nicht, da sie den Blick für die eine Norm tragenden Sachargumente freilegt. Sie sind es, die eine Gesetzesreform ebenso tragen sollten wie die Rechtsprechung auch.
Lorenz Kähler
Haftungsfreizeichnung im (internationalen) Auktionsgeschehen
Die „Buddha-Skulptur aus der Sui-Dynastie“ vor dem BGH
Zusammenfassung
Die Kunstauktion, zumal wenn sie im Dreiländereck am Bodensee „international“ angelegt ist, folgt dem schillernden Kunstmarkt mit seinen spezifischen Wirkungsmechanismen. Echtheitsrisiken sind zwischen Einlieferer, Auktionshaus und Erwerber angemessen zu verteilen, welche Aufgabe die AGB der Kunstauktionshäuser zu leisten unternehmen. Problematisch, gerade mit Blick auf die Ausrichtung des Auktionsgeschehens auf internationales Publikum, ist aber bereits die AGB-Einbeziehungsfrage, von der Inhaltskontrolle ganz zu schweigen. Mit der Buddha-Entscheidung des Jahres 2013 hat der BGH indessen eine nach vielen Jahren wieder einmal vorliegende Revision ungenutzt verstreichen lassen, um jedenfalls für das deutsche Recht, dessen Ausstrahlung nach Österreich bemerkenswert ist, Rechtssicherheit zu schaffen. Seinen „Kunstgriff“ im deutschen AGB-Recht zu enttarnen, ist Gegenstand des auch das Schweizerische Sachrecht berücksichtigenden Beitrags.
Andreas Kappus
Vorteilsausgleichung bei Widerruf und Rücktritt?
Zusammenfassung
Im Recht des Schadensersatzes nach den §§ 249ff. BGB gilt seit Langem das Prinzip der sog. „Vorteilsausgleichung“, auch kurz Vorteilsausgleich genannt. Dabei handelt es sich um eine Anrechnung von Vorteilen auf den Schadensersatzanspruch, die durch das schädigende Ereignis selbst hervorgerufen wurden. Dort geht es um Fallkonstellationen, in denen die zum Schaden führende Handlung Maßnahmen oder Ereignisse auslöst, die ihrerseits den Schaden des Betroffenen mindern oder sogar dessen Vermögen mehren. Neuerdings wird das im Schadensrecht schon vor Inkrafttreten des BGB bekannte Instrument der Vorteilsausgleichung von der Rechtsprechung auf Fälle des Widerrufs und damit für Altfälle auf die einschlägigen Rückabwicklungsvorschriften der §§ 346ff. BGB ausgedehnt, was rechtsdogmatisch nicht nur ein Novum darstellt, sondern die Arithmetik dieses Normgefüges und des Vertragsrechts insgesamt bei Rückabwicklung entscheidend zu verändern droht.
Kai-Oliver Knops
Die Wirkung des § 215 BGB im Falle der Verwandlung der Hauptforderung in einen Zahlungsanspruch bei verjährter Gegenforderung
Zusammenfassung
Herr Prof. Dr. Peter Derleder zeichnete in seiner bisherigen juristischen Karriere durch sein Interesse an mannigfaltigen Rechtsgebieten aus. Seine besondere Leidenschaft galt und gilt aber insbesondere dem Mietrecht, dem Familienrecht, dem Sachenrecht, aber auch dem Verbraucherschutz- und dem Bankrecht. Daneben hatte Prof. Dr. Peter Derleder aber auch stets ein großes Interesse an den Normen des allgemeinen Teils des BGB. Der vorliegende Beitrag bespricht eine atypische Fallkonstellation aus dem Aufrechnungs- und Verjährungsrecht. Er setzt sich mit der Frage auseinander, ob die Aufrechnung noch wirksam erklärt werden kann, wenn sich die Hauptforderung des Aufrechnungsgegners zu einem Zeitpunkt in einen Zahlungsanspruch verwandelt, in welchem der Zahlungsanspruch des Aufrechnenden bereits verjährt ist und sich die Forderungen somit erstmals in verjährter Zeit aufrechenbar gegenüberstehen. Ausgangspunkt für die juristische Auseinandersetzung mit dieser Fallkonstellation bildet § 215 BGB, der im Rahmen des Beitrags dahingehend untersucht wird, ob er dem Aufrechnenden in obiger Fallkonstellation die Aufrechnungsmöglichkeit erhält.
Sebastian Kröger
Soziales Geschäftsraummietrecht – Eine Spurensuche
Zusammenfassung
Die Mechanismen zum Schutz des Wohnraummieters waren immer wieder Gegenstand kritischer Analysen aus der Feder von Peter Derleder. Die folgenden Ausführungen blicken in dieselbe Richtung, nehmen allerdings den Mieter von Geschäftsraum in den Fokus.
Arnold Lehmann-Richter
Die Ausübung des Widerrufsrechts bei Gesamtschuldnerschaft
Zusammenfassung
Das Widerrufsrecht hat sich seit seiner Einführung als effektives Schutzinstrument im Verbraucherschutz bewährt. Die mit der nachträglichen Lösungsmöglichkeit einhergehende zusätzliche Überlegungsfrist (insbes. im Hinblick auf die Anknüpfung des Fristbeginns an eine ordnungsgemäße Belehrung) und die umfassende Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs konnten zwar keine wirkliche Parität zwischen den Vertragsparteien herstellen, haben die Rechtsposition des Verbrauchers zumindest jedoch gestärkt.
Dabei unterlag das Widerrufsrecht einer Mehrzahl von Reformbemühungen, die teilweise zu Erweiterungen führten, teilweise aber auch – etwa zuletzt mit Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie – das Widerrufsrecht in Fragen des Fristbeginns oder der konkludenten Erklärungsmöglichkeit wieder einschränkten. Wenig Beachtung vonseiten des Gesetzgebers fand dabei die Frage der Ausübung von Widerrufsrechten im Rahmen von Personenmehrheiten.
Vor dem Hintergrund des beharrlichen Einsatzes des Jubilars für die Rechte der Unterlegenen und sein Engagement zu grundlegenden Fragen des Allgemeinen und Besonderen Schuldrechts soll in diesem Beitrag auf die Frage eingegangen werden, ob und wie ein Einzelner sein Widerrufsrecht im Rahmen einer Gesamtschuldnerschaft ausüben darf, welche Rechtsfolge die Ausübung auf den zugrunde liegenden Vertrag hat und inwieweit hiermit Ansprüche auch gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern entstehen.
Ulf Martens
Die Unternehmenskrise als Haftungsfalle für Geschäftsführer, Vorstand und Berater
Zusammenfassung
Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist unverändert hoch. Das Heraufziehen der wirtschaftlichen Krise wird vielfach zuerst vom steuerlichen Berater erkannt. In der Regel ist er mit den Geschäftsvorgängen des Mandanten seit Jahren vertraut. Er erstellt die Buchhaltung und die steuerlichen Jahresabschlüsse. Der steuerliche Berater ist in der Krisensituation daher nicht nur im besonderen Maße gefordert. Er muss darüber hinaus zunehmend auch befürchten, im Nachgang der Krise selbst einer strafrechtlichen Verfolgung und zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu werden. Nach Scheitern der Rettungsbemühungen formulieren nicht nur Insolvenzverwalter regelmäßig Regressansprüche. Der steuerliche Berater gerät zunehmend auch in das Blickfeld der Ermittlungsbehörden. Darüber hinaus versuchen die Gesellschaftsorgane immer öfter, ihre Verantwortung auf den Berater abzuwälzen. Vor diesem Hintergrund setzt die Beratung des Mandanten in der Krise eine genaue Kenntnis der damit verbundenen Straf- und Haftungsrisiken für Mandant und Berater voraus.
Alexander Pallas
Thesen zur Dogmatik eines sozialen Nutzungsvertrages (Life Time Contract)
Zusammenfassung
Der folgende Beitrag dokumentiert in Thesenform die Annahme, dass es neben dem Eigentumserwerb durch Kauf ein allgemeines Eigentumsnutzungsverhältnis der Miete gibt, dessen Anerkennung Voraussetzung für ein soziales Zivilrecht ist. Methodisch erfolgte dies nicht durch äußere Ansprüche auf soziale Rücksichtnahme oder „sozialistisches Öl“ im Zivilrecht, sondern aus den in die Spezialgebiete abgedrängten Inhalten des bestehenden Zivilrechts mit dem Konzept der Ent-Täuschungen. Die kaufrechtlich geprägte allgemeine Vertragsrechtsdogmatik des 19. und 20. Jahrhunderts ist in der modernen Kredit- und Dienstleistungsgesellschaft dysfunktional geworden. Der Umbruch in den Formen und Denkmodellen zur Verrechtlichung sozialer Beziehungen kann nicht ohne Grundsatzfragen bewerkstelligt werden. Nur in dieser Rückführung kann das Recht seinen traditionellen Anspruch auf Gerechtigkeit dem wirtschaftlichen Effizienzstreben eines den faktischen Verhältnissen folgenden Vertragsrechts entgegenhalten. Daher gliedert sich das Thesenpapier nach den Fragestellungen: Was ist Recht? Wie organisiert Recht menschliche Kooperation? Welche Rechtsformen hat die Marktgesellschaft hervorgebracht? Warum brauchen wir eine neue Vertragsrechtsdogmatik? Welche Rechtsformen braucht die Kreditgesellschaft? Wodurch sind soziale Nutzungsverhältnisse bestimmt? Wie entwickelt sich eine Rechtsdogmatik sozialer Nutzungsverträge?
Udo Reifner
Inklusion im Quartier – Wohn- und Investitionsmodelle der Zukunft
Zusammenfassung
Das Thema Inklusion ist untrennbar mit der UN Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verbunden. Die Grundsätze der UN-BRK lauten: Selbstbestimmung, Nichtdiskriminierung und Akzeptanz der Unterschiedlichkeit und Vielfalt der Menschen. Sie stehen unter dem Motto: „Nothing about us without us“.
Nach fünf Jahren der Geltung der UN-BRK ist zu fragen, inwieweit die Forderungen der UN-BRK im Bereich des Wohnens von behinderten Menschen umgesetzt wurden und welche Lösungsmöglichkeiten über die bisherigen Angebote hinaus entwickelt werden könnten.
Dagmar Reiß-Fechter
Nichtbeachtung, Ausstrahlungswirkung, Integration: Die Entwicklung der Verfassungsrechtsprechung im Spannungsfeld zum Privatrecht, speziell zum Mietrecht
Zusammenfassung
Symptomatisch für das Verhältnis zwischen dem BGB-Mietrecht und dem Verfassungsrecht ist ein Blick in das damalige Standardwerk für das Mietrecht, die 3. Auflage von Sternel. Im Sachwortverzeichnis ist weder der Begriff „Verfassung“ noch „Grundgesetz“ zu finden. Ein Klassiker der Mietrechtskommentatoren hat einen möglichen und aus heutiger Sicht zwingenden Zusammenhang zwischen dem Mietrecht und dem Verfassungsrecht weitgehend ausgeblendet, und zwar immerhin noch 40 Jahre nach der Verkündung des Grundgesetzes. Ähnliche Erkenntnisse werden gewonnen bei einer kritischen Durchsicht der frühen bundesrepublikanischen Mietrechtsliteratur. Auch in jüngeren Kommentaren ist der Zusammenhang zwischen dem Mietrecht und dem Verfassungsrecht selten Gegenstand ausführlicher Überlegungen und Erörterungen. Dies mag Ausdruck einer allgemeinen festzustellenden Haltung von Zivilrechtlern sein, sich bewusst der Nähe zum Verfassungsrecht zu entziehen. Eine solche Grundeinstellung hat eine lange Tradition, die zunächst, wenn überhaupt, sehr grundsätzlich und dogmatisch ausgetragen wurde.
Die auffällige Zurückhaltung vieler Zivilrechtler gegenüber verfassungsrechtlicher Durchdringung hat ihre Ursache sicherlich auch in rechtshistorischen Betrachtungsweisen. Im Mietrecht herrschte im römischen Recht eine schuldrechtliche Auffassung der Miete vor, die den Mieter auf vertragliche Ansprüche gegen seinen Vermieter beschränkte und ihm als bloßen Detentor Dritten gegenüber keinen Schutz gewährte.
Franz-Georg Rips
Die Entwicklung des Sondernutzungsrechts von den Anfängen bis heute
Positive und kritische Gedanken
Zusammenfassung
Das Sondernutzungsrecht ist aus dem Wohnungseigentum längst nicht mehr wegzudenken. Literatur und Rechtsprechung befassen sich seit Jahrzehnten mit dieser Rechtsfigur und sie ist bis heute virulent. Man hat dabei den Eindruck, dass so dabei manche Gedankengänge und Ausführungen sich inzwischen von den Grundlagen dieser Rechtsfigur entfernen. Der Beitrag will einen umfassenden Überblick über Entwicklung und Werdegang des Sondernutzungs-rechts mit dem Schwerpunkt Kraftfahrzeugstellplätze geben.
Friedrich Schmidt
Wohnraummiete und Green Lease
Einsparpotenziale durch Vertragsgestaltungen
Zusammenfassung
„Green Lease“ ist im anglo-amerikanischen Rechtskreis zunächst für die Vermie-tung von Gewerbeimmobilien entwickelt worden, findet aber zunehmend Beach-tung im europäischen Rechtskreis, insbesondere auch in Deutschland. Bezweckt wird, auch im Rahmen der Vermietung von Immobilien zu einer ökologisch und nachhaltigen Bewirtschaftung zu gelangen. Inhaltlich wird dem „Green Lease“ das Modell der drei Säulen der Nachhaltigkeit zugrunde gelegt, nämlich der ökologi-schen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit. Hierauf beruhen die Rege-lungsempfehlungen für Mietverträge über Gewerbeimmobilien, die von einer Pro-jektgruppe führender Unternehmen der Immobilienwirtschaft erarbeitet worden sind.
Der vorliegende Beitrag befasst sich damit, ob diese Empfehlungen auch für die Wohnungswirtschaft nutzbar gemacht werden können. Er beschränkt sich auf die gesetzlich vorgegebenen und vertraglich möglichen Einsparpotentiale insbesonde-re bei Wasser, Müll sowie im Rahmen des Nutzerverhaltens. Einbezogen ist der As-pekt der Wirtschaftlichkeit, was Mieterhöhungen und Betriebskostenweitergabe an-belangt. Das vorgegebene mietrechtliche Normengeflecht ist in diesem Zusammen-hang engmaschig geknüpft, so dass die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten begrenzt sind und gerade bei der Wohnraummiete Verbraucherschutznormen eine weitere Schranke bilden.
Daraus folgt die Frage, ob „Green lease“ in der Wohnungswirtschaft gebraucht und durchsetzbar ist. Sie wird im Ergebnis bejaht. Ausschlaggebend dafür ist, dass das Bewusstsein und der Wille, Verantwortung für ein umweltschonendes, Resourcen sparendes und sozial verträgliches Wohnen zu übernehmen, vorhanden sind und weiter gestärkt wird. Die Aussichten dafür sind nicht ungünstig, da „Green Lease“ als unternehmensbezogenes Ziel anerkannt ist.
Friedemann Sternel
Metadata
Title
Zivilrecht im Wandel
Editors
Kai-Oliver Knops
Heinz Georg Bamberger
Gerrit Hölzle
Copyright Year
2015
Publisher
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-662-45872-3
Print ISBN
978-3-662-45871-6
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-45872-3