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2024 | Buch

GmbH-Handbuch für den Mittelstand

verfasst von: Heinz-Peter Verspay

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Über dieses Buch

Die GmbH ist mit mehr als einer Million Gesellschaften die häufigste Gesellschaftsform für Kapitalgesellschaften in Deutschland. Das große Interesse an ihr beruht auf dem Bedürfnis, die aus der Geschäftstätigkeit folgende Haftung der Gesellschafter auszuschließen. Für Verbindlichkeiten der GmbH haftet deren Gläubigern grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen. Mit diesem Buch werden die Gründung der GmbH einschließlich der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und die mit dieser Rechtsform verbundenen Besonderheiten bei den bestehenden Gesellschaften für den Praktiker dargestellt. Das Buch informiert Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH über ihre Funktionen und ihre Rechte und Pflichten.

Die Erstauflage dieses Buches war zum Inkrafttreten der großen GmbH-Reform Ende 2008 fertiggestellt worden. Die von den Fachleuten einhellig begrüßte Reform, mit der die Rechtsform der GmbH durch Deregulierung und Modernisierung attraktiver gemacht werden sollte, war ein "großer Wurf". Die 3. Auflage kann sich angesichts der Vielzahl der seitdem ergangenen gerichtlichen Entscheidungen auf eine verfestigte Rechtsprechung stützen. Sie umfasst darüber hinaus die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen und Erweiterungen der für die GmbH maßgeblichen Gesetzesbestimmungen. Das Buch setzt keine juristischen Vorkenntnisse voraus. Aufgrund der tiefen Gliederung und des ausführlichen Sachverzeichnisses eignet es sich hervorragend als Nachschlagewerk für den Praktiker.

Inhaltsverzeichnis

Frontmatter
Kapitel 1. Einführung
Zusammenfassung
Die Rechtsform der GmbH wurde kurz vor 1900 eingeführt, um die Lücke zwischen der offenen Handelsgesellschaft bzw. Kommanditgesellschaft und der Aktiengesellschaft zu schließen. Die GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden, also nicht nur für gewerbliche Zwecke, sondern auch für gemeinnützige Einrichtungen oder für freiberufliche Tätigkeiten. Sie hat sich in Deutschland sehr zügig durchgesetzt, heute gibt es mehr als 1,4 Mio. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, davon über 170 000 Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt), diese nachfolgend auch kurz „UG“ bezeichnet. Ein Teil der Gesellschaften ist nicht operativ tätig, sondern beschränkt sich auf die Übernahme der Geschäftsführung und der persönlichen Haftung bei Kommanditgesellschaften (GmbH & Co. KG bzw. UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG).
Durch das im Jahre 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wurde das GmbH-Recht tiefgreifend geändert. Zwischenzeitlich gab es weitere Änderungen, insbesondere wurde die notarielle Beurkundung der Gründung mittels Videokommunikation eingeführt und die rechtliche Grundlage geschaffen für die Durchführung von Gesellschafterversammlung als Videokonferenz.
Heinz-Peter Verspay
Kapitel 2. Gründung
Zusammenfassung
Zwei Arten der GmbH stehen zur Auswahl: die normale, herkömmliche GmbH mit dem Mindeststammkapital von 25.000 € und ihre als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bezeichnete Rechtsformvariante mit einem niedrigeren Stammkapital. Die normale GmbH kann durch Bargründung oder Sachgründung errichtet werden, die UG nur durch Bargründung. Das GmbH-Gesetz gilt grundsätzlich auch für die UG, deshalb werden beide Arten der GmbH zusammen erläutert; die Besonderheiten der UG werden zusätzlich geschlossen in Kap. 6 behandelt. Hier geht es um die Neugründung, wohingegen die Entstehung durch Umwandlung eines schon bestehenden Unternehmens in Kap. 7 dargestellt ist.
Die Gründung kann im Rahmen des regulären Gründungsverfahrens mit einem individuellen Gesellschaftsvertrag oder im vereinfachten Gründungsverfahren unter Verwendung eines gesetzlichen Musterprotokolls erfolgen. In beiden Fällen kann die Gründung als Präsenzbeurkundung unter Anwesenheit der Gründungsgesellschafter bei dem beurkundenden Notar oder aber als Online-Beurkundung mittels Videokommunikation durchgeführt werden.
Die meisten Gesellschaften werden durch Bargründung errichtet. Zulässig und häufig sinnvoll ist eine Sachgründung, bei der das Stammkapital durch Sacheinlagen aufgebracht wird, auch durch Einbringung eines Unternehmens, s. Abschn. 7.​1.​2. Sobald das gesamte Stammkapital übernommen, Geschäftsführer bestellt und die Einlagen geleistet sind, kann die Gesellschaft zum Handelsregister angemeldet werden. Das Registergericht überprüft die ordnungsgemäße Errichtung und nimmt die Eintragung vor, wodurch die GmbH rechtsfähig wird.
Heinz-Peter Verspay
Kapitel 3. Leistung der Einlagen
Zusammenfassung
Die Gesellschafter müssen die Einlagen auf die bei der Gründung übernommenen Geschäftsanteile leisten. Die Bareinlagen werden zumeist in voller Höhe durch Überweisung auf ein Bankkonto eingezahlt, welches auf den Namen der GmbH lautet. Wenn der Gesellschaftsvertrag keine Regelung zur Fälligkeit trifft, müssen die Gesellschafter zumindest ein Viertel der Bareinlage einzahlen, den Restbetrag später nach Aufforderung durch die Gesellschafterversammlung. Die Einzahlung muss ordnungsgemäß durchgeführt werden, sonst besteht die Einzahlungsverpflichtung fort. Häufig zu beobachtende Fehler sind die verdeckte Sacheinlage und das Hin- und Herzahlen.
Wenn bei der späteren Einforderung des bei der Gründung noch nicht fälligen Teils der Bareinlage ein Gesellschafter nicht zahlt, kommt eine Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Unbedingt zu vermeiden ist die Verfügung über das durch die Einlagenleistung entstandene Bankguthaben zeitlich schon vor der Handelsregistereintragung der Gesellschaft. Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zu erbringen. Ihre Werthaltigkeit ist in einem von den Gesellschaftern zu erstattenden Sachgründungsbericht darzustellen. Reicht der Wert nicht zur Deckung der übernommenen Stammeinlage, kann es zur Differenzhaftung des einlegenden Gesellschafters kommen.
Heinz-Peter Verspay
Kapitel 4. Liste der Gesellschafter
Zusammenfassung
Die Liste der Gesellschafter, die umfangreiche Angaben enthalten muss, ist mit der Anmeldung der Gründung zum Handelsregister einzureichen. Bei jeder Veränderung der Angaben ist eine neue Liste einzureichen. Liegt der Veränderung ein notariell beurkundeter Sachverhalt zugrunde, trifft die Verpflichtung den Notar, sonst die Geschäftsführer. Die Geschäftsführer sind zur Einreichung der Liste verpflichtet, sobald ihnen eine Veränderung der maßgeblichen Angaben mitgeteilt und nachgewiesen wird. Verletzen die Geschäftsführer diese Verpflichtung, so können ihnen daraus Schadensersatzpflichten erwachsen. Die besondere Bedeutung der Gesellschafterliste liegt darin, dass sie für die Rechtsstellung eines Eingetragenen gegenüber der Gesellschaft maßgeblich ist, sowohl für die Ausübung der Gesellschafterrechte als auch für die Inanspruchnahme aus gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen. Schließlich kann die Liste Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb des Geschäftsanteils eines Eingetragenen durch einen Dritten sein.
Heinz-Peter Verspay
Kapitel 5. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH
Zusammenfassung
Der Abschluss des Gesellschaftsvertrags ist der wichtigste Teil des Gründungsverfahrens. Der Mindestinhalt ist nicht sehr umfassend, wie das Musterprotokoll bezeugt, das sich auf die Regelung des gesetzlichen Minimums beschränkt. Jedenfalls bei der Gründung einer Mehrpersonengesellschaft oder einer Einpersonengesellschaft mit einem Fremdgeschäftsführer ist es nicht interessengerecht, nur den Mindestinhalt zu regeln. Bei mehr als einem Gesellschafter bedarf es jedenfalls einer gesellschaftsvertraglichen Regelung des Innenverhältnisses der Gesellschaft. Sinnvoll kann die Auferlegung von Nebenpflichten sein. Von großer praktischer Bedeutung sind die zahlreichen in Frage kommenden fakultativen Bestandteile des Gesellschaftsvertrags, deren Vorteilhaftigkeit sich über die jahrzehntelang mit der Rechtsform gesammelten Erfahrungen bestätigt hat.
Das betrifft insbesondere die Ermittlung einer ggf. an einen ausscheidenden Gesellschafter zu leistenden Abfindung, die Einschränkung der Anteilsabtretung, die Erleichterung der Beschlussfassung der Gesellschafter und die Übernahme des Gründungsaufwands durch die Gesellschaft. Die in dem Gesellschaftsvertrag getroffenen Bestimmungen sind für jedermann online einsehbar, deshalb werden häufig Regelungen, die nicht allgemein bekannt werden sollen, in gesonderten Gesellschaftervereinbarungen getroffen, etwa zur Stimmbindung, zur Gewährung von Gesellschafterdarlehen, ggf. mit Rangrücktrittsvereinbarung, oder zur Auferlegung von Wettbewerbsverboten.
Heinz-Peter Verspay
Kapitel 6. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Zusammenfassung
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wurde im Jahre 2008 eingeführt. Damit wurde das Ziel verfolgt, die vor dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zulässige Verwendung der Rechtsform „Limited“ einzudämmen. Das ist gelungen, und es wurden in der Folgezeit zahlreiche Unternehmergesellschaften gegründet; gegenwärtig sind mehr als 170 000 Gesellschaften eingetragen. Bei einer UG mit einem niedrigen Stammkapital erzielen die Gründer in der Startphase eine deutliche Liquiditätsersparnis. Wird die UG von einer einzelnen Person gegründet, erscheint die Verwendung des Musterprotokolls sinnvoll, und dadurch entstehen zudem Kostenvorteile. Das macht die Gründung als UG auch für eine Gesellschaft interessant, die sich auf die Rolle als Komplementär bei einer UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG beschränken soll. Eine Sachgründung ist nicht zulässig, das Stammkapital muss mit einer Bareinlage erbracht werden. Zwecks Stärkung der Eigenkapitalgrundlage ist die Zuführung eines Teils des erwirtschafteten Gewinns in eine gesetzliche Rücklage zwingend vorgeschrieben. Während die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung bei einer normalen GmbH beim Verlust der Hälfte des Stammkapitals geboten ist, besteht diese Verpflichtung bei der UG im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit.
Heinz-Peter Verspay
Kapitel 7. Entstehung der GmbH durch Umwandlung
Zusammenfassung
Eine GmbH kann nicht nur durch Neugründung, sondern auch durch Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz entstehen. Das GmbH-Gesetz geht von der Neugründung als dem Regelfall aus, doch entstehen neue Unternehmen oft erst einmal als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft und erhalten erst später die Rechtsform der GmbH; dazu kommen die bei der Verschmelzung oder Spaltung von schon bestehenden Unternehmen neu gegründeten Gesellschaften. Nicht alle Unternehmen können durch eine umwandlungsrechtliche Maßnahme auf direktem Wege in eine GmbH überführt werden. In diesem Kap. 7 werden die für bereits bestehende gewerbliche und freiberufliche Unternehmen in Betracht kommenden Wege in die Rechtsform der GmbH aufgezeigt und dargestellt; das umfasst Gestaltungen nach dem Umwandlungsgesetz und Einbringungsvorgänge sowie die vorbereitenden und begleitenden Schritte. Abschließend wird ein kurzer Überblick über die steuerliche Behandlung der dargestellten Maßnahmen gegeben.
Heinz-Peter Verspay
Kapitel 8. Die Einpersonen-GmbH
Zusammenfassung
Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch eine einzelne Person ist zulässig, auch wenn das Wort „Gesellschaft“ im Allgemeinen besagt, dass mindestens zwei Personen beteiligt sind. So ist eine nur aus einer Person bestehende Personengesellschaft (OHG, KG, GbR, Partnerschaftsgesellschaft) nicht möglich, wohl aber die Gründung einer Kapitalgesellschaft wie GmbH und Aktiengesellschaft durch eine einzige Person. Die Einpersonen-GmbH kann dadurch entstehen, dass alle Gesellschafter bis auf einen ausscheiden, ferner originär durch Neugründung nach dem GmbH-Gesetz oder durch eine Ausgliederung aus dem Vermögen eines Kaufmanns zur Neugründung (§ 152 UmwG). Bei der Neugründung einer Einpersonen-GmbH kann die Verwendung des gesetzlichen Musterprotokolls sinnvoll sein. Ist der Alleingesellschafter zugleich Geschäftsführer, so sind die Rechtsgeschäfte der Einpersonen-GmbH mit ihm oder mit einer von ihm dabei vertretenen anderen Person unverzüglich zu protokollieren. Der unverzüglichen Niederschrift bedürfen ferner die von dem alleinigen Gesellschafter gefassten Gesellschafterbeschlüsse.
Heinz-Peter Verspay
Kapitel 9. Geschäftsführer – Rechtsstellung
Zusammenfassung
In diesem Kap. 9 geht es zunächst um die persönlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen das GmbH-Gesetz für die Wirksamkeit der Bestellung zum Geschäftsführer verlangt, und um die Ausschlussgründe, bei deren Bestehen die Bestellung nichtig ist. Dargestellt werden des Weiteren die Bestellung zum Geschäftsführer und die Beendigung des Amts. Neben dem gesellschaftsrechtlichen, von den gesetzlichen Vorschriften ausgestalteten Amt besteht ein schuldrechtliches Dienstverhältnis mit Regelungen insbesondere zur Umschreibung der zu leistenden Tätigkeit und zur Vergütung.
In einem umfangreichen Abschnitt geht es um die den Geschäftsführern obliegende Geschäftsführung und Vertretung der GmbH, und insbesondere um die Einschränkung der Vertretungsmacht durch die weniger weitreichende Geschäftsführungsbefugnis. Von großer praktischer Bedeutung ist die Einschränkung der Vertretungsbefugnis durch das Verbot von Insichgeschäften (§ 181 BGB) und die Überwindung dieses Verbots durch Befreiung aufgrund einer entsprechenden Grundlage im Gesellschaftsvertrag. Abschließend wird dargestellt, wie die Geschäftsführer durch die Erteilung von Vollmachten die nach außen wirkenden geschäftlichen Aktivitäten erleichtern können.
Heinz-Peter Verspay
Kapitel 10. Geschäftsführer – Aufgaben und Pflichten
Abstract
Die Geschäftsführer haben die Aufgabe, die laufenden Geschäfte der Gesellschaft im Rahmen des durch den Gesellschaftsvertrag festgelegten Unternehmensgegenstands zu führen. Das umfasst die tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb mit sich bringt, und organisatorischen Maßnahmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung der Gesellschaft gehören, also das sogenannte Tagesgeschäft. Den Geschäftsführern sind die Gesellschafter übergeordnet, die mit entsprechenden Beschlüssen beinahe uneingeschränkt Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen und nahezu jede Angelegenheit an sich ziehen und im Innenverhältnis bindend entscheiden können (Allzuständigkeit der Gesellschafter).
Das Gesetz lässt zu, dass der Gesellschaftsvertrag die gesetzlichen Kompetenzen der Geschäftsführer zu Lasten der Gesellschafter erweitert, und umgekehrt. Gerät die Gesellschaft in eine Krise, verschärfen sich die Anforderungen an die Geschäftsführer, die sich in dieser Phase bewusst sein müssen, dass ihre Tätigkeit im Falle einer Insolvenz besonders kritisch geprüft werden wird. Die Geschäftsführer können in eine persönliche Haftung geraten, wenn ihnen Fehler bei ihrer Tätigkeit unterlaufen. Sie sollten deshalb dafür Sorge tragen, dass Versicherungsschutz durch eine D & O-Versicherung geschaffen wird, wie bei Aktiengesellschaften schon seit längerem üblich und gesetzlich anerkannt.
Heinz-Peter Verspay
Kapitel 11. Gesellschafterversammlung
Zusammenfassung
Die Gesellschafter bilden das oberste Organ der GmbH; sie errichten und ändern den Gesellschaftsvertrag und können die Auflösung der Gesellschaft beschließen. Ihnen steht gegenüber den Geschäftsführern ein umfassendes Weisungsrecht zu. Sie können durch entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelungen die gesetzlichen Befugnisse der Geschäftsführer einschränken und damit die eigene Zuständigkeit ausdehnen, sie können aber auch im Gegenteil die Kompetenzen der Geschäftsführer ausweiten zu Lasten ihrer eigenen. Zudem können sie einen Aufsichtsrat als drittes Organ bilden und bestimmte Zuständigkeiten auf diesen übertragen. Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse grundsätzlich im Rahmen von Gesellschafterversammlungen; zulässig und in der Praxis gebräuchlich ist die Herbeiführung von Gesellschafterbeschlüssen ohne Abhaltung einer Gesellschafterversammlung.
In diesem Kapitel wird die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung aufgrund des gesetzlichen Zuständigkeitskatalogs und der weiteren Gesetzesvorschriften dargestellt. Ferner werden die bei Einberufung und Ablauf der Gesellschafterversammlung zu beachtenden Vorschriften und die dafür zur Erleichterung des Verfahrens bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt. Von großer praktischer Bedeutung sind die gesetzlichen Erleichterungen bei der Beschlussfassung, zum einen die virtuelle Gesellschafterversammlung ohne physische Präsenz aller Gesellschafter, zum anderen die schriftliche Beschlussfassung. Abschließend folgen Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit von Gesellschafterbeschlüssen und den Auswirkungen.
Heinz-Peter Verspay
Kapitel 12. Der fakultative Aufsichtsrat
Zusammenfassung
Der Aufsichtsrat ist ein zusätzliches Organ der Gesellschaft, das zwischen den Geschäftsführern als dem Vertretungsorgan auf der einen Seite und den Gesellschaftern als dem obersten Willensbildungsorgan auf der anderen Seite steht. Wesentliche Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Überwachung der Geschäftsführer. Die GmbH muss anders als eine Aktiengesellschaft grundsätzlich keinen Aufsichtsrat bilden. Eine gesetzliche Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrates besteht nur dann, wenn nach Überschreiten bestimmter Mitarbeiterzahlen die mitbestimmungsrechtlichen Gesetze eingreifen, s. dazu Kap. 13. Für den freiwillig gebildeten Aufsichtsrat trifft § 52 Abs. 1 GmbHG einige nicht zwingende Bestimmungen durch Bezugnahme auf ausgewählte Vorschriften des Aktiengesetzes.
Daher ist es ratsam, dass die Gesellschafter von vornherein gesellschaftsvertragliche Regelungen für den Aufsichtsrat treffen. Das umfasst insbesondere die Größe und Zusammensetzung, die Kompetenzen und die innere Ordnung. Die Gesellschafter können anstelle des fakultativen Aufsichtsrats oder neben diesem einen Beirat oder Gesellschafterausschuss schaffen und diesem bestimmte Aufgaben übertragen. Insbesondere kann bei Gesellschaften mit gleichstarken Gesellschaftern oder Gesellschafterstämmen durch gesellschaftsvertragliche Bestimmung dem Beirat oder dem Gesellschafterausschuss die abschließende Entscheidung übertragen werden für den Fall, dass es bei der Abstimmung der Gesellschafter zu einem Patt kommt.
Heinz-Peter Verspay
Kapitel 13. Der obligatorische Aufsichtsrat
Zusammenfassung
Das Drittelbeteiligungsgesetz schreibt vor, dass bei Kapitalgesellschaften und bestimmten anderen Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern der Aufsichtsrat zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen muss. Da bei einer GmbH anders als bei einer Aktiengesellschaft in der Regel kein Aufsichtsrat besteht, ordnet das Gesetz außerdem an, dass bei Erreichen dieser Zahl von Arbeitnehmern auch eine GmbH einen Aufsichtsrat bilden muss. Bei einer GmbH mit mehr als 2000 Arbeitnehmern gilt die paritätische Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976, wonach die GmbH zur Bildung eines Aufsichtsrats mit einer gleich hohen Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer verpflichtet ist.
Beim obligatorischen Aufsichtsrat ist die Freiheit der Gesellschafter bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags anders als beim freiwillig gebildeten Aufsichtsrat erheblich eingeschränkt. Die Mitbestimmungsgesetze treffen insbesondere Regelungen zur Größe und Zusammensetzung des Aufsichtsrats, zur Zurechnung von Arbeitnehmern in einem Konzern und zur Wahl der Arbeitnehmervertreter. Im Geltungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes kommt bei einer GmbH & Co. KG die Zurechnung der Arbeitnehmer der KG zu der persönlich haftenden GmbH in Betracht, sodass auf diese Weise bei der GmbH die Zahl von 2000 Arbeitnehmern überschritten und diese mitbestimmungspflichtig wird.
Heinz-Peter Verspay
Kapitel 14. Der Geschäftsanteil
Zusammenfassung
Der Erwerb eines Geschäftsanteils begründet die Mitgliedschaft in der GmbH, der Verlust aller Geschäftsanteile beendet sie. Der Geschäftsanteil bündelt die die Mitgliedschaft des Gesellschafters ausmachenden Rechte und Pflichten zu einem eigenständigen und übertragbaren Vermögensgegenstand. Der Begriff des Geschäftsanteils wird insbesondere verwandt, wenn es um die Übertragung der Rechtsposition des Gesellschafters und um die Funktion des Anteils als Maßstab für die betragsmäßige Bemessung der Rechte und Pflichten im Verhältnis der Gesellschafter zueinander geht. Der Begriff der Mitgliedschaft ist umfassender, er bezeichnet die Gesamtheit der Rechte und Pflichten. Während die Mitgliedschaft im Allgemeinen in Kap. 15 behandelt wird, geht es in diesem Kap. 14 um den Geschäftsanteil als rechtliche Verkörperung der Gesellschafterstellung.
Die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Geschäftsanteils bedarf in der Regel der Zustimmung der GmbH oder der Mitgesellschafter (Vinkulierung) und muss notariell beurkundet werden. Im Todesfall gehen die Geschäftsanteile ungeachtet einer etwaigen Vinkulierung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über, wobei der Gesellschaftsvertrag die übrigen Gesellschafter zur Einziehung von vererbten Anteilen ermächtigen kann. Gelegentlich werden Geschäftsanteile aufgrund eines notariell errichteten Treuhandvertrags im eigenen Namen, aber mit wirtschaftlicher Wirkung für Dritte gehalten. Abschließend werden die Voraussetzungen und die Folgen des Erwerbs eines Geschäftsanteils der GmbH durch die Gesellschaft selbst behandelt.
Heinz-Peter Verspay
Kapitel 15. Die Rechtsstellung der Gesellschafter
Zusammenfassung
Als Mitgliedschaft wird im Gesellschaftsrecht die auf der Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft beruhende Rechtsstellung einer natürlichen oder juristischen Person bezeichnet. Die Mitgliedschaft umfasst alle Rechte und Pflichten des Gesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis einschließlich der Sonderrechte und Sonderpflichten. Diese Rechte und Pflichten beruhen auf den gesetzlichen Vorschriften und dem Gesellschaftsvertrag. Sie werden verkörpert durch den in Kap. 14 behandelnden Geschäftsanteil, dessen Erwerb durch Übernahme bei Gründung oder Kapitalerhöhung bzw. durch eine Übertragung die Mitgliedschaft begründet; die Mitgliedschaft endet bei dem Verlust des Geschäftsanteils. Hier werden die aus der Gesellschafterstellung erwachsenden Rechte und Pflichten des Gesellschafters im Zusammenhang dargestellt, wobei Überschneidungen mit anderen Kapiteln möglich sind.
Zu den allgemeinen Mitgliedschaftsrechten gehören die Vermögensrechte, insbesondere die auf Ausschüttung des Ergebnisses und eines Liquidationserlöses, und die Verwaltungsrechte, vor allem das Recht zur Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen, das Stimmrecht und das Auskunfts- und Einsichtsrecht. Dazu können etwaige Vorzugsrechte bei der Gewinnverteilung oder Mehrstimm- oder Vetorechte kommen. Als allgemeine Mitgliedschaftspflicht ist die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht zu nennen, insbesondere in Gestalt des für den Mehrheitsgesellschafter geltenden Wettbewerbsverbots. Besondere Pflichten ergeben sich aus der Ausfallhaftung oder der Überlassungspflicht in der Insolvenz.
Heinz-Peter Verspay
Kapitel 16. Rechnungslegung, Ergebnisverwendung
Zusammenfassung
Die Rechnungslegung besteht aus Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht sowie Konzernabschluss und Konzernlagebericht; sie umfasst Aufstellung, Prüfung, Feststellung bzw. Billigung und Offenlegung dieser Unterlagen. Die Rechnungslegung ist von zentraler Bedeutung bei allen Kapitalgesellschaften, nicht nur bei der GmbH, und bezweckt den Schutz der Gläubiger und Gesellschafter. Die Rechnungslegungsvorschriften beruhen vor allem auf dem Bilanzrichtliniengesetz aus dem Jahre 1985, mit dem das Bilanzrecht erstmals systematisch in einem Gesetzeswerk untergebracht wurde. Buchführung und Abschlusserstellung sind seitdem im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs geregelt. Im allgemeinen Teil (§§ 238 bis 263 HGB) finden sich die für alle Kaufleute geltenden Vorschriften, in den §§ 264 ff. bis 335c HGB die ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften, insbesondere die GmbH & Co. KG, welche generell erheblich höheren Anforderungen unterliegen.
Die Anforderungen an die Rechnungslegung sind unterschiedlich hoch und hängen davon ab, welcher Größenklasse die Gesellschaft angehört. Die Aufstellung der Unterlagen obliegt den Geschäftsführern. Bei mittelgroßen und großen Gesellschaften sind die Jahresabschlüsse von einem Abschlussprüfer zu prüfen, bei einer GmbH mit einem Aufsichtsrat zusätzlich von diesem. Mit der den Gesellschaftern obliegenden Feststellung des Jahresabschlusses wird dieser rechtsverbindlich und stellt vor allem die Grundlage für die Ergebnisverwendung dar. Jahresabschluss und Lagebericht sind elektronisch zu veröffentlichen und können von jedermann online eingesehen werden.
Heinz-Peter Verspay
Kapitel 17. Die Finanzierung der Gesellschaft
Zusammenfassung
Die Gesellschaft muss ein bestimmtes Stammkapital haben, zu dessen Aufbringung die Gesellschafter verpflichtet sind. Das GmbH-Gesetz trifft die in diesem Kapital dargestellten Bestimmungen zur Aufbringung des Stammkapitals nach Gründung und Kapitalerhöhung sowie zur Kapitalerhaltung. Das Stammkapital ist nur eine von mehreren Formen zur Deckung des Finanzierungsbedarfs, der durch das Verfolgen der Geschäftstätigkeit im Rahmen des gesellschaftsvertraglichen Unternehmensgegenstands ausgelöst wird.
Zu unterscheiden ist zwischen Innenfinanzierung und Außenfinanzierung. Kennzeichnendes Merkmal der Innenfinanzierung ist die Herkunft der Mittel aus dem Unternehmen. Zur Innenfinanzierung, die hier nicht weiter dargestellt wird, gehört die Bildung von Rückstellungen (Fremdfinanzierung) und die Thesaurierung erzielter Gewinne (Eigenfinanzierung). Bei der Außenfinanzierung werden der Gesellschaft Mittel von außen zugeführt. Die Außenfinanzierung umfasst die Zuführung von Eigenkapital und von Fremdkapital. Die Zuführung von Eigenkapital durch Erhöhung des Eigenkapitals kann von den bisherigen Gesellschaftern aufgebracht werden oder aber von dritter Seite unter Erweiterung des Gesellschafterkreises durch neu hinzutretende Gesellschafter. Zum Fremdkapital gehören insbesondere Bankkredite und andere Darlehen. Die Aufnahme von Darlehen erfordert zumeist die Stellung von Sicherheiten seitens der Gesellschafter, wenn diese nicht ohnehin Gesellschafterdarlehen geben. Bestimmte Finanzierungsmaßnahmen sind zwischen Eigen- und Fremdkapital einzuordnen, so etwa Gesellschafterdarlehen mit einer Rangrücktrittsvereinbarung oder eine entsprechend ausgestaltete atypische stille Gesellschaft.
Heinz-Peter Verspay
Kapitel 18. Kapitalerhöhung
Zusammenfassung
Die GmbH ist mit ausreichend Kapital auszustatten, damit sie den Unternehmensgegenstand in der gebotenen Gründlichkeit verfolgen kann. Ohne diese Mittel kann sie ihr Leistungspotenzial nicht ausschöpfen, schlimmstenfalls droht die Insolvenz. Bei der Gründung ist das Stammkapital so hoch anzusetzen, dass daraus die Anlaufkosten gedeckt sind, ergänzt um die Gewährung von Gesellschafterdarlehen mit einer der Finanzplanung entsprechenden Fristigkeit. Später sind Kapitalmaßnahmen erforderlich, um Mittel zur Finanzierung des Wachstums zur Verfügung zu haben. Die Eigenkapitalhöhe ist wichtig bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit. Die Initiative zur Kapitalerhöhung geht zumeist von den Geschäftsführern aus, doch liegt die Entscheidung darüber allein bei den Gesellschaftern. Die reguläre Stammkapitalerhöhung geschieht gegen Bar- oder Sacheinlagen und bewirkt daher einen Mittelzufluss oder sonstige Erhöhung des Gesellschaftsvermögens.
Den Gesellschaftern steht bei einer Kapitalerhöhung ein Bezugsrecht auf die neuen Geschäftsanteile zu, sodass es nicht gegen ihren Willen zu Verschiebungen bei den Beteiligungsverhältnissen kommen kann. Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln findet eine Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital statt, wodurch sich nur die Höhe des Stammkapitals und nicht des Gesamtbetrags des Eigenkapitals ändert. Die Gesellschafter können ein Genehmigtes Kapital schaffen, durch das die Geschäftsführer ermächtigt werden, binnen fünf Jahren die Ausgabe von neuen Geschäftsanteilen gegen Bar- oder ggf. Sacheinlage zu beschließen.
Heinz-Peter Verspay
Kapitel 19. Kapitalherabsetzung
Zusammenfassung
In diesem Kap. 19 wird die Kapitalherabsetzung dargestellt, die das Gegenstück zur Kapitalerhöhung bildet. Die ordentliche Kapitalherabsetzung ist zu jedem Zweck zulässig, die vereinfachte Kapitalherabsetzung nur zwecks Ausgleichs von Wertminderungen oder Deckung sonstiger Verluste. Als Zweck der ordentlichen Kapitalherabsetzung kommen insbesondere die Rückgewähr von Einlagen, die Einstellung in Rücklagen oder die Beseitigung eines Bilanzverlustes in Betracht. Der Kapitalherabsetzungsbeschluss muss im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Sofern Gläubiger der GmbH mit der Herabsetzung nicht einverstanden sind, sind die ihnen zustehenden Ansprüche zu erfüllen oder sicherzustellen. Eine vereinfachte Kapitalerhöhung setzt voraus, dass vorweg Kapital- und Gewinnrücklagen aufgelöst worden sind und kein Gewinnvortrag vorhanden ist. Der Kapitalherabsetzungsbeschluss ist nicht zu veröffentlichen und die Gläubiger können nicht die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Ansprüche verlangen. Der aus der vereinfachten Kapitalherabsetzung gewonnene Betrag darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung sonstiger Verluste verwendet werden, und Gewinnausschüttungen sind für eine gewisse Zeit nicht bzw. nur eingeschränkt erlaubt.
Heinz-Peter Verspay
Kapitel 20. Auflösung, Liquidation, Löschung
Zusammenfassung
Am Ende des Lebenszyklus der Gesellschaft stehen Auflösung, Liquidation und Beendigung durch Löschung. Fassen die Gesellschafter einen Auflösungsbeschluss, so tritt dadurch die Auflösung der Gesellschaft ein. Damit ändert sich der Gesellschaftszweck von Gewinnerzielung auf Durchführung der Liquidation. Im Rahmen des Liquidationszwecks besteht die GmbH fort und kann erforderlichenfalls auch neue Geschäfte abschließen. Die GmbH wird nun von Liquidatoren – meistens den vormaligen Geschäftsführern – geleitet, die das Vermögen der Gesellschaft zu verflüssigen, die Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen und einen anschließend etwa verbleibenden Überschuss unter die Gesellschafter zu verteilen haben. Reicht das Vermögen jedoch nicht zur Begleichung der Verbindlichkeiten aus, so müssen sie Insolvenzantrag stellen, es sei denn, die Gesellschafter sind von sich aus bereit, die Insolvenzreife durch freiwillige Einzahlungen abzuwenden. Mit der Verteilung des Überschusses an die Gesellschafter ist die Liquidation beendet und die Gesellschaft im Handelsregister zu löschen.
Zur Auflösung der Gesellschaft führt auch die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse; hier erübrigt sich eine Liquidation. Bei Auflösung einer Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt der Insolvenzverwalter, sofern er das Unternehmen nicht weiterführen kann, die Liquidation durch. Der Liquidation bedarf es nicht bei Löschung der Gesellschaft nach Übertragung des gesamten Vermögens bei Verschmelzung oder Aufspaltung oder der Löschung wegen Vermögenslosigkeit.
Heinz-Peter Verspay
Kapitel 21. Formwechsel der GmbH
Zusammenfassung
Die GmbH kann an einem Formwechsel sowohl als formwechselnder Rechtsträger als auch als Zielrechtsform beteiligt sein. Formwechselnde Maßnahmen mit der GmbH als Zielrechtsform sind in Kap. 7 dargestellt. Hier geht es um den Wechsel der Rechtsform einer bestehenden GmbH nach dem Umwandlungsgesetz, insbesondere in die Rechtsform der Aktiengesellschaft. Durch den Formwechsel ändert sich lediglich die äußere Form der Gesellschaft, während die rechtliche und wirtschaftliche Identität gewahrt bleibt. Es handelt sich um ein- und denselben Rechtsträger vor und nach dem Formwechsel. Änderungen gibt es allein bei der rechtlichen Organisation des Unternehmens, dem nach wie vor dasselbe Vermögen zugeordnet wird; ein Vermögensübergang findet nicht statt. Wird also eine GmbH beispielsweise in eine Aktiengesellschaft umgewandelt, so besteht die Veränderung darin, dass anschließend die Vorschriften des Aktiengesetzes anstatt der des GmbH-Gesetzes anzuwenden sind.
In diesem Kapitel werden die einzelnen Schritte des Formwechsels und die dabei zu beachtenden Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes, des GmbH-Gesetzes und der Zielrechtsform aufgezeigt. Die GmbH-Gesellschafter können den Formwechsel vereinfachen, indem sie auf den Formwechselbericht und das Barabfindungsangebot verzichten. Vor der Beschlussfassung über den Formwechsel sollten die Gesellschafter der GmbH eine Gesellschaftervereinbarung treffen zur Regelung von Sachverhalten, die nicht in dem Gesellschaftsvertrag der neuen Gesellschaft geregelt werden können oder sollen (s. Abschn. 5.​4).
Heinz-Peter Verspay
Kapitel 22. Andere Umwandlungsvorgänge bei der GmbH
Zusammenfassung
Die Beteiligung einer GmbH an einem Formwechsel als formwechselnde Gesellschaft ist in Kap. 21 dargestellt, während es hier um eine GmbH geht, die als übertragende Gesellschaft an einer Verschmelzung oder Spaltung teilnimmt oder die in die Rechtsform der „Europäischen Aktiengesellschaft (SE)“ überführt werden soll. Die Umwandlungsvorgänge mit einer GmbH als Zielrechtsform sind in Kap. 7 dargestellt.
Bei einer Verschmelzung werden die Vermögen von mindestens zwei Gesellschaften miteinander vereinigt; ein Sonderfall ist die Übernahme des Gesellschaftsvermögens durch eine natürliche Person als Alleingesellschafter. Die übertragenden Gesellschaften übertragen jeweils ihr gesamtes Vermögen und erlöschen. Die Gesellschafter können auf Verschmelzungsbericht und Verschmelzungsprüfung verzichten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Gesellschafter einer übertragenden Gesellschaft gegen Zahlung einer Abfindung ausscheiden.
Bei einer Spaltung kommt es zur Trennung von Vermögen. Bei der Aufspaltung behält die übertragende GmbH kein Vermögen und erlischt, bei der Abspaltung behält sie einen Teil ihres Vermögens und besteht fort. Das übertragene Vermögen geht auf andere Gesellschaften über, die als Gegenleistung Gesellschaftsanteile ihrer Gesellschaften an die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaften ausgeben. Auch hier ist der Verzicht auf Spaltungsbericht und -prüfung möglich, ebenso unter bestimmten Voraussetzungen das Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Abfindung.
Bei einer Ausgliederung gehen die als Gegenleistung gewährten Anteile an die übertragende Gesellschaft selbst und nicht an ihre Gesellschafter über.
Heinz-Peter Verspay
Kapitel 23. GmbH & Co. KG
Zusammenfassung
Zahlreiche Gesellschaften mit beschränkter Haftung entfalten keine eigene Geschäftstätigkeit, sondern fungieren lediglich als persönlich haftende Gesellschafter in einer GmbH & Co. KG oder einer UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG. Die Rechtsprechung hatte schon frühzeitig klargestellt, dass eine GmbH zusammen mit natürlichen oder mit anderen juristischen Personen eine Kommanditgesellschaft (KG) gründen oder sich an ihr beteiligen kann in der Weise, dass die GmbH der einzige unbeschränkt haftende Gesellschafter (Komplementär) ist.
Die Kommanditisten haften zwar persönlich, aber nur in Höhe der eingetragenen Einlage, und soweit die Einlage erbracht ist, scheidet eine Haftung gegenüber den Gläubigern aus. Die persönlich haftende GmbH wiederum haftet mit ihrem Vermögen unbeschränkt, doch macht ihr haftendes Vermögen zumeist nicht mehr aus als das gesetzliche Mindeststammkapital von 25.000 €, und bei einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Komplementär ist das haftende Vermögen noch geringer. Die GmbH & Co. KG wird deshalb vom Gesetzgeber regelmäßig nicht anders als eine Kapitalgesellschaft behandelt. So gelten für sie dieselben Rechnungslegungsvorschriften einschließlich Abschlussprüfung und Veröffentlichung, und für sie besteht genau wie bei einer Kapitalgesellschaft die Verpflichtung, bei Zahlungsfähigkeit oder Überschuldung den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Steuerlich wird die GmbH & Co. KG jedoch nicht wie eine Kapitalgesellschaft, sondern wie eine Personengesellschaft behandelt.
Heinz-Peter Verspay
Kapitel 24. Verbundene Unternehmen (Konzern)
Zusammenfassung
Das Recht der verbundenen Unternehmen (Konzernrecht) zielt auf den Schutz der Minderheitsgesellschafter und Gläubiger einer abhängigen Gesellschaft vor Maßnahmen des herrschenden Unternehmens. Das Konzernrecht hat nicht nur für Aktiengesellschaften, sondern auch für die GmbH erhebliche praktische Bedeutung. Das GmbH-Gesetz enthält kein eigenes Konzernrecht, die konzernrechtlichen Vorschriften des Aktiengesetzes werden zum Teil entsprechend angewandt. Insbesondere sind die aktienrechtlichen Vorschriften über Beherrschungsverträge und Gewinnabführungsverträge bei der GmbH entsprechend anzuwenden. Dazu gehört das Recht eines Gesellschafters der Untergesellschaft, bei Abschluss eines dieser Unternehmensverträge gegen Abfindung auszuscheiden. Außenstehende werden über die wirtschaftliche Lage eines Konzerns informiert durch die Konzernrechnungslegung (Konzernabschluss und Konzernlagebericht), die bei Vorliegen bestimmter Größenmerkmale erforderlich wird und die darauf abzielt, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese ein einziges Unternehmen seien. Von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist die durch den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages herbeigeführte steuerliche Organschaft, bei der das positive oder negative Ergebnis der Untergesellschaft dem herrschenden Unternehmen steuerlich zugerechnet wird. Das Konzernrecht umfasst auch Abhängigkeitsverhältnisse, die zur Bildung eines faktischen Konzerns führen. Die Minderheitsgesellschafter können den Eintritt der Abhängigkeit nicht immer verhindern; sie können sich aber nach Eintritt der Abhängigkeit mit den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Mitteln gegen eine nachteilige Einflussnahme auf die abhängige Gesellschaft seitens des herrschenden Unternehmens wehren.
Heinz-Peter Verspay
Kapitel 25. Besteuerung der GmbH und der Gesellschafter
Zusammenfassung
Die Ertragsbesteuerung der GmbH und ihrer Gesellschafter unterscheidet sich grundlegend von der Besteuerung der Personengesellschaften und deren Gesellschafter. Die GmbH muss Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer auf der Grundlage ihres Einkommens entrichten. Die Gesellschafter wiederum haben Steuern zu entrichten, wenn und soweit die Gesellschaft Gewinn an sie ausschüttet, wobei die Gesellschaft bei Vornahme der Ausschüttungen Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag als Kapitalertragsteuer einzubehalten hat. Der bei der Veräußerung eines Geschäftsanteils erzielte Veräußerungsgewinn ist in der Regel nur dann nicht einkommensteuerpflichtig, wenn der Veräußerer mit weniger als einem Prozent beteiligt ist.
Die Besteuerung von Schenkungen und Erwerben von Todes wegen beim Übergang einer Beteiligung an einer GmbH unterscheidet sich nicht wesentlich von der beim Übergang einer Beteiligung an einer Personengesellschaft. Bei der GmbH ist wichtig, dass eine Gesellschaftervereinbarung getroffen wird, um die steuerlich begünstigte Mindestbeteiligung von 25 % zu erreichen.
Grunderwerbsteuer kann auch ohne Erwerb oder Veräußerung eines Grundstücks allein durch gesellschaftsrechtliche Vorgänge ausgelöst werden. Zum einen hat die Gesellschaft Grunderwerbsteuer zu entrichten, sofern 90 % der Anteile binnen zehn Jahren auf neue Gesellschafter übergehen, zum anderen hat ein Gesellschafter, in dessen Hand sich mindestens 90 % der Anteile vereinigen, Grunderwerbsteuer zu entrichten, jeweils vom Wert aller Immobilien der Gesellschaft.
Heinz-Peter Verspay
Kapitel 26. Rechtsformwahl
Zusammenfassung
Die Wahl der Rechtsform ist eine wichtige unternehmerische Entscheidung. Bei einem Vergleich zeigt sich, dass es die richtige Form für alle Unternehmen nicht gibt. Die GmbH wird nachstehend mit den Personengesellschaften (GbR, Partnerschaftsgesellschaft, OHG und KG), mit der GmbH & Co. KG, mit der Aktiengesellschaft und mit der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) verglichen, wobei die Haftung der Gesellschafter, Rechnungslegung, Insolvenzrecht, unternehmerische Mitbestimmung über den Aufsichtsrat und die Besteuerung gegenübergestellt werden.
Bei der Haftung unterscheiden die Kapitalgesellschaften sich untereinander nicht, bei keiner von ihnen haftet ein Gesellschafter persönlich, wohingegen bei den Personengesellschaften die Gesellschafter grundsätzlich persönlich haften, mit Ausnahme des Kommanditisten einer KG.
Die GbR und die Partnerschaftsgesellschaft sind nicht buchführungs- und bilanzierungspflichtig. OHG und KG sind zur Buchführung und zur Aufstellung eines Jahresabschlusses gem. §§ 242 bis 261 HGB verpflichtet. Die Kapitalgesellschaften und die GmbH & Co. KG haben die strengen ergänzenden Vorschriften gem. § 264 ff. HGB zu befolgen.
Für Personengesellschaften besteht keine Insolvenzantragspflicht, anders als bei der GmbH & Co. KG und den Kapitalgesellschaften.
Die Personengesellschaften unterliegen nicht der unternehmerischen Mitbestimmung. Bei der GmbH & Co. KG kann die paritätische Mitbestimmung eintreten. Die SE behält den bei ihrer Gründung bestehenden Mitbestimmungsstatus bei.
Die unterschiedliche Besteuerung von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften kann ausschlaggebend sein, Unternehmen mit niedrigen Ausschüttungen bevorzugen oft die Kapitalgesellschaft.
Heinz-Peter Verspay
Backmatter
Metadaten
Titel
GmbH-Handbuch für den Mittelstand
verfasst von
Heinz-Peter Verspay
Copyright-Jahr
2024
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-662-68506-8
Print ISBN
978-3-662-68505-1
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-68506-8

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