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08-03-2024 | Steuerrecht | Nachricht | News

Betriebsprüfung nach dem Tod des Inhabers beschäftigt BFH

Author: Hans-Ulrich Dietz

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Eine Betriebsprüfung ist auch nach dem Tod des Geschäftsinhabers zulässig, urteilte das Finanzgericht Hessen. Die beiden Söhne eines verstorbenen Bauunternehmers hatten das Gerichtsverfahren angestrengt. Nun liegt die Sache beim Bundesfinanzhof (BFH).

Die Durchführung einer steuerlichen Betriebsprüfung für zurückliegende Besteuerungszeiträume ist nach dem Urteil des Finanzgerichts Hessen von Mai 2023 (Az.: 8 K 816/20) auch dann zulässig, wenn der Betriebsinhaber verstorben ist und der Betrieb von den Erben nicht weitergeführt wird. Die steuerlichen Pflichten, so die Richter, gehen mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben über. Das umfasst auch die Duldung der Betriebsprüfung.

Betriebsprüfung nach dem Tod des Betriebsinhabers

Geklagt hatten zwei Söhne, die jeweils Miterbe nach ihrem verstorbenen Vater geworden waren. Der Vater betrieb bis zu seinem Tod ein Bauunternehmen, das von den Sohnen allerdings nicht weitergeführt worden war. Das beklagte Finanzamt ordnete dennoch eine Betriebsprüfung für mehrere zurückliegende Jahre an. 

Die Kläger argumentierten, dass eine Betriebsprüfung nur erfolgen dürfe, solange der Inhaber selbst Auskünfte zu der betrieblichen Tätigkeit geben könne und der Betrieb noch existiere. Eine Betriebsprüfung nach dem Tod des Betriebsinhabers sei daher unzulässig. 

Rückwirkende Überprüfung "in der Natur der Sache"

Die Richter des achten Senats des Hessischen Finanzgerichts sahen das anders und hatten die Klage abgewiesen. Nach § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung ist eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen zulässig, die einen Betrieb unterhalten. Diese Regelung sei aus Gleichheitsgründen notwendig, um bei Gewerbetreibenden die Richtigkeit der Buchführung und damit im Ergebnis die selbst ermittelte Höhe der Steuern überprüfen zu können. Dabei liege es in der Natur der Sache, dass im Regelfall zurückliegende Jahre überprüft würden. 

Die Vorschrift könne daher nur so verstanden werden, dass der Betrieb in dem Zeitraum der überprüft werden solle existiert habe. Eine spätere Betriebseinstellung sei unmaßgeblich, da im Erbfall alle Rechte und Pflichten auf den oder die Erben übergingen. Eine Außenprüfung müsse daher auch von denjenigen geduldet werden, die den Betrieb nie selbst geführt hätten. 

Mögliche Auskunftsprobleme nicht relevant

Mögliche Schwierigkeiten in Bezug darauf, dass bestimmte Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorgelegt werden könnten, seien nicht bei der Frage der Zulässigkeit einer Außenprüfung zu berücksichtigen. Dies seien Umstände, die im späteren Besteuerungsverfahren auf der Ebene der Beweisführung Bedeutung erlangten. Auch sei irrelevant, ob bezüglich älterer Besteuerungszeiträume noch Einspruchs- oder Klageverfahren anhängig seien, da jedes Jahr für sich allein betrachtet werden müsse.

Nun wird sich der Bundesfinanzhof (Az.: X B 73/23) der Sache annehmen. Die Kläger haben Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. 

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