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20-05-2022 | Compliance | Fragen + Antworten | Article

Koalition will Mitbestimmung in Familienunternehmen

Authors: Dr. Christoph Kurzböck, Victoria Caliebe

3:30 min reading time

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Die Bundesregierung hat Pläne, die betriebliche Mitbestimmung neu zu definieren. Vor allem der Mittelstand wäre betroffen. Dieser reagiert skeptisch, da Familienunternehmen nicht mehr mitbestimmungsfrei agieren könnten. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema.

Wie sehen die Pläne der Bundesregierung konkret aus? 

Bislang macht der Koalitionsvertrag die missbräuchliche Umgehung geltenden Mitbestimmungsrechts zum gemeinsamen Ziel der Bundesregierung. Diese will sich für eine Weiterentwicklung der Unternehmensmitbestimmung einsetzen. Konkret hervorgehoben werden der Einfriereffekt bei der Rechtsform der Societas Europaea (SE) sowie die Übertragung der Konzernzurechnung aus dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) auf das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG). 

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Erster Hauptteil: Theoretische und konzeptionelle Fundierung der Corporate Governance in Familienunternehmen

In Deutschland werden je nach Definition zwischen 60 Prozent und über 90 Prozent der Unternehmen als Familienunternehmen bezeichnet. Die vergleichsweise große Bandbreite der volkswirtschaftlichen Bedeutung ist maßgeblich auf ein unterschiedliches Verständnis der wesensbestimmenden Eigenschaften eines Familienunternehmens zurückzuführen.

Auch außerhalb des Koalitionsvertrags wird eine Erweiterung der Kataloge der mitbestimmten Rechtsformen gefordert. Insbesondere die Gestaltungsform der GmbH & Co. KG soll künftig auch in das DrittelbG aufgenommen werden. SPD und Grüne kritisieren aber auch weitere Gestaltungsvarianten wie etwa den Einsatz von Stiftungen oder Auslandsgesellschaften.  

Wie ist die rechtliche Bestimmung für die Besetzung von Aufsichtsräten? 

Die Mitbestimmungsgesetze staffeln die Größe des gesamten Aufsichtsrats zunächst nach der Arbeitnehmerzahl im Unternehmen. Die Anzahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat richtet sich dann ebenfalls nach der Zahl der Beschäftigten im Unternehmen. Ab einem Schwellenwert von 500 Arbeitnehmern ist der Aufsichtsrat nach dem DrittelbG zu einem Drittel mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen. Erreicht das Unternehmen den Schwellenwert von 2.000 Arbeitnehmern, so kommt es sogar zu einer paritätischen Besetzung des Aufsichtsrats nach dem MitbestG. 

Zwar sind die Arbeitnehmerzahlen im mitbestimmungsrechtlichen Sinne grundsätzlich unternehmensbezogen zu bemessen. Überdies existieren für die Berechnung der maßgeblichen Arbeitnehmer-Schwellenwerte aber spezielle Normen zur Zurechnung von Arbeitnehmern in Konzernen, sodass es auch in Holdingkonstruktionen zu einer Mitbestimmung auf Ebene der Holding kommen kann. Eben diese sogenannte Konzernzurechnungsnorm des MitbestG soll in ihrer Gänze nach dem Koalitionsvertrag auch auf das DrittelbG übertragen werden. 

Welche Größenordnungen der Unternehmen sollen neu definiert werden? 

Eine Absenkung der maßgeblichen Schwellenwerte von derzeit 500 beziehungsweise 2.000 Arbeitnehmern sieht der Koalitionsvertrag nicht ausdrücklich vor. Aus Kreisen der SPD wurde jedoch in der Vergangenheit gefordert, den Schwellenwert für die Geltung des MitbestG auf 1.000 Beschäftigte und den Schwellenwert des DrittelbG auf 250 Beschäftigte zu senken. Gedeckt wäre eine solche Neudefinition zumindest von der Absicht des Koalitionsvertrags zur Weiterentwicklung der unternehmerischen Mitbestimmung insgesamt.   

Wird in dem Zuge auch die EU-Gesellschaftsform SE einer Änderung unterzogen werden müssen?

Es ist ausdrückliches Ziel des Koalitionsvertrags, den sogenannten 'Einfriereffekt' der SE so zu verändern, dass eine Mitbestimmungsvermeidung verhindert wird. Aufgrund des europarechtlichen Ursprungs des SE-Rechts ist eine Verschärfung der unternehmerischen Mitbestimmung im Zusammenhang mit der SE durch den deutschen Gesetzgeber im Alleingang jedoch nicht möglich. Es wird ein Rechtsänderungsakt auf europäischer Ebene erforderlich werden, der zunächst einen einheitlichen Konsens aller EU-Mitgliedstaaten voraussetzt. Zwar verfügen fast alle EU-Mitgliedstaaten über Mitbestimmungs- und Mitwirkungsstrukturen, dennoch gibt es in Deutschland die strengsten Regularien zur unternehmerischen Mitbestimmung. Dies lässt zunächst zeitintensive Diskussionen auf EU-Ebene erwarten.  

Welche Überlegungen kommen mit einer solchen Veränderung auf die Unternehmen zu? 

Die Möglichkeiten, als Familienunternehmen weiterhin mitbestimmungsfrei zu agieren, werden durch die Absichten der Bundesregierung stark limitiert. Überlegungen müssen neben mitbestimmungsrechtlichen Aspekten auch die in Betracht kommenden Governance-Strukturen beleuchten und abwägen. Aber auch steuerrechtliche Fragen sollten in diese Überlegungen einbezogen werden. Bei familiengeführten Unternehmen kommen außerdem Nachfolgefragen und der Einflussnahme des Gesellschafterkreises auf die Unternehmensgeschicke besondere Bedeutung zu. Gerade letzteres konkurriert erheblich mit den mitbestimmungsrechtlichen Gestaltungsoptionen. 

Da aus aktueller Perspektive noch unklar ist, wo genau die Bundesregierung bei der beabsichtigten Weiterentwicklung der Mitbestimmung ansetzen wird, muss auch diese Ungewissheit in die derzeitigen Umstrukturierungsüberlegungen einbezogen werden. So gibt es Überlegungen, die Drittelbeteiligungslücke zu schließen, deren Umsetzung noch nicht einmal einer Zustimmung des Bundesrats bedarf, sodass mit einer zügigen Implementierung durch den Gesetzgeber zu rechnen ist. Andere Zielsetzungen, wie die Änderung des Mitbestimmungsniveaus auf Ebene der SE, werden dagegen aus den oben genannten Gründen zeitintensive Prozesse und Hürden mit sich bringen. Mit Blick auf die Komplexität und Dauer derartiger Umstrukturierungsmaßnahmen ist betroffenen Unternehmen daher angeraten, schnell zu handeln. 

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