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2019 | OriginalPaper | Buchkapitel

§ 1 Einleitung

verfasst von : Benjamin Goehl

Erschienen in: Arzthaftung und Verjährung

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

Geradezu verheerend undurchsichtig ist die Rechtsprechung zu Einzelheiten der Verjährung von Arzthaftpflichtansprüchen seit der Schuldrechtsreform geworden.
Dieser von Süß jüngst erhobene Befund mag zunächst einmal erstaunen, unterliegt die Verjährung von Arzthaftungsansprüchen – gleich ob ihnen ein Behandlungs- oder ein Aufklärungsfehler zugrunde liegt – doch der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Es gilt mithin nicht etwa ein Sonderverjährungsrecht, sondern die allgemeine Regel des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach die Verjährung mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

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Fußnoten
1
Süß, FS Bergmann 2016, S. 308.
 
2
Die erste grundlegende und umfassende Untersuchung findet sich bei Spiro, Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen, 1975.
 
3
Peters, Kenntnis vom Schaden als Verjährungsvoraussetzung, JZ 1983, 121, 121; ähnlich Birr, Verjährung und Verwirkung, Rn. 1.
 
4
Siehe etwa Mansel/Budzikiewicz, Das neue Verjährungsrecht, 2002; Krämer, Die Neuregelung des Verjährungsrechts im Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, 2002; Riedhammer, Kenntnis, grobe Fahrlässigkeit und Verjährung, 2004; Piekenbrock, Befristung und Verjährung, 2006; Otto, Die Bestimmung des § 199 I Nr. 2 BGB, 2006; Birr, Verjährung und Verwirkung, 2006; grundlegend für die Änderung des Verjährungsrechts war freilich das umfassende Gutachten von Peters/Zimmermann, Verjährungsfristen, Der Einfluß von Fristen auf Schuldverhältnisse; Möglichkeiten der Vereinheitlichung von Verjährungsfristen, in: Bundesminister der Justiz (Hrsg.): Gutachten und Vorschläge zur Überarbeitung des Schuldrechts, Band 1, S. 77 – 373, 1981.
 
5
Riedhammer, Kenntnis, grobe Fahrlässigkeit und Verjährung; Otto, Die Bestimmung des § 199 I Nr. 2 BGB.
 
6
Otto, Die Bestimmung des § 199 I Nr. 2 BGB, S. 226.
 
7
Preis/Schneider, Das Patientenrechtegesetz, NZS 2013, 281, 285 f.; Schreiber in: HK-BGB, § 630h Rn. 1; zur richterrechtlich geprägten, aber in der Sache weitgehend identischen Rechtslage vor Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes siehe etwa Wagner in: MüKoBGB, 6. Auflage 2013, § 823 Rn. 840 ff.
 
8
Katzenmeier, Arzthaftung, S. 378 ff.; vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.7.1979 – 2 BvR 878/74, NJW 1979, 1925, 1927 f.
 
9
BT-Drs. 17/10488, S. 29; Spickhoff in: Spickhoff, MedR, § 630h BGB Rn. 1; Ders. in: Soergel, BGB, Anh I § 823 Rn. 216; Schreiber in: HK-BGB, § 630h Rn. 1.
 
10
Auf die besondere Bedeutung von Kenntnis und Kennenmüssen im Bereich der Arzthaftung weist deshalb auch Spindler in: BeckOK-BGB (45. Ed. 01.02.2017), § 199 Rn. 26a hin.
 
11
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten vom 20. Februar 2013, verkündet am 25. Februar 2013, BGBl. I 2013, S. 277.
 
12
So wurden in den Jahren 2012 und 2013 12232 bzw. 12173 Anträge bei den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen gestellt, was in etwa einem Viertel aller vermuteten Arzthaftungsfälle entspricht: Bundesärztekammer, Statistischen Erhebung der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen für das Statistikjahr 2013, S. 2 f.; dem stehen im Jahr 2013 10433 bei den Zivilgerichten erstinstanzlich erledigte Fälle gegenüber, Statistisches Bundesamt, Fachserie 10 Reihe 2.1, 2013, S. 18 (Amtsgerichte: 1630 Fälle), S. 42 (Landgerichte: 8803 Fälle); siehe zum Ganzen auch Katzenmeier, AnwBl 2008, 819, 823.
 
Metadaten
Titel
§ 1 Einleitung
verfasst von
Benjamin Goehl
Copyright-Jahr
2019
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-57866-7_1

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