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2017 | OriginalPaper | Buchkapitel

§ 1 Übersicht

verfasst von : Justus Meyer

Erschienen in: Wirtschaftsprivatrecht

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

§ 1 liefert eine Einführung, in der z.B. der Unterschied zwischen Privatrecht, Strafrecht und öffentlichem Recht, zwischen einer deutschen Rechtsverordnung und einer EU-Verordnung und auch zwischen einem Mahnverfahren und einem Klageverfahren erläutert wird. Der Leser erfährt, was es mit dem IPR und dem UN-Kaufrecht auf sich hat, und lernt die Grundregeln zur Prüfung von Ansprüchen kennen.

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Anhänge
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Glossar
Recht
Allgemein verbindlicher Ordnungsrahmen, staatlich gesetzt und durchgesetzt.
Rechtsnormen
Gesetze im materiellen Sinn (§ 2 EGBGB). Grundgesetz, förmliche Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen. Auch Gewohnheitsrecht.
Richterrecht
entsteht bei der Auslegung und Fortbildung von Rechtsnormen.
Materielles Recht
Rechte und Pflichten der Einzelnen untereinander und gegenüber dem Staat.
Verfahrensrecht
z. B. Prozessrecht, sichert die Durchsetzung des materiellen Rechts.
Privatrecht
regelt die Rechtsbeziehungen von (Privat-) Personen untereinander.
Strafrecht
sanktioniert gravierendes schuldhaftes Fehlverhalten mit Strafe.
Öffentliches Recht
regelt die Organisation des Staates und die Beziehung der Bürger zum Staat.
Privatautonomie
Im Privatrecht vorherrschendes Prinzip: Freiheit des Einzelnen, seine Rechtsbeziehungen zu anderen grds. selbstbestimmt zu regeln.
Dispositives Recht
Nachgiebiges Recht. Es kann im Gegensatz zu zwingendem Recht durch Vereinbarung abbedungen werden.
Verfassungsrecht
Insb. im GG enthalten. Übergeordnetes Recht, an dem sich auch alles Privatrecht messen lassen muss. Auch Privatrechtsnormen sind im Licht des GG auszulegen; GG-widriges Recht ist nichtig.
EU-Recht
Insb. EUV und AEUV, EU-Verordnungen und EU-Richtlinien. Dem deutschen Recht grds. übergeordnetes Recht. Auch deutsches Privatrecht muss sich insb. am EUV und AEUV messen lassen, ist entspr. auszulegen und ist suspendiert, wenn es ihnen widerspricht. EU-Verordnungen gelten unmittelbar. EU-Richtlinien sind durch nationale Gesetze umzusetzen (vgl. Art. 288 AEUV).
Internationales Privatrecht
(IPR) insb. in der Rom I- und Rom II-Verordnung und im EGBGB geregelt, bestimmt, welches nationale materielle Recht (Sachrecht) auf einen Sachverhalt mit Auslandsberührung Anwendung findet.
Klage
Prozesshandlung, mit der um Rechtsschutz durch das Zivilgericht ersucht wird. Die Klagezustellung macht einen Anspruch rechtshängig. Im Prozess wird geklärt, ob der Anspruch besteht. Ggf. wird der Beklagte verurteilt (Urteil = Vollstreckungstitel).
Eine Anklage wird dagegen von der Staatsanwaltschaft erhoben (Strafrecht).
Mahnverfahren
Verfahren, um bei Zahlungsansprüchen ohne Prozess zu einem Titel zu kommen. Mahnbescheid: Widerspruch? Vollstreckungsbescheid: Einspruch? Wenn ja: Prozess. Wenn nein: Titel.
Schiedsverfahren
Alternative zum gerichtlichen Verfahren, weitgehend privatautonom ausgestaltet. Ein Schiedsgericht fällt einen Schiedsspruch, der ggf. nach staatlicher Anerkennung auch vollstreckt werden kann.
Int. Zivilverfahrensrecht
Bestimmt bei Fällen mit Auslandsberührung, welches Gericht zuständig ist und nach welchen Regeln das Verfahren abgewickelt und vollstreckt wird. Wichtigste Quellen: EuGVVO, ZPO (analog).
Zwangsvollstreckung
Durchsetzung von Ansprüchen z. B. durch Pfändung von Sachen (durch Gerichtsvollzieher) und Versteigerung.
Insolvenz
Bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit: Verfahren zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger und zur Erleichterung des Neuanfangs für den Schuldner.
Zivilgerichte
Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof.
Berufung
Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile, beschränkte erneute Tatsachenprüfung und Prüfung auf Rechtsfehler.
Revision
Rechtsmittel gegen Berufungsurteile, erneute Rechtsprüfung.
Anspruchsgrundlage
Rechtsnorm, derzufolge jemand unter bestimmten (im Tatbestand abstrakt beschriebenen) Umständen ein Tun oder Unterlassen verlangen kann (Rechtsfolge).
Einwendung
Verteidigungsnorm: rechtshindernd (Anspr. entsteht nicht), rechtsvernichtend (Anspr. geht unter) oder rechtshemmend (Anspr. ist nicht durchsetzbar).
Beweislast
Risiko, dass eine streitige Tatsache nicht bewiesen werden kann. Die Partei, der die Tatsache günstig ist, muss sie grds. darlegen und ggf. beweisen.
Anspruchsprüfung
Anspruchsgrundlagen auswählen, die gewünschte Rechtsfolge enthalten. Aufgliederung des Tatbestandes und Subsumtion: Liegen die Voraussetzungen vor? U. U. Einwendungen prüfen (jeweils alle Anspruchsgrundlagen und alle Einwendungen).
Metadaten
Titel
§ 1 Übersicht
verfasst von
Justus Meyer
Copyright-Jahr
2017
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-52734-4_1

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