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Zusammenfassung
Achenbach, Die Verselbständigung der Unternehmensgeldbuße bei strafbaren Submissionsabsprachen – ein Papiertiger?, wistra 1998, 168; ders., Das neue Recht der Kartellordnungswidrigkeiten, wistra 1999, 241; P. Cramer, Zur Strafbarkeit von Preisabsprachen in der Bauwirtschaft – Der Submissionsbetrug 1995; Gottschalk/Lubner, Die Einführung des bundesweiten Wettbewerbsregisters – ein komplizierter rechtlicher Dreiklang, NZWiSt 2018, 96; Grützner, Die Sanktionierung von Submissionsabsprachen, 2003; Hoeren/Münker, Die neue EU-Richtlinie zum Schutz von Betriebsgeheimnissen und die Haftung Dritter, CCZ 2018, 85; Hohmann, Die strafrechtliche Beurteilung von Submissionsabsprachen, NStZ 2001, 566; Otto, Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, § 298 StGB, wistra 1999, 41; Satzger, Der Submissionsbetrug, 1994; Willer, Ermittlungen der Europäischen Kommission in Wettbewerbssachen, WiJ 2018, 14; Achenbach, Die Einführung einer „unternehmensgerichten Sanktion“ und einer Ausfallhaftung im Kartellordnungswidrigkeitenrecht durch die 9. GWB-Novelle, wistra 2018, 185; beachte (Entwurf eines) Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters (WRegG) – siehe dazu BeckOK-StGB/Momsen/Laudien, § 298 Rn. 45; Hotz, JuS 2017, 922; Bechtold/Bosch, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen: GWB, 10. Aufl. 2021; Göpfert/Merten/Siegrist, Mitarbeiter als Wissensträger, NJW 2008, 1703; Fort, Zivilrechtliche Sanktionen bei Kartellverstößen, Mäger (Hrsg.), Europäisches Kartellrecht, 2. Aufl. 2011, Kap. 11, 500–524; Krebs/Eufinger/Jung, Bußgeldminderung durch Compliance-Programme im deutschen Kartellbußgeldverfahren?, CCZ 2011, 213; Langen/Hermann, Kommentar zum deutschen und Europäischen Kartellrecht, Band 1, Deutsches Kartellrecht, 13. Aufl. 2018; Wiedemann (Hrsg.), Handbuch des Kartellrechts, 4. Aufl. 2020; Wirth, Das neue Wettbewerbsregister, CCZ 2018, 181.
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BGH NJW 2012, 3318, 3319; BT-Drs. 13/5584, 13; Fischer, § 298 Rn. 2, 6; LK/Tiedemann, § 298 Rn. 7; Lackner/Kühl/Heger, § 298 Rn. 1: mitgeschützt seien das Vermögen des Veranstalters und der Mitbewerber; NK/Dannecker, § 298 Rn. 14: mitgeschützt sei nur das Vermögen des Veranstalters, weil es typischerweise gefährdet werde; SK/Rogall, § 298 Rn. 3 und MüKo-StGB/Hohmann § 298 Rn. 4 gehen hingegen davon aus, dass allein der freie Wettbewerb geschützt sei.
SK/Rogall, § 298 Rn. 9f.; LK/Tiedemann, § 298 Rn. 20: nur bestimmte Unternehmen werden zur Abgabe von Angeboten aufgefordert, insbesondere im Baugewerbe; Schönke/Schröder/Heine/Eisele, § 298 Rn. 4ff. sieht hierin ein besonders kriminogenes (Verbrechen hervorrufendes) Faktum.
Fischer, § 298 Rn. 4; ausführlich zu den Begrifflichkeiten LK/Tiedemann, § 298 Rn. 19ff.; auch NK/Dannecker, § 298 Rn. 23 ff., z. B. zu den Verdingungsordnungen – privaten Regelwerken, die Rechtsnormqualität erlangen, wenn die ausschreibende öffentliche Hand auf sie hinweist, öffentlichen und privaten Ausschreibungen und Arten von Vergabeverfahren.
Wittig, Wirtschaftsstrafrecht, § 25 Rn. 9; Differenzierend LK/Tiedemann, § 298 Rn. 13: kein Sonderdelikt im formellen Sinne, allerdings sei die Rechtswidrigkeit der Absprache nach dem GWB zu richten, welches sich wiederum nur an Unternehmen richtet. Deshalb seien Personen auf der Seite des Veranstalters keine tauglichen Täter. Ratio: keine Ausdehnung der Strafbarkeit; ebenso NK/Dannecker, § 298 Rn. 19.
Schönke/Schröder/Heine/Eisele, § 298 Rn. 23: Mittäterschaft auch bei Nicht-Kartellmitgliedern denkbar; allerdings wird es meist an der Kausalität fehlen.
Lackner/Kühl/Heger, § 298 Rn. 7 mit der Konsequenz, dass keine sukzessive Beihilfe nach Vollendung möglich wäre, in Betracht käme aber eine Beteiligung an § 263 StGB.
Vgl. Fischer, § 298 Rn. 18a; a. A. SK/Rogall, § 298 Rn. 25, der von einem Verbotsirrtum ausgeht, da es sich bei der Rechtswidrigkeit um ein gesamttatbewertendes Merkmal handele.
Fischer, § 298 Rn. 21; LK/Tiedemann, § 298 Rn. 44, hält dies bei Bauleistung aufgrund einer bedenklichen Annäherung an § 263 StGB für nicht sachgerecht; in Bezug auf die Beendigung stellt Lackner/Kühl/Heger, § 298 Rn. 7, auf die Abgabe des Angebots als Tathandlung ab; NK/Dannecker, § 298 Rn. 110, will demgegenüber auf die Erteilung des Zuschlags abstellen.
Nr. 242 Abs. 1 RiStBV; so auch Simonis, CCZ 2016, 70, 72. Im Ermittlungsverfahren strafprozessual zulässig ist etwa die Durchführung einer Telekommunikationsüberwachung (§ 101a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1s StPO; einschließlich Quellen-TKÜ iSv § 100a Abs. 1 S. 2 und 3 StPO), BeckOK-StGB/Momsen/Laudien, § 298 Rn. 43.
LK/Tiedemann, § 298 Rn. 53 ff.; NK/Dannecker, § 298 Rn. 116, geht davon aus, dass ausländische Ausschreibungen, auf die EG-Recht Anwendung findet, dem Schutzbereich des § 298 StGB unterfallen.
Vgl. auch Momsen, Auswüchse beim Schutz der Marke „Olympische Spiele“ und dem Gebrauch der Olympischen Ringe in: Emrich/Büch/Pitsch (Hrsg.), Olypmische Spiele – noch zeitgemäß? Werte, Ziele, Wirklichkeit in multidisziplinärer Betrachtung, 2013, 225 ff.; Momsen, Olympiaschutzgesetz im Jahr 2021 – zeitgemäßer Markenschutz?, in: Markenartikel Magazin, 2021.
Metadaten
Titel
§ 6 Straftaten gegen den Wettbewerb und Kartellstrafrecht
verfasst von
Carsten Momsen Adja Lea Niang Philipp Bruckmann Sebastian Laudien