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2016 | OriginalPaper | Buchkapitel

§ 8 Subventions- und Beihilfenrecht

verfasst von : Dr. Sebastian Unger

Erschienen in: Kompendium Öffentliches Wirtschaftsrecht

Verlag: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

Gegenstand des Abschnitts ist öffentiche Förderung wirtschaftlich tätiger Unternehmen durch Subventionen. Subventionen sind Zuwendungen, denen keine Gegenleistungeg gegenübersteht. Dies können sowohl positive Leistungen als auch Belastungsminderungen sein. Den rechtlichen Rahmen für öffentliche Subventionen liefert das Subventions-und Beihilfenrecht. In seinem materiellen Teil zielt es auf einen Ausgleich zwischen der Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung und legitimen wirtschafts- und wettbewerbspolitischen Anliegen: Einerseits wirken sich Subventionen bei ihren Empfängern kostenentlastend aus und führen daher regelmäßig zu Wettbewerbsverzerrungen. Andererseits zielen sie darauf, ein technisches Marktversagen zu kompensieren oder ein Marktergebnis aus sozial- oder verteilungs-politischen Gründen zu korrigieren, weil der Markt, obwohl er ökonomisch funktioniert, ein aus politischer Sicht wünschenswertes Ziel verfehlt. Sie sind damit ein wichtiges Mittel der Wettbewerbs- und Wirtschaftspolitik. Das materielle Subventions- und Beihilfenrecht erkennt dies zwar grundsätzlich an, versucht aber zugleich, die Verzerrung des Wettbewerbs auf ein gesamtgesellschaftlich angemessenes Maß zu begrenzen. Neben das materielle Subventions- und Beihilfenrecht treten formelle Bestimmungen. Sie regeln die Vergabe von Subventionen sowie – erforderlichenfalls – ihre Rückforderung. Darüber hinaus ist der Rechtsschutz im Subventions- und Beihilfenrecht von großer Bedeutung.

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Fußnoten
1
Empirischer Überblick über die Subventionspraxis des Bundes zuletzt in BMF, 24. Subventionsbericht, 2013, zugleich veröffentlicht als BT-Drs. 17/14621; instruktiv aus Unionssicht auch das State Aid Scoreboard der Kommission, das einen Überblick über die mitgliedstaatliche Subventionspraxis vermittelt, http://​ec.​europa.​eu/​competition/​state_​aid/​scoreboard/​horizontal_​objectives_​en.​html (16.03.2015).
 
2
Typologie bei Kämmerer, HStR3 V, § 124 Rn. 12 ff.
 
3
Etwa Perron, in: Schönke/Schröder (Hrsg.), StGB, 29. Aufl. 2014, § 264 StGB Rn. 10.
 
4
In diese Richtung etwa Ruthig/Storr, Rn. 746; ähnlich P. M. Huber, in: Schoch, Kap. 3 Rn. 239 f.: Belastungsminderungen nur wirtschaftlich, nicht aber wirtschaftsverwaltungsrechtlich gleichzustellen; siehe auch EuGH, Rs. C-387/92, Slg. 1994, I-877, Rn. 13 – Banco Exterior de España/Ayuntamiento de Valencia.
 
5
Ebenso etwa Ehlers, DVBl. 2014, 1 (1); Kämmerer, HStR3 V, § 124 Rn. 11; Kühling, in: Ehlers/Fehling/Pünder, § 29 Rn. 6; Schorkopf, in: Kirchhof/Korte/Magen, § 12 Rn. 12 f.
 
6
Dafür etwa Ehlers, DVBl. 2014, 1 (2).
 
7
Kritisch auch Kämmerer, HStR3 V, § 124 Rn. 5.
 
8
Dazu instruktiv Fritsch, Marktversagen und Wirtschaftspolitik, 8. Aufl. 2011, S. 79 ff.
 
9
Ein klassisches Beispiel ist die Internalisierung externer Effekte: Beihilfen zielen insoweit darauf, Anreize für unternehmerisches Verhalten zu setzen, das positive externe Effekte (also: Vorteile, die nicht dem Unternehmen selbst, sondern der Gesamtgesellschaft zugutekommen) erzeugt, daher politisch erwünscht ist, aber erst unter Berücksichtigung auch dieser externen Effekte wirtschaftlich ist und folglich ohne eine Subvention aus unternehmerischer Perspektive unterbleiben würde; dazu am Beispiel von unternehmerischen Ausbildungsmaßnahmen Unger, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 1871.
 
10
Das wirtschaftsverwaltungsrechtliche Schrifttum spricht von „Wirtschaftslenkung“, Badura, Rn. 178; P. M. Huber, in: Schoch, Kap. 3 Rn. 232. Ein Beispiel ist die Versorgung mit Breitband. Sie sichert nach den Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau, ABl. EU 2013 C 25/1 (Leitlinien Breitbandausbau), Rn. 39, „den Zugang aller Mitglieder der Gesellschaft zu einem wesentlichen Instrument der Kommunikation und der Teilhabe an der Gesellschaft“, ermöglicht eine „freie Meinungsäußerung“ und stärkt damit den „sozialen und territorialen Zusammenhalt“. Vom Markt wird sie in dünn besiedelten Gebieten nicht bereitgestellt, weil sie hier nicht rentabel ist. Erforderlich sind daher Subventionen. Allgemein zur Unterscheidung von Marktversagens- und Marktergebniskorrektur Behrens, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Einl. Rn. 164 ff. und 167 ff.; alternativ wird auch zwischen „ökonomischem“ oder „allokativem“ und „sozialem“ oder „distributivem“ Marktversagen unterschieden, Jaeger, WuW 2008, 1064 (1070 ff.); zum Ganzen auch Unger, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 1881 mit Fn. 1822.
 
11
Ökonomische Analyse von Beihilfen etwa bei Behrens, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Einl. Rn. 163 ff.
 
12
Dazu sowie zu „Klausurkonstellationen“ im Subventionsrecht instruktiv Ebeling/Tellenbröker, JuS 2014, 217.
 
13
BVerwGE 6, 282 (287), unter Hinweis auf Forsthoff, DVBl. 1957, 724.
 
14
So BVerwGE 6, 282 (287); siehe aus der Folgezeit etwa 58, 45 (48); 104, 220 (222).
 
15
So BVerwGE 90, 112 (126).
 
16
Siehe etwa Art. 79 Abs. 2 S. 1 Verf. BW, Art. 78 Abs. 3 BayVerf. und Art. 81 Abs. 3 S. 1 Verf. NRW.
 
17
Siehe etwa § 79 Abs. 1 S. 1 GO BW, Art. 63 Abs. 1 S. 1 BayGO und § 78 Abs. 1 GO NRW.
 
18
So BVerwGE 104, 220 (222); aus dem Schrifttum etwa Siekmann, in: Sachs, Art. 110 Rn. 24.
 
19
Zum Vorstehenden, wenn auch für den Schutzbereich der Religionsfreiheit, BVerwGE 90, 112 (126). Mit Blick auf das Demokratieprinzip hält neuerdings OVG Berl-Bbg, NVwZ 2012, 1265 (1266 ff.), ein formelles Gesetz für erforderlich; zustimmend für „Subventionen in außerordentlicher Höhe“ Ehlers, DVBl. 2014, 1 (4).
 
20
Dazu m. w. N. nur F. Wollenschläger, in: Kirchhof/Korte/Magen, § 6 Rn. 64.
 
21
So, wenn auch für eine wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand, BVerwG, NJW 1995, 2938 (2939); ähnlich NJW 1978, 1539 (1539 f.); Bungenberg/Motzkus, WiVerw 2013, 73 (84).
 
22
Grundlegend BVerfGE 105, 252 (265); fortführend 115, 205 (229 f.); 116, 135 (151 f.); zustimmend etwa Bäcker, Wettbewerbsfreiheit als normgeprägtes Grundrecht, 2007, S. 124; zur Kritik Unger, in: Kirchhof/Korte/Magen, § 8 Rn. 41 ff.
 
23
Tatsächlich geht es in der Sache um eine Erweiterung wirtschafts- und wettbewerbspolitischer Handlungsspielräume im Sinne einer sozialstaatlichen Grundrechtstheorie, Unger, in: Kirchhof/Korte/Magen, § 8 Rn. 42 f.
 
24
So F. Wollenschläger, VerwArch 102 (2011), 20 (38 f.).
 
25
Im Einzelnen Unger, in: Kirchhof/Korte/Magen, § 8 Rn. 43; zum grundrechtstheoretischen Hintergrund ders., in: I. Augsberg/ders. (Hrsg.), Basistexte Grundrechtstheorie, 2012, S. 377 (379 f.).
 
26
So mit Blick auf eine wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand die Diskussion zusammenfassend F. Wollenschläger, in: Kirchhof/Korte/Magen, § 8 Rn. 71.
 
27
BVerfGE 71, 183 (190).
 
28
Diese war in BVerfGE 71, 183, Verfahrensgegenstand.
 
29
Die Einwände gegenüber einer zu weitgehenden Anwendung der Wettbewerbsfreiheit auf eine wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand, wie sie sich etwa bei F. Wollenschläger, in: Kirchhof/Korte/Magen, § 8 Rn. 75, finden, lassen sich daher auf die Subventionsvergabe nicht übertragen: Während die wirtschaftliche Betätigung in aller Regel nicht auf Lenkung zielt und daher häufig alleine am Intensitätskriterium zu messen ist, zielt die Subventionsvergabe stets auf Wirtschaftslenkung. Sie ist daher primär am Finalitätskriterium zu messen.
 
30
Statt vieler Müller-Franken, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, Vorb. Art. 1 Rn. 50 und 57; siehe ferner F. Wollenschläger, Verteilungsverfahren, S. 57 ff.
 
31
Ähnlich wie hier P. M. Huber, Konkurrenzschutz im Verwaltungsrecht, 1991, S. 497 ff.; Kämmerer, HStR3 V, § 124 Rn. 32; vorsichtiger Ehlers, DVBl. 2014, 1 (3 f.); Kühling, in: Ehlers/Fehling/Pünder, § 29 Rn. 13 ff.
 
32
Zur Anwendung der „Wesentlichkeitstheorie“ Ehlers, DVBl. 2014, 1 (4).
 
33
Zur Gesetzgebungszuständigkeit Bungenberg/Motzkus, WiVerw 2013, 73 (85 f.).
 
34
Nur für einzelne Bereiche existieren auf Bundes- und Landesebene einfachgesetzliche Regelungen; dazu Bungenberg/Motzkus, WiVerw 2013, 73 (87 ff.). Denkbar sind auch Regelungen in Verordnungen und Satzungen.
 
35
Eingehend Kämmerer, HStR3 V, § 124 Rn. 34 und 45 f.
 
36
Badura, Rn. 223; Kämmerer, HStR3 V, § 124 Rn. 36 ff.
 
37
Zur Verbandszuständigkeit Bungenberg/Motzkus, WiVerw 2013, 73 (86).
 
38
BVerwGE 104, 220 (222 f.).
 
39
Ehlers, DVBl. 2014, 1 (4).
 
40
BVerwGE 104, 220 (223).
 
41
Hilfreiche Dokumentation des geltenden Rechts, laufender Reformvorhaben sowie der Entscheidungspraxis der Kommission unter http://​ec.​europa.​eu/​competition/​state_​aid/​overview/​index_​en.​html (16.03.2015).
 
42
Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs ist insofern folgerichtig, als sich unionale Subventionen selbst dann, wenn sie dezentral durch die Mitgliedstaaten verwaltet werden, auf den gesamten Binnenmarkt beziehen und daher keine grenzüberschreitenden Wettbewerbsverzerrungen befürchten lassen; dazu etwa EuGH, Rs. C-298/96, Slg. 1998, I-4767, Rn. 37 – Oelmühle Hamburg und Schmidt Söhne/Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Welche materiellen Vorgaben für Unionsbeihilfen gelten, die nicht anders als nationale Beihilfen Wettbewerbsverzerrungen – wenn auch nicht zwischen den Mitgliedstaaten, so doch immerhin zwischen begünstigten und nichtbegünstigten Unternehmen – zur Folge haben können, ist umstritten. Richtigerweise findet Art. 107 AEUV keine Anwendung. Einschlägig ist vielmehr – entsprechend der Rechtslage im deutschen Verfassungsrecht (→ Rn. 6 ff. und 9) – die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Art. 16 und Art. 20 f. GRCH; dazu im Einzelnen Mestmäcker/Schweitzer, Europäisches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2004, § 46 Rn. 6 f.; ferner Petzold, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 4 Rn. 17 ff.; monographisch Cichy, Wettbewerbsverfälschungen durch Gemeinschaftsbeihilfen, 2002; ergänzend gelten völkerrechtliche Vorgaben (→ Rn. 44 ff.).
 
43
Kühling, in: Ehlers/Fehling/Pünder, § 29 Rn. 30; Petzold, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 4 Rn. 2.
 
44
Hervorzuheben sind die Gruppenfreistellungs-, die allgemeine De-minimis- und eine besondere De-minimis-Verordnung für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (zu den drei Rechtsakten ausführlich → Rn. 26, 35 und 39). Erlassen hat alle drei Verordnungen die Kommission auf Grundlage einer Ermächtigung in der ihrerseits auf Art. 109 AEUV beruhenden VO (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 07.05.1998 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen, ABl. EG L 142/1, geändert durch VO (EU) Nr. 733/2013 des Rates vom 22.07.2013 zur Änderung der VO (EG) Nr. 994/98 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen, ABl. EU L 204/11.
 
45
Die Terminologie ist uneinheitlich und schwankt zwischen „Rahmen“, „Leitlinien“ und „Mitteilung“; Versuch einer Systematisierung etwa bei Birnstiel, in: ders./Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 1061.
 
46
So EuGH, Rs. C-464/09 P, Slg. 2010, I-12443, Rn. 46 – Holland Malt/Kommission.
 
47
Siehe für das Beihilfenrecht Kühling, in: Streinz, Art. 107 AEUV Rn. 110 ff.; allgemein Brohm, Die „Mitteilungen“ der Kommission im Europäischen Verwaltungs- und Wirtschaftsraum, 2012.
 
48
Zur Vergleichbarkeit Kreuschitz, in: Montag/Säcker, Art. 107 AEUV Rn. 539.
 
49
Etwa EuGH, Rs. C-464/09 P, Slg. 2010, I-12443, Rn. 46 f. – Holland Malt/Kommission.
 
50
So Birnstiel, in: ders./Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 1061.
 
51
Treffend der Titel bei Bechtold, Faktische Rechtssätze aus Brüssel, in: FS Hirsch, S. 223.
 
52
Zutreffend Bartosch, Art. 87 Abs. 3 EGV Rn. 6; vorsichtiger, aber letztlich ähnlich Thomas, EuR 2009, 423 (437 f.): „natürliche Autorität“ und „Vermutung für rechtspraktische Plausibilität“.
 
53
Überblick zum aktuellen Stand unter http://​ec.​europa.​eu/​competition/​state_​aid/​modernisation/​index_​en.​html (16.03.2015); aus dem Schrifttum zum Reformprozess etwa Ruthig, ZG 2014, 136; Soltész, EuZW 2014, 89.
 
54
Ausgangspunkt war Kommission, Aktionsplan Staatliche Beihilfen, KOM(2005) 107 endg.
 
55
Zusammenfassend Rittner/Dreher/Kulka, Wettbewerbs- und Kartellrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 610: „ökonomische Ausrichtung“, die „die Auswirkungen der konkreten Handlung in das Zentrum der Analyse stellt“.
 
56
Zugrunde liegt die Periodisierung bei Weiler, 100 Yale L. J. 2403 (1991).
 
57
Überblick bei Bartosch, RIW 2007, 681; Jaeger, WuW 2008, 1064; Jungheim, BRZ 2010, 123 und 187; siehe ferner die Beiträge in Oberender (Hrsg.), Der „more economic approach“ in der Beihilfenkontrolle, 2008.
 
58
Dazu auch Behrens, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Einl. Rn. 193: „Spannungsverhältnis zwischen Regelbindung ( per-se rules) und Ermessen ( rule of reason)“.
 
59
Etwa Bartosch, Art. 87 Abs. 1 EGV Rn. 1; Ehlers, DVBl. 2014, 1 (2).
 
60
Zu dieser systematischen Zweiteilung Kleine/Sühnel, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 90; aus der Rechtsprechung EuGH, Rs. C-387/92, Slg. 1994, I-877, Rn. 13 – Banco Exterior de España/Ayuntamiento de Valencia: „positive Leistungen“ und „Maßnahmen, die … Belastungen vermindern“.
 
61
Dazu jüngst EuGH, Rs. C-559/12 P, EU:C:2014:217, insbesondere Rn. 93 ff. – Kommission/Frankreich.
 
62
Überblick bei Kleine/Sühnel, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 93 ff.
 
63
Speziell dazu Soltész/Makowski, EuZW 2003, 73.
 
64
Hierzu insbesondere F. Wollenschläger, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 469 ff.
 
65
Dazu EuGH, Rs. C-222/04, Slg. 2006, I-289, Rn. 131 f. – Cassa di Risparmio di Firenze u. a.
 
66
EuGH, Rs. C-222/04, Slg. 2006, I-289, Rn. 132 – Cassa di Risparmio di Firenze u. a.
 
67
Etwa EuGH, Rs. C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 77 – Kommission/EDF; Kleine/Sühnel, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 91 ff.: „objektive Wirkung einer Maßnahme entscheidend“.
 
68
EuGH, Rs. C-280/00, Slg. 2003, I-7774, Rn. 87 ff. – Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg.
 
69
EuGH, Rs. C-280/00, Slg. 2003, I-7774, Rn. 84 – Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg.
 
70
Instruktiv zum Maßstab EuGH, Rs. C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 84 – Kommission/EDF, der fragt, ob die Zuwendung „auf wirtschaftlichen Bewertungen beruht, die mit jenen vergleichbar sind, die ein rationaler privater Kapitalgeber in einer möglichst ähnlichen Lage wie dieser Mitgliedstaat vor dieser Kapitalanlage hätte erstellen lassen, um die künftige Rentabilität einer solchen Kapitalanlage zu bestimmen“. Die Kommission hat den Vergleichstest im Tertiärrecht und ihrer einzelfallbezogenen Entscheidungspraxis ausbuchstabiert; siehe exemplarisch Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand, ABl. EG 1997 C 209/3.
 
71
Eingehend zum Test und seiner Durchführung Bartosch, Art. 87 Abs. 1 EGV Rn. 2 ff.; Giesberts/Streit, EuZW 2009, 484; Kleine/Sühnel, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 105 ff.; Sühnel, EWS 2007, 115.
 
72
Dazu Kleine/Sühnel, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 179 ff. Zur Ermittlung des Marktpreises in einem offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahren EuGH, verb. Rs. C-214/12 P, C-215/12 P und C-223/12 P, EU:C:2013:682, Rn. 92 ff. – Land Burgenland u.a./Kommission; hier kann vermutet werden, dass der Marktpreis dem höchsten Angebot entspricht, wenn dieses Angebot verpflichtend und verlässlich ist und es überdies nicht gerechtfertigt ist, andere wirtschaftliche Faktoren als den Preis zu berücksichtigen.
 
73
Überblick bei Ehlers, DVBl. 2014, 1 (2); siehe auch Kleine/Sühnel, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 108, die vom „Private Investor Test“ und zugehörigen „Derivaten“ sprechen.
 
74
EuGH, Rs. C-261/89, Slg. 1999, I-4437, Rn. 7 ff. – Italien/Kommission.
 
75
So etwa EuGH, verb. Rs. C-180/98–C-184/98, Slg. 2000, I-6451, Rn. 74 – Pavlov u. a.
 
76
Dazu auch F. Wollenschläger, in: Kirchhof/Korte/Magen, § 6 Rn. 49.
 
77
EuGH, Rs. C-244/94, Slg. 1995, I-4013, Rn. 21 – FFSA u. a./Ministère de l’Agriculture et de la Pêche.
 
78
EuGH, verb. Rs. C-180/98–C-184/98, Slg. 2000, I-6451, Rn. 75 – Pavlov u. a.
 
79
Dazu mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, ABl. EU 2012 C 8/4 (DAWI-Mitteilung), Rn. 16.
 
80
Dazu EuGH, Rs. C-350/07, Slg. 2009, I-1513, Rn. 42 ff. – Kattner Stahlbau.
 
81
Dazu mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH DAWI-Mitteilung, Rn. 17 ff., 21 ff. und 26 ff.
 
82
Dazu Bungenberg, in: Birnstiel/ders./Heinrich, Kap. 1 Rn. 35.
 
83
Pache/Pieper, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 205.
 
84
Im Einzelnen Pache/Pieper, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 215 ff.
 
85
Etwa EuGH, Rs. C-172/03, Slg. 2005, I-1627, Rn. 40 – Heiser.
 
86
EuGH, Rs. C-6/12, EU:C:2013:525, Rn. 22 – P.
 
87
Dazu Pache/Pieper, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 213 f.
 
88
Nicht anwendbar sind die Art. 107–109 AEUV daher auf Unionsbeihilfen (→ Rn. 11).
 
89
Zu diesem funktionalen und daher weiten Verständnis von „Staatlichkeit“ etwa Pache/Pieper, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 66. Instruktiv RL 2006/111/EG der Kommission vom 16.11.2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen, ABl. EU L 318/17, wo mit Blick auf eine in Erwägungsgrund Nr. 7 postulierte „angemessene und wirkungsvolle Anwendung der Beihilfevorschriften des EG-Vertrags auf öffentliche und private Unternehmen“ nicht auf die Mitgliedstaaten als solche, sondern auf die öffentliche Hand und ihre Beziehungen zu den öffentlichen Unternehmen abgestellt wird. Art. 2 lit. a der Richtlinie nennt insoweit neben dem Staat auch „regionale, lokale und alle anderen Gebietskörperschaften“.
 
90
Siehe nur Bartosch, Art. 87 Abs. 1 EGV Rn. 123.
 
91
Ähnlich Bartosch, Art. 87 Abs. 1 EGV Rn. 124: „staatliche Einrichtung im engeren Sinne“.
 
92
EuGH, Rs. C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Rn. 52 – Frankreich/Kommission; zu den ebd., Rn. 55 f., genannten Indizien gehören etwa die Eingliederung des Unternehmens in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit und die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung.
 
93
EuGH, Rs. C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Rn. 58 – PreussenElektra.
 
94
So EuGH, Rs. C-262/12, EU:C:2014:851, Rn. 21 – Vent De Colère u. a.; hierzu sowie zum Folgenden instruktiver Überblick bei Burgi/Wolff, EuZW 2014, 647 (650 ff.).
 
95
EuGH, Rs. C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Rn. 58 ff. – PreussenElektra; siehe auch Rs. C-677/11, EU:C:2013:348, Rn. 35 ff. – Doux Élevage and Coopérative agricole UKL-ARREE: Pflichtabgabe französischer Geflügelmäster an den Branchenausschuss für französisches Geflügel keine Beihilfe. Zur Diskussion über das Umlagesystem im EEG Soltész, EuZW 2014, 89 (91 f.).
 
96
EuGH, Rs. C-262/12, EU:C:2014:851, Rn. 34 ff. – Vent De Colère u. a. Sehr umstritten ist vor diesem Hintergrund, ob die deutschen Rundfunkgebühren eine Beihilfe darstellen; zum Problem Pache/Pieper, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 72 ff.
 
97
Ähnlich wie hier mit Blick auf die Abgrenzung zwischen mitgliedstaatlichen Beihilfen nach Art. 107 Abs. 1 AEUV und Unionsbeihilfen Petzold, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 4 Rn. 9 ff. und 16. Kein Problem sieht Soltész, EuZW 1998, 747, der ebd., 753, darauf hinweist, dass zur Bewältigung staatlicher Begünstigungen ohne Haushaltsbelastung andere Instrumente wie insbesondere die Grundfreiheiten zur Verfügung stehen.
 
98
EuGH, verb. Rs. C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 109 f. – Bouygues and Bouygues Télécom/Kommission u. a.: ausreichend ein „hinreichend enge[r] Zusammenhang“; treffend daher Ehlers, DVBl. 2014, 1 (3): „potenzielle Belastung des Haushalts“ ausreichend.
 
99
EuGH, Rs. C-279/08 P, Slg. 2011, I-7671, Rn. 106 – Kommission/Niederlande.
 
100
Zur (insbesondere: sachlichen und räumlichen) Marktabgrenzung knapp Koenig/Schreiber, S. 38 ff.
 
101
Eilmansberger, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 297.
 
102
Für das Kartellverbot nach Art. 101 Abs. 1 AEUV Koenig/Schreiber, S. 101 ff.
 
103
Anders Terhechte, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 390.
 
104
Ehlers, DVBl. 2014, 1 (3); instruktiv EuG, Rs. T-55/99, Slg. 2000, II-3207, Rn. 92 – CETM/Kommission: „Gewährt der Staat einem Unternehmen einen nur geringen Vorteil, so wird der Wettbewerb zwar auch nur gering verfälscht, jedenfalls aber wird er verfälscht.“
 
105
Dazu Eilmansberger, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 317, der umgekehrt feststellt, dass ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis in der Regel die Gefahr einer Wettbewerbsverfälschung indiziert; eine genaue Marktanalyse zur Ermittlung der Auswirkungen einer Beihilfe ist daher grundsätzlich entbehrlich.
 
106
Siehe Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 994/98. Grundlage hierfür ist Art. 109 AEUV.
 
107
VO (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. EU L 352/1. Die Verordnung ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und gilt bis zum 31.12.2020. Sie löst die VO (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen, ABl. EU L 379/5, ab. Eine grundsätzlich kumulativ anwendbare weitere De-minimis-Regelung besteht im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (→ Rn. 39).
 
108
Zur Berechnung der Schwellenwerte Art. 3 und 4 DMVO.
 
109
So Erwägungsgrund Nr. 3 zur DMVO. Zur nach wie vor offenen Frage, ob dies mit dem Primärrecht vereinbar ist, das in Art. 107 Abs. 1 AEUV gerade keine Spürbarkeit verlangt, Bartosch, Art. 87 Abs. 1 EGV Rn. 132.
 
110
Siehe auch Heinrich, in: Birnstiel/Bungenberg/ders., Kap. 1 Rn. 264: „kein Spürbarkeitserfordernis“.
 
111
EuGH, Rs. C-280/00, Slg. 2003, I-7747, Rn. 81 – Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg.
 
112
EuGH, Rs. C-305/89, Slg. 1991, I-1603, Rn. 26 – Italien/Kommission.
 
113
EuG, verb. Rs. T-298/97, T-313/91, T-315/97 u. a., Slg. 2000, II-2319, Rn. 91– Alzetta u. a./Kommission; zum Ganzen auch Heinrich, in: Birnstiel/Bungenberg/ders., Kap. 1 Rn. 266 ff. Bedenken begegnet vor diesem Hintergrund DAWI-Mitteilung, Rn. 40, die Ausnahmen für „Tätigkeiten rein lokaler Natur“ postuliert.
 
114
Auch hier ist auf die grundsätzlich kumulativ anwendbare weitere De-minimis-Regelung im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse hinzuweisen (→ Rn. 39).
 
115
Kühling, in: Ehlers/Fehling/Pünder, § 29 Rn. 30. Allgemein zu dieser Kategorie Detterbeck, Rn. 504.
 
116
Penner, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 997: „alleine … materielle Legalausnahme“.
 
117
Lediglich bei der Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale kann ein Beurteilungsspielraum bestehen, wie EuG, verb. Rs. T-132/96 und T-143/96, Slg. 1999, II-3663, Rn. 148 – Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, annimmt; zur Problematik Penner, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 1015.
 
118
Etwa EuGH, verb. Rs. C-346/03 und C-529/03, Slg. 2006, I-1875, Rn. 79 – Atzeni u. a.
 
119
Penner, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 1005.
 
120
Penner, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 1052.
 
121
EuGH, Rs. C-464/09 P, Slg. 2010, I-12443, Rn. 46 – Holland Malt/Kommission.
 
122
EuGH, Rs. C-372/97, Slg. 2004, I-3679, Rn. 83 – Italien/Kommission.
 
123
Im Zusammenhang mit der Finanzkrise hat zudem Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV größere Bedeutung erlangt. Die Kommission zieht diese Vorschrift als Grundlage heran, um staatliche Maßnahmen zur Unterstützung des Finanzsektors vom Beihilfenverbot freizustellen; dazu exemplarisch Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 01.08.2014 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise, ABl. EU 2014 C 216/1, Rn. 1 und öfter.
 
124
Darüber hinaus werden auch regionale Beihilfen zur Wirtschaftsförderung am Maßstab des Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV gemessen; ergänzend wird insoweit auf Art. 107 Abs. 3 lit. a AEUV zurückgegriffen.
 
125
So die Prüfung zusammenfassend Leitlinien Breitbandausbau, Rn. 32; übersichtlich zum Folgenden ferner Bartosch, Art. 87 Abs. 3 EGV Rn. 8 f.; Behrens, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Einl. Rn. 188 ff.
 
126
Der Anreizeffekt fehlt, wenn eine „kontrafaktische Analyse“ ergibt, dass sich ein Unternehmen ohne Beihilfe nicht anders als mit Beihilfe verhalten hätte. Dazu am Beispiel der Förderung unternehmerischer Ausbildungsmaßnahmen Unger, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 1884 ff.; hier entfällt der Anreizeffekt, wenn eine Ausbildungsmaßnahme durch ein betriebliches Erfordernis veranlasst oder (etwa: aus Sicherheitsgründen) gesetzlich vorgeschrieben ist und daher auch ohne Beihilfe durchgeführt worden wäre; dazu instruktiv EuGH, Rs. C-459/10 P, Slg. 2011, I-109, Rn. 32 ff. – Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission.
 
127
Zu den Fallgruppen die Beiträge in Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 1571 ff. und 1892 ff.
 
128
Exemplarisch Beschluss der Kommission vom 02.12.2009 über die staatliche Beihilfe C 39/08 (ex N 148/08), die Rumänien als Ausbildungsbeihilfe zugunsten von Ford Craiova gewähren will, ABl. EU L 167/1, Rn. 65 ff.
 
129
Überdies bedeutete sie insbesondere für kleine (zumal: kommunale) Verwaltungsträger einen kaum zu bewältigenden Verwaltungsaufwand; zu dieser Perspektive auf das Problem auch Soltész, EuZW 2014, 89 (95).
 
130
Grundlage hierfür ist Art. 109 AEUV.
 
131
So erläuternd Erwägungsgrund Nr. 4 zur VO (EG) Nr. 994/98.
 
132
Zur „Geschichte“ der Gruppenfreistellungen, die zunächst durch getrennte Verordnungen für einzelne Beihilfegruppen und dann erstmals durch die VO (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 06.08.2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), ABl. EU L 214/3, geändert durch VO (EU) Nr. 1224/2013 der Kommission vom 29.11.2013 zur Änderung der VO (EG) Nr. 800/2008 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer, ABl. EU L 320/22, in einer Verordnung erfolgten, knapp Bartosch, VO 800/2008 Rn. 1 f.
 
133
Eine ergänzende Freistellungsregelung in Form eines Beschlusses der Kommission besteht im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (→ Rn. 40).
 
134
So zutreffend Jennert/Manz, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 2169.
 
135
Dazu Jennert/Manz, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 2170.
 
136
So Erwägungsgrund Nr. 7 zur AGFVO; dazu auch Unger, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 1877.
 
137
VO (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. EU L 187/1.
 
138
Die Kommission geht in einer Pressemitteilung vom 18.12.2013 (IP/13/1281) im Lichte dieser Erweiterung des Freistellungsregimes davon aus, dass zukünftig drei Viertel der derzeitigen staatlichen Beihilfemaßnahmen und rund zwei Drittel der Beihilfenbeträge von der Anmeldepflicht freigestellt sein könnten. Sie verspricht sich davon – vor dem Hintergrund eines sehr weiten Beihilfenbegriffs – Entlastung, Soltész, EuZW 2014, 89 (95).
 
139
Die Schwellenwerte in Art. 4 AGFVO sollen sicherstellen, dass entsprechend Erwägungsgrund Nr. 2 zur AGFVO Beihilfen „mit besonders großen Auswirkungen auf den Binnenmarkt“ einzelfallabhängig geprüft werden.
 
140
Dazu grundlegend Forsthoff, Die Verwaltung als Leistungsträger, 1938; aus neuerer Zeit etwa Rüfner, HStR3 IV, § 96 Rn. 3 ff. Gleichwohl handelt es sich beim Begriff der „Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, so dass beide Begriffe nicht gleichzusetzen sind, Storr, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 2391.
 
141
So die Begriffsbestimmung der Kommission in ihrer DAWI-Mitteilung, Rn. 47 und 50; siehe ergänzend Art. 14 AEUV; Protokoll Nr. 26 (zum Vertrag von Lissabon) über Dienste von allgemeinem Interesse, ABl. EU 2007 C 306/158; Kommission, Ein Qualitätsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in Europa, KOM(2011) 900 endg., S. 3 f.; Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, ABl. EU 2012 C 8/15 (DAWI-Rahmen), Rn. 13; ferner Bartosch, Art. 86 Abs. 2 EGV Rn. 5 f.; Storr, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 2401 ff.
 
142
Leitlinien Breitbandausbau, Rn. 39.
 
143
Zu Ausnahmen Pauly/Jedlitschka, DVBl. 2012, 1269 (1270 f.).
 
144
Eine Rückausnahme sieht Art. 106 Abs. 2 S. 2 AEUV für Fälle vor, in denen die Entwicklung des Handelsverkehrs in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.
 
145
Die systematische Stellung legt den Schluss nahe, Art. 106 Abs. 2 AEUV finde nur auf die Art. 101–106 AEUV Anwendung. Gleichwohl wendet die Praxis die Vorschrift seit jeher auch auf das Beihilfenrecht an. Eine Grundlage findet diese Praxis in Art. 106 Abs. 1 AEUV, der sich auf die Art. 101–109 AEUV bezieht.
 
146
Dazu knapp Pauly/Jedlitschka, DVBl. 2012, 1269 (1269). Zu betonen ist hier noch einmal (→ Rn. 18), dass das unionale Beihilfenrecht auch für die Förderung öffentlicher Unternehmen gilt.
 
147
Benannt ist das Paket nach dem für seine Ausarbeitung zuständigen Kommissar für Wettbewerb Joaquín Almunia. Vorgänger war das nach den seinerzeit zuständigen Kommissaren Mario Monti und Neelie Kroes benannte „Monti-Kroes-Paket“ aus dem Jahre 2005. Zu beiden Paketen etwa Bühner/Sonder, NZS 2012, 688 (691 ff.); Deuster/Seidenspinner, IR 2012, 52 (53 f.); Pauly/Jedlitschka, DVBl. 2012, 1269 (1272 ff.).
 
148
EuGH, Rs. C-280/00, Slg. 2003, I-7747, Rn. 87 – Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg.
 
149
Zum Ganzen EuGH, Rs. C-280/00, Slg. 2003, I-7747, Rn. 88 ff. – Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg. Die Ermittlung der Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens ist entbehrlich, wenn das betraute Unternehmen in einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ermittelt wird, das die Auswahl des Bewerbers sicherstellt, der die jeweiligen Dienste zu den geringsten Kosten erbringen kann.
 
150
DAWI-Mitteilung, Rn. 42 ff.
 
151
Siehe ergänzend noch Kommission, Ein Qualitätsrahmen für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in Europa, KOM(2011) 900 endg.; dazu etwa Pauly/Jedlitschka, DVBl. 2012, 1269 (1275).
 
152
Ergänzend finden sich auch in anderen Dokumenten punktuelle Sonderbestimmungen für die Förderung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. So heißt es etwa in den Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. EU 2014 C 249/1, Rn. 99, unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 2 AEUV, die Kommission werde bei der Würdigung von Beihilfen für Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse „die besonderen Eigenschaften der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ berücksichtigen.
 
153
VO (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25.04.2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, ABl. EU L 114/8; dazu Pauly/Jedlitschka, DVBl. 2012, 1269 (1274 f.). Rechtsgrundlage für die Verordnung ist Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 994/98. Grundlage hierfür ist Art. 109 AEUV.
 
154
Zur „Kumulierung“ beider Verordnungen im Einzelnen Art. 5 DMVO.
 
155
Im Einzelnen Erwägungsgrund Nr. 6 zur DAWI-DMVO.
 
156
Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, ABl. EU L 7/3 (DAWI-Beschluss); dazu Pauly/Jedlitschka, DVBl. 2012, 1269 (1273 f.).
 
157
Im Einzelnen Art. 2 Abs. 1 lit. b–e DAWI-Beschluss.
 
158
Art. 2 Abs. 1 lit. a DAWI-Beschluss.
 
159
Art. 4 DAWI-Beschluss. Gemäß Art. 2 Abs. 2 DAWI-Beschluss erfolgt eine Freistellung überdies nur, wenn der Zeitraum, für den das Unternehmen mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
 
160
DAWI-Rahmen, Rn. 7; zu den Voraussetzungen ebd., Rn. 11 ff.
 
161
DAWI-Rahmen, Rn. 15 f.
 
162
DAWI-Rahmen, Rn. 21 ff.
 
163
Zu dieser Kritik etwa Bühner/Sonder, NZS 2012, 688 (693 f.); Deuster/Seidenspinner, IR 2012, 52 (54 ff. und 57); Pauly/Jedlitschka, DVBl. 2012, 1269 (1275 f.).
 
164
Dazu DAWI-Mitteilung, Rn. 45 ff., wo die Abhängigkeit von „sozialen und politischen Präferenzen“ betont wird; siehe aber auch Storr, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 1 Rn. 2391: „Spannungslage“ zwischen Daseinsvorsorgepolitik der Mitgliedstaaten und unionalem Wettbewerbsrecht; strenger dann auch DAWI-Rahmen, Rn. 14, wo von den Mitgliedstaaten verlangt wird, „dass sie den Bedarf an der öffentlichen Dienstleistung anhand einer öffentlichen Konsultation oder anhand anderer angemessener Mittel genau ermittelt haben“.
 
165
Dazu etwa Deuster/Seidenspinner, IR 2012, 52 (54 f.).
 
166
Dazu Deuster/Seidenspinner, IR 2012, 52 (55 f.). Eine gewisse Entlastung bringt insoweit immerhin der DAWI-Beschluss, der grundsätzlich die Freistellung auch eines Vollkostenausgleichs zulässt.
 
167
Zum Ganzen EuGH, Rs. 78/76, Slg. 1977, 595, Rn. 8 – Steinicke & Weinlig; Bungenberg, in: Birnstiel/ders./Heinrich, Kap. 1 Rn. 8. Entsprechendes gilt natürlich, wenn die Kommission einer gemäß Art. 108 Abs. 3 S. 1 AEUV angemeldeten Beihilfe die Genehmigung versagt und der Mitgliedstaat die Maßnahme sodann gleichwohl durchführt.
 
168
Instruktiv zum Ganzen BGH, EuZW 2003, 444 (445).
 
169
Dazu Herdegen, § 10 Rn. 4.
 
170
Einführend zum Welthandelsrecht Terhechte, JuS 2004, 959 und 1054.
 
171
Stoll, in: Ehlers/Fehling/Pünder, § 5 Rn. 5 f. und 7.
 
172
ABl. EG 1994 L 336/11.
 
173
ABl. EG 1980 L 71/72.
 
174
ABl. EG 1994 L 336/156.
 
175
Herrmann, WiVerw 2010, 36 (45). Zu den weiteren Subventionsregelungen im Welthandelsrecht und ihrem Verhältnis zu diesem hauptsächlich maßgeblichen Übereinkommen Hahn, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 6 Rn. 69 ff. Vertiefend zum welthandelsrechtlichen Subventionsregime Grave, Der Begriff der Subvention im WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen, 2002; Herdegen, § 10 Rn. 76 ff.; Herrmann/Weiß/Ohler, Rn. 683 ff.; Nowak, in: Hilf/Oeter, § 13; siehe ferner die Beiträge in Ehlers/Wolffgang/Schröder (Hrsg.), Subventionen im WTO- und EG-Recht, 2007.
 
176
Eine knappe Regelung für Dienstleistungen enthält Art. XV GATS; dazu Herrmann, WiVerw 2010, 36 (45).
 
177
Dazu instruktiver Überblick bei Hahn, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 6 Rn. 40 ff.
 
178
Zu dieser Metapher Hahn, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 6 Rn. 39 und 50.
 
179
Wichtigster Fall sind Exportsubventionen, zu denen sowohl offene als auch verdeckte Exportsubventionen gehören; dazu Hahn, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 6 Rn. 51.
 
180
Maßgeblich ist insoweit, ob die Subventionen eines Mitglieds des Übereinkommens „nachteilige Auswirkungen auf die Interessen anderer Mitglieder verursachen“. Als Beispiele nennt Art. 5 SCM die „Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges eines anderen Mitglieds“, die „Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen, die anderen Mitgliedern gemäß dem GATT 1994 … erwachsen“, schließlich die sodann in Art. 6 SCM näher konkretisierte „ernsthafte Schädigung der Interessen eines anderen Mitglieds“.
 
181
Ausführlich zu diesem „Track I“ Hahn, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 6 Rn. 58 ff. Die Europäische Union regelt entsprechende Ausgleichsmaßnahmen in der VO (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11.06.2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. EU L 188/93, zuletzt geändert durch VO (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.01.2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen, ABl. EU L 18/1.
 
182
Im Einzelnen zum Verhältnis beider Reaktionsmöglichkeiten Anm. 1 zu Art. 10 SCM.
 
183
Ausführlich zu diesem „Track II“ Hahn, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 6 Rn. 66 ff.
 
184
Gegen die Entscheidung kann nach Art. 4.9 SCM ein Berufungsorgan angerufen werden.
 
185
Ein wichtiges Beispiel ist das in der VO (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG, ABl. EU L 347/104, geregelte Forschungsförderungsprogramm „Horizont 2020“. Gemäß Art. 9 der Verordnung wird das Programm, das direkte und indirekte (also: auf bloße Förderung gerichtete) Maßnahmen umfasst, von der Kommission durchgeführt. Diese kann die Durchführung dabei auf Fördereinrichtungen übertragen. In beiden Fällen richtet sich wie in anderen Fällen einer Eigenverwaltung von Unionsbeihilfen sowohl deren Vergabe als auch deren Rückforderung nach Unionsrecht.
 
186
Zur Verbandszuständigkeit Bungenberg/Motzkus, WiVerw 2013, 73 (86).
 
187
Etwa Bungenberg/Motzkus, WiVerw 2013, 73 (97); kritisch Ehlers, DVBl. 2014, 1 (7).
 
188
Erfüllt die Verwaltung öffentliche Zwecke in Handlungsformen des Privatrechts, gelten die allgemeinen öffentlich-rechtlichen Bindungen; die Rede ist von „Verwaltungsprivatrecht“. Siehe für die Subventionsvergabe durch privatrechtlichen Vertrag Badura, WiVerw 1978, 137 (146); Haverkate, in: R. Schmidt, BT I, § 4 Rn. 55.
 
189
Kühling, in: Ehlers/Fehling/Pünder, § 29 Rn. 19.
 
190
Zum Begriff und seiner Bedeutung Badura, WiVerw 1978, 137 (144 f.).
 
191
Zum Subventionsgeber Bungenberg/Motzkus, WiVerw 2013, 73 (96). Subventionen werden in der Regel durch Verwaltungsträger – also: juristische Personen des öffentlichen Rechts – vergeben. Als Besonderheit hervorzuheben ist ergänzend die in § 44 Abs. 3 BHO (und entsprechenden Vorschriften der Landeshaushaltsordnungen) geregelte Möglichkeit, juristischen Personen des Privatrechts mit ihrem Einverständnis die Befugnis zu verleihen, „Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt“.
 
192
Zum Subventionsempfänger Bungenberg/Motzkus, WiVerw 2013, 73 (96 f.).
 
193
Kämmerer, HStR3 V, § 124 Rn. 48.
 
194
Kämmerer, HStR3 V, § 124 Rn. 50, spricht von „horizontalen Verschonungssubventionen“; siehe auch Schorkopf, in: Kirchhof/Korte/Magen, § 12 Rn. 15; Ziekow, § 6 Rn. 58; zur Möglichkeit einer Subventionsvergabe durch Gesetz ferner Badura, WiVerw 1978, 137 (144 f.).
 
195
Die einstufige Vergabe durch privatrechtlichen Vertrag – früher der Regelfall – ist heute selten. Anzutreffen ist sie insbesondere noch bei der Gewährung von Sachleistungen; dazu Ziekow, § 6 Rn. 73; Beispiel bei Goldmann, Jura 2008, 275 (276): Verkauf eines gemeindlichen Grundstücks unter Marktwert. Insgesamt kritisch H. P. Ipsen, VVDStRL 25 (1967), 257 (297 f.); ähnlich aus neuerer Zeit Ehlers, DVBl. 2014, 1 (7).
 
196
Zur mitunter schwierigen Abgrenzung zwischen der Vergabe durch privatrechtlichen und der Vergabe durch öffentlich-rechtlichen Vertrag Bungenberg/Motzkus, WiVerw 2013, 73 (97 f.).
 
197
Dazu Badura, WiVerw 1978, 137 (144), der darauf hinweist, dass im Zweifel nicht von einer Bedingung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, sondern von einer Auflage nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG auszugehen ist.
 
198
Hier wird stets das VwVfG des Bundes zitiert. Handeln Landes- oder Kommunalbehörden, finden die (bekanntlich weitgehend inhaltsgleichen) VwVfG der Länder Anwendung.
 
199
Grundlegend H. P. Ipsen, Öffentliche Subventionierung Privater, 1956, S. 59 ff.; stellvertretend für die Kritik an der Annahme zweier getrennter Vergabeakte Ehlers, DVBl. 2014, 1 (7): „Auseinanderreißen eines einheitlichen Lebenssachverhalts in zwei verschiedenartige Rechtsverhältnisse“, das „immer wieder zu großen Abgrenzungsschwierigkeiten und zu unklaren Einwirkungen des einen Verhältnisses auf das andere [führt]“.
 
200
Bungenberg/Motzkus, WiVerw 2013, 73 (97).
 
201
Dazu Kämmerer, HStR3 V, § 124 Rn. 49.
 
202
Abweichende Konstruktion bei Ehlers, DVBl. 2014, 1 (7): Ungeachtet privater Rechtsverhältnisse zwischen Subventionsgeber und Subventionsmittler sowie Subventionsmittler und Subventionsempfänger bestehe zwischen Subventionsgeber und Subventionsempfänger lediglich eine öffentlich-rechtliche Beziehung.
 
203
Allgemein zur kontrovers beantworteten Frage, ob eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG auch bei Ablehnung einer Begünstigung geboten ist, Kopp/Ramsauer, § 28 Rn. 26 ff.
 
204
Zur Anhörung bei belastenden Nebenbestimmungen Kopp/Ramsauer, § 28 Rn. 26a.
 
205
Das dürfte freilich im Subventionsrecht bei Konkurrenten kaum denkbar sein, wenn man mit Sennekamp, in: Mann/ders./Uechtritz, § 13 Rn. 24, für § 13 Abs. 2 S. 1 VwVfG unmittelbare Auswirkungen des Verfahrens auf die Rechtslage des Hinzuzuziehenden verlangt. Anders wohl Bungenberg/Motzkus, WiVerw 2013, 73 (99); die Verwaltung wäre damit vor kaum lösbare tatsächliche Probleme gestellt.
 
206
Dazu allgemein Engel/Pfau, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, § 28 Rn. 40.
 
207
Art. 3 VVO spricht von einem „Durchführungsverbot“.
 
208
VO (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.03.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. EG L 83/1, zuletzt geändert durch VO (EU) Nr. 734/2013 des Rates vom 22.07.2013 zur Änderung der VO (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. EU L 204/15. Rechtsgrundlage ist Art. 109 AEUV. Ergänzende Regelungen insbesondere zu den Formalitäten der Anmeldung enthält die VO (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21.04.2004 zur Durchführung der VO (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. EU L 140/1, zuletzt geändert durch VO (EU) Nr. 372/2014 der Kommission vom 09.04.2014 zur Änderung der VO (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf die Berechnung bestimmter Fristen, die Bearbeitung von Beschwerden und die Kenntlichmachung und den Schutz vertraulicher Informationen, ABl. EU L 109/14. Zu gewissen Vereinfachungen des Verfahrens bei bestimmten Beihilfenkategorien Petzold, EuZW 2009, 645 (645).
 
209
Zuständig für die Anmeldung einer Beihilfe ist in der Bundesrepublik Deutschland unabhängig davon, welcher Verwaltungsträger die Beihilfe gewährt, grundsätzlich das BMWi, http://​www.​bmwi.​de/​DE/​Themen/​Europa/​Kompetenzzentrum​-Europarecht/​beihilfen.​html (16.03.2015). Der die Beihilfe gewährende Verwaltungsträger gibt insoweit nur einen „Anstoß zur Notifizierung“, diese selbst erfolgt dann durch das Ministerium, Kühling, in: Ehlers/Fehling/Pünder, § 29 Rn. 48.
 
210
Zur Anmeldung Art. 2 ff. VO (EG) Nr. 794/2004; ein Standardformular enthält der dortige Anhang I.
 
211
Statt vieler Kühling, in: Ehlers/Fehling/Pünder, § 29 Rn. 46.
 
212
Wird die vorläufige Prüfung nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen, kann der Mitgliedstaat die dann als genehmigt geltende Maßnahme durchführen, sofern die Kommission, nachdem sie über die geplante Durchführung in Kenntnis gesetzt worden ist, nicht doch noch eine Entscheidung trifft; zum Ganzen Art. 4 Abs. 6 VVO.
 
213
Eine Begriffsbestimmung enthält Art. 1 lit. h VVO.
 
214
Vorschriften über die Dauer des förmlichen Prüfverfahrens, eine Anhörung des betroffenen Mitgliedstaats hinsichtlich der gemäß Art. 6a VVO von Dritten erlangten Auskünfte sowie den Umgang mit vertraulichen Auskünften und Geschäftsgeheimnissen enthält Art. 7 Abs. 6–10 VVO.
 
215
Die Darstellung beschränkt sich auf die Rückforderung von Subventionen durch deutsche Behörden nach deutschem Verwaltungsverfahrensrecht (→ Rn. 48). Nicht näher behandelt wird im Folgenden die Rückforderung steuerrechtlicher Subventionen. Hier wird die Subvention unmittelbar durch Gesetz gewährt (→ Rn. 51). Mittelbar festgesetzt wird sie im Steuerbescheid. Die Rückforderung erfolgt dann über eine Änderung des Steuerbescheids nach den Vorschriften des Steuerverfahrensrechts (insbesondere §§ 172 ff. AO), wobei regelmäßig die Festsetzungsverjährung nach §§ 169 ff. AO Probleme bereitet. Zum Ganzen mit Blick auf das unionale Beihilfenrecht Blumenberg/Kring, Europäisches Beihilfenrecht und Besteuerung, 2011, S. 30 ff.; Geisenberger, Der Einfluss des Europarechts auf steuerliches Verfahrensrecht, 2010, S. 71 ff.; zu einer etwa unionsrechtlich gebotenen Unanwendbarkeit der Festsetzungsverjährung BFH, BFH/NV 2009, 857 (859 f.).
 
216
§ 49 Abs. 3 S. 1 VwVfG findet auf rechtswidrige Verwaltungsakte „erst recht“ Anwendung, Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, § 49 Rn. 50 ff. Über den engen Anwendungsbereich dieser Regelung hinaus fehlt ein schutzwürdiges Vertrauen auch bei rechtswidrigen Verwaltungsakten gemäß § 48 Abs. 2 S. 3 VwVfG in aller Regel nur, wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt hat oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Im Übrigen setzt sich die Bestandskraft durch.
 
217
Zutreffend BVerwG, NJW 2006, 536 (537).
 
218
Anders ist dies nur dann, wenn der Subventionsbescheid trotz zweistufiger Vergabe die unmittelbare Grundlage für die Auszahlung ist und der Vertrag nur weitere Modalitäten, nicht aber die eigentliche Durchführung regelt. Hier ist § 49a VwVfG ohne weiteres anwendbar. Siehe zu diesem Sonderfall Ziekow, § 6 Rn. 97.
 
219
Dazu Bungenberg/Motzkus, WiVerw 2013, 73 (116 f.); Ziekow, § 6 Rn. 96.
 
220
Zu diesem etwa Detterbeck, Rn. 1235 ff.
 
221
Die Kommission erfährt von solchen Beihilfen häufig durch Beschwerden nach Art. 20 Abs. 2 VVO. Überdies kann sie nach Art. 20a VVO aus eigener Initiative Wirtschaftszweige und Beihilfeninstrumente untersuchen.
 
222
Adressat ist entsprechend der „Blindheit“ der Europäischen Union für den Staatsaufbau der Mitgliedstaaten nicht der beihilfegewährende Verwaltungsträger, sondern stets der Mitgliedstaat, dem das Handeln seiner Untergliederungen zugerechnet wird.
 
223
Dazu Bartosch, Art. 14 VO 659/1999 Rn. 55 ff.
 
224
Dazu Art. 15 Abs. 1 und 2 VVO. Nach Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist ist gemäß Art. 15 Abs. 3 VVO von einer bestandsgeschützten „bestehenden Beihilfe“ (→ Rn. 66) auszugehen.
 
225
Ergänzend ermöglicht Art. 11 Abs. 1 VVO eine Anordnung der vorläufigen Aussetzung von Beihilfen. Auch insoweit wird entsprechend Art. 11 Abs. 2 UAbs. 1 AEUV verlangt, dass jedenfalls eine Beihilfe und also ein Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV vorliegt, Bartosch, Art. 11 VO 659/1999 Rn. 1.
 
226
Darüber hinaus verlangt Art. 11 Abs. 2 UAbs. 1 VVO, dass ein Tätigwerden dringend geboten und ein erheblicher und nicht wiedergutzumachender Schaden für einen Konkurrenten ernsthaft zu befürchten ist. Der Mitgliedstaat muss vor der Rückforderungsanordnung angehört werden.
 
227
Art. 11 Abs. 2 UAbs. 2 S. 1 VVO verweist auf diese Vorschrift.
 
228
Das gilt vorbehaltlich einer gerichtlichen Aussetzung der Rückforderungsentscheidung oder -anordnung nach Art. 278 S. 2 AEUV selbst im Falle einer bei den Unionsgerichten anhängigen Klage gegen die Rückforderungsentscheidung oder -anordnung (→ Rn. 91 ff.), die gemäß Art. 278 S. 1 AEUV keine aufschiebende Wirkung hat.
 
229
Dazu EuGH, Rs. C-69/13, EU:C:2014:71, Rn. 18 ff. – Mediaset.
 
230
Zu dieser Grenze der mitgliedstaatlichen Verfahrensautonomie allgemein und stellvertretend für die st. Rspr. EuGH, Rs. C-34/02, Slg. 2003, I-6515, Rn. 56 und 58 – Pasquini; speziell für die Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen Rs. C-24/95, Slg. 1997, I-1591, Rn. 24 – Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland. Daneben besteht ein „Äquivalenzgebot“. Nach diesem darf das Verfahren zur Behandlung grenzüberschreitender Sachverhalte nicht ungünstiger als das Verfahren zur Behandlung rein innerstaatlicher Sachverhalte sein. Für das Beihilfenrecht spielt dieses Äquivalenzgebot praktisch kaum eine Rolle.
 
231
Dazu BVerwGE 138, 322 (326 f.); allgemein für Verstöße gegen Unionsrecht Detterbeck, Rn. 613.
 
232
Zum Sonderfall der zweistufigen Vergabe → Rn. 63. Da hier § 49a VwVfG keine Anwendung findet, muss auf der zweiten Stufe der Vertrag gekündigt oder anderweitig beseitigt werden. Folge ist ein gewisses Spannungsverhältnis zum unionalen Effektivitätsgebot, Bungenberg/Motzkus, WiVerw 2013, 73 (116 f.).
 
233
Dazu allgemein EuGH, Rs. C-217/88, Slg. 1990, I-2879, Rn. 13 ff. – Kommission/Deutschland. Für das Beihilfenrecht Bungenberg, in: Birnstiel/ders./Heinrich, Kap. 2 Rn. 523.
 
234
Bungenberg, in: Birnstiel/ders./Heinrich, Kap. 2 Rn. 523. In Betracht kommt sie im Lichte von EuGH, verb. Rs. C-143/88 und C-92/89, Slg. 1991, I-415, Rn. 23 ff. – Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest/Hauptzollamt Itzehoe und Hauptzollamt Paderborn, nur, wenn erstens erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Rückforderungsverlangens der Kommission bestehen und das mitgliedstaatliche Gericht die Gültigkeitsfrage dem EuGH vorlegt, zweitens die gerichtliche Entscheidung dringlich ist und dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht sowie drittens das Interesse der Union an der sofortigen Vollziehung angemessen berücksichtigt wird; zur Übertragung dieser Grundsätze auf das Beihilfenrecht Rs. C-527/12, EU:C:2014:2193, Rn. 57 – Kommission/Deutschland.
 
235
Vertrauensschutz wird in der Folge praktisch nur auf Unionsebene gewährt. Hier begrenzt er die Zulässigkeit eines Rückforderungsverlangens der Kommission gegenüber dem Mitgliedstaat (→ Rn. 68).
 
236
Zur daraus folgenden „Diskrepanz von formaler und materialer Rechtslage in Deutschland“ bei der Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen nach § 48 und § 49a VwVfG kritisch Kahl, NVwZ 2011, 449 (452).
 
237
Dogmatisch handelt es sich um eine unionsrechtlich gebotene Ermessensreduzierung auf Null.
 
238
EuGH, Rs. C-24/95, Slg. 1997, I-1591, Rn. 34 ff. – Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland.
 
239
EuGH, Rs. C-24/95, Slg. 1997, I-1591, Rn. 25, 30 f., 41 und 49 – Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland.
 
240
EuGH, Rs. C-24/95, Slg. 1997, I-1591, Rn. 49 ff. – Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland. Dogmatisch lässt sich das damit begründen, dass ein Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts i. S. v. § 48 Abs. 2 S. 1 VwVfG gar nicht erst entstanden ist; alternativ kommen auch eine Ablehnung der Schutzwürdigkeit des Vertrauens „unter Abwägung mit dem öffentlichen [nämlich: unionalen] Interesse“ an der Rückforderung und ein Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 VwVfG in Betracht. Zum Ganzen auch Ehlers, DVBl. 2014, 1 (9), der § 48 Abs. 2 VwVfG insgesamt für nicht anwendbar hält.
 
241
Dogmatisch kann dies mit grob fahrlässiger Unkenntnis der Unionsrechtswidrigkeit der Subventionsvergabe und damit ohne weiteres über § 49a Abs. 2 S. 2 VwVfG begründet werden.
 
242
Siehe nur BGH, EuZW 2003, 444 (445); zur Annahme einer bloßen Teilnichtigkeit bei Verträgen, die lediglich ein „Beihilfeelement“ enthalten, im Übrigen aber keine Beihilfe gewähren, BGHZ 196, 254 (260 ff.).
 
243
Allgemein zur Anwendbarkeit des § 134 BGB im Rahmen des § 59 Abs. 1 VwVfG Detterbeck, Rn. 816 f.
 
244
So etwa Kühling, in: Ehlers/Fehling/Pünder, § 29 Rn. 71.
 
245
Zum Folgenden etwa Detterbeck, Rn. 818; Finck/Gurlit, Jura 2011, 87 (90 f. und 93); Goldmann, Jura 2008, 275 (276 ff.); Kahl, NVwZ 2011, 449 (453 f.); Ziekow, § 6 Rn. 112.
 
246
Handelt es sich beim Rückforderungsverlangen um eine Rückforderungsentscheidung nach Art. 14 Abs. 1 S. 1 VVO, ergeht diese ohnehin stets mit einer Negativentscheidung. Hier steht also die inhaltliche Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt bereits fest, so dass aus der schwebenden eine endgültige Unwirksamkeit wird.
 
247
Dazu instruktiv OVG RP, EuZW 2013, 677 (677 f.). Auch im Rahmen dieses Anspruchs scheidet eine Berufung auf Entreicherung in aller Regel aus, Finck/Gurlit, Jura 2011, 87 (93).
 
248
Es fehlt die „Verwaltungsaktbefugnis“; dazu allgemein Detterbeck, Rn. 600; mit Blick auf die Rückabwicklung von Subventionsverträgen Ehlers, DVBl. 2014, 1 (9); Goldmann, Jura 2008, 275 (280).
 
249
Dazu instruktiv OVG RP, EuZW 2013, 677 (677). Dies deutet auch Art. 14 Abs. 3 S. 2 VVO an, der die mitgliedstaatlichen Gerichte verpflichtet, „alle in ihren jeweiligen Rechtsordnungen verfügbaren [und zur zügigen und effektiven Rückforderung] erforderlichen Schritte einschließlich vorläufiger Maßnahmen“ zu unternehmen. Von einer einstweiligen Anordnung absehen darf das Gericht im Lichte von EuGH, Rs. C-465/93, Slg. 1995, I-3761, Rn. 23 ff. – Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a./Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, nur, wenn erstens erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Rückforderungsverlangens der Kommission bestehen und das mitgliedstaatliche Gericht die Gültigkeitsfrage dem EuGH vorlegt, zweitens die gerichtliche Entscheidung dringlich ist und dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht sowie drittens das Interesse der Union an der sofortigen Vollziehung angemessen berücksichtigt wird; zur Übertragung dieser Grundsätze auf das Beihilfenrecht EuGH, Rs. C-527/12, EU:C:2014:2193, Rn. 57 – Kommission/Deutschland.
 
250
Anders etwa Karpenstein/Klein, in: Montag/Säcker, Anh. zu Art. 14 VerfVO Rn. 24: auch insoweit öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch anwendbar, weil Rückforderungsverlangen der Kommission das Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlich präge.
 
251
Dazu Goldmann, Jura 2008, 275 (279 ff.); ebd., 280, finden sich auch instruktive Hinweise zur unionsrechtlich gebotenen Auslegung der §§ 812 ff. BGB bei der Rückforderung unionsrechtswidriger Beihilfen.
 
252
OVG Berl-Bbg, NVwZ 2006, 104 (105).
 
253
Zutreffend ThürOVG, DVBl. 2011, 242 (244 f.).
 
254
Dazu grundlegend EuGH, Rs. C-465/93, Slg. 1995, I-3761, Rn. 23 ff. – Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a./Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft; zur Übertragung auf das Beihilfenrecht EuGH, Rs. C-527/12, EU:C:2014:2193, Rn. 57 – Kommission/Deutschland.
 
255
Zur Kritik an der Entscheidung etwa Ehlers, DVBl. 2014, 1 (9 f.); Goldmann, Jura 2008, 275 (279 ff.); Kühling, in: Ehlers/Fehling/Pünder, § 29 Rn. 73; der Entscheidung zustimmend hingegen m. w. N. Karpenstein/Klein, in: Montag/Säcker, Anh. zu Art. 14 VerfVO Rn. 28 ff.
 
256
EuGH, Rs. C-527/12, EU:C:2014:2193, Rn. 44 – Kommission/Deutschland.
 
257
EuGH, Rs. C-527/12, EU:C:2014:2193, Rn. 55 – Kommission/Deutschland.
 
258
Dazu auch Goldmann, Jura 2010, 275 (278 f.).
 
259
Ehlers, DVBl. 2014, 1 (10).
 
260
Zum Vorstehenden EuGH, Rs. C-199/06, Slg. 2008, I-469, Rn. 45 ff. – CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, der es den Mitgliedstaaten anheimstellt, ob sie lediglich den Zinsvorteil für die Dauer der Rechtswidrigkeit abschöpfen oder (unbeschadet der Möglichkeit, diese später erneut zu gewähren) die Rückzahlung der Beihilfe samt Zinsvorteil anordnen.
 
261
Dies schließt EuGH, Rs. C-199/06, Slg. 2008, I-469, Rn. 40 ff. – CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, zu Recht aus, weil bei einer rückwirkenden Heilung der unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot ergangenen Subventionsmaßnahmen die Missachtung des Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV letztlich folgenlos bliebe und der Vorschrift damit ihre praktische Wirksamkeit genommen würde. Der EuGH verweist ebd., Rn. 50, vor allem auf die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die sonst im Ergebnis bereits zu einem früheren als dem beihilfenrechtlich vorgesehenen Zeitpunkt den Auswirkungen der Beihilfe ausgesetzt wären.
 
262
Zum Ganzen eingehend Finck/Gurlit, Jura 2011, 87 (91 f.); Kahl, NVwZ 2011, 449 (453 f.). Entsprechend für privatrechtliche Subventionsverträge Finck/Gurlit, Jura 2011, 87 (90); Goldmann, Jura 2008, 275 (278). Hier wird die schwebende Unwirksamkeit bis zu einer endgültigen Feststellung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt durch die Kommission über § 134 Hs. 2 BGB begründet (→ Rn. 75).
 
263
Ehlers, DVBl. 2014, 1 (9).
 
264
Keinen Wettbewerbsvorteil zugunsten nationaler Unternehmen sieht EuGH, Rs. C-298/96, Slg. 1998, I-4767, Rn. 37 – Oelmühle Hamburg und Schmidt Söhne/Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
 
265
Grundlegend EuGH, Rs. 205/82, Slg. 1983, 2633, Rn. 27 ff. – Deutsche Milchkontor GmbH; relativierend Petzold, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 4 Rn. 25 ff.
 
266
EuGH, Rs. C-298/96, Slg. 1998, I-4767, Rn. 37 – Oelmühle Hamburg und Schmidt Söhne/Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung; dazu Petzold, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 4 Rn. 26.
 
267
Außer Betracht bleibt auch hier die Verwaltung von Unionsbeihilfen durch Unionsorgane; es geht alleine um Maßnahmen deutscher Behörden nach deutschem Recht (→ Rn. 48). Im Übrigen wird hier das besondere Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 UAbs. 2 AEUV nicht weiter verfolgt. Gleiches gilt für die Anrufung des EuGH nach Art. 12 und Art. 23 Abs. 1 VVO.
 
268
Abzugrenzen sind Fälle, in denen die Subvention bereits gewährt worden ist und lediglich die Auszahlung verweigert wird. Hier bedarf es stets einer einfachen Leistungsklage. Der Anspruch ergibt sich aus dem Vergabeakt; dessen Rechtsnatur entscheidet darüber, auf welchem Rechtsweg die Klage zu erheben ist.
 
269
Bei Vergabe durch privatrechtlichen Vertrag sind die ordentlichen Gerichten zuständig, Ziekow, § 6 Rn. 127.
 
270
Ob zunächst ein Vorverfahren durchzuführen ist, richtet sich nach § 68 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 VwGO. Zum Sonderfall einer „Konkurrentenklage“ bei begrenzten Subventionsmitteln Ebeling/Tellenbröker, JuS 2014, 217 (220). Hier sind die Subventionsbescheide an Konkurrenten grundsätzlich nicht anzugreifen; es genügt eine Verpflichtungsklage. Hat diese Erfolg, muss der Verwaltungsträger erforderlichenfalls – nämlich: bei begrenzten Mitteln – die Dritten gewährten Subventionen zurückfordern und eine Neuvergabe durchführen.
 
271
Das gilt auch für eine nicht in Richtlinien niedergelegte ständige Subventionspraxis.
 
272
Zum Ganzen Kühling, in: Ehlers/Fehling/Pünder, § 29 Rn. 28.
 
273
Dazu auch Ziekow, § 6 Rn. 127.
 
274
Klagebefugt ist gemäß Art. 263 Abs. 2 AEUV auch der subventionierende Mitgliedstaat.
 
275
Ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahme nach sich zieht, liegt schon deshalb nicht vor, weil die Negativentscheidung gegenüber dem Mitgliedstaat stets auf Umsetzung durch den Mitgliedstaat gegenüber dem Beihilfenempfänger – nämlich: durch Verweigerung der Subvention – angewiesen ist; siehe dazu EuGH, Rs. C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 27 ff. – Telefónica/Kommission.
 
276
So EuGH, Rs. C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 46 – Telefónica/Kommission, unter Rekurs auf die klassische Formulierung in Rs. 25/62, Slg. 1963, 213 (238 f.) – Plaumann/Kommission.
 
277
So die Begriffsbestimmung in Art. 1 lit. d VVO. Sehen Beihilferegelungen hingegen, wie es Art. 1 lit. d VVO als zweite Möglichkeit erwähnt, vor, dass „einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können“, ist in der Regel von einer individuellen Betroffenheit durch die Negativentscheidung auszugehen.
 
278
Zu Ausnahmen Harringa, in: Birnstiel/Bungenberg/Heinrich, Kap. 2 Rn. 385.
 
279
So EuGH, Rs. C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 49 – Telefónica/Kommission.
 
280
EuGH, Rs. C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 56 ff. – Telefónica/Kommission. Kritisch Berrisch, EuZW 2014, 231 (231 f.), der darauf hinweist, dass der Mitgliedstaat mitunter keine anfechtbare Entscheidung mehr erlässt.
 
281
Zu sekundären Schadensersatzansprüchen Ehlers, DVBl. 2014, 1 (12).
 
282
Dazu Ziekow, § 6 Rn. 121.
 
283
Ob zunächst ein Vorverfahren durchzuführen ist, richtet sich nach § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO. Bei einer gegen Aufhebung und Festsetzung gerichteten Klage liegt eine objektive Klagenhäufung nach § 44 VwGO vor.
 
284
EuGH, Rs. C-188/92, Slg. 1994, I-833, Rn. 17 – TWD/Bundesrepublik Deutschland.
 
285
Klagebefugt ist gemäß Art. 263 Abs. 2 AEUV auch der subventionierende Mitgliedstaat.
 
286
Ein Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahme nach sich zieht, liegt schon deshalb nicht vor, weil das Rückforderungsverlangen der Kommission gegenüber dem Mitgliedstaat stets auf Umsetzung durch den Mitgliedstaat gegenüber dem Beihilfenempfänger angewiesen ist.
 
287
EuG, verb. Rs. T-254/00, T-270/00 und T-277/00, Slg. 2008, II-3269, Rn. 69 – Hotel Cipriani/Kommission.
 
288
So EuGH, Rs. C-274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 46 – Telefónica/Kommission, unter Rekurs auf die klassische Formulierung in Rs. 25/62, Slg. 1963, 213 (238 f.) – Plaumann/Kommission.
 
289
So die Begriffsbestimmung in Art. 1 lit. d VVO. Sehen Beihilferegelungen hingegen, wie es Art. 1 lit. d VVO als zweite Möglichkeit erwähnt, vor, dass „einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können“, ist in der Regel ebenfalls ohne weiteres von einer individuellen Betroffenheit durch das Rückforderungsverlangen auszugehen.
 
290
EuGH, verb. Rs. C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, Slg. 2011, I-4727, Rn. 51 ff. – Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission; dazu instruktiv Soltész, EuZW 2012, 174 (179).
 
291
Kühling, in: Ehlers/Fehling/Pünder, § 29 Rn. 81.
 
292
Zu dieser Anforderung Art. 104 § 2 VerfO EuG und Art. 160 Abs. 3 VerfO EuGH.
 
293
EuGH, Rs. 574/13 P (R), EU:C:2014:36, Rn. 22 ff. – Frankreich/Kommission; kritisch Richter, EuZW 2014, 416 (419): „[i]m schlimmsten Fall … eine Rechtsschutzverweigerung“.
 
294
Aus Sicht der Kommission gilt die private Durchsetzung des Beihilfenrechts (wie die private Durchsetzung des Wettbewerbsrechts allgemein) als wichtiger Hebel, um eine effektive Durchsetzung des Beihilfenrechts zu gewährleisten; grundlegend zur hintergründigen Idee einer „Mobilisierung“ des Einzelnen für die Durchsetzung des Rechts Masing, Die Mobilisierung des Bürgers für die Durchsetzung des Rechts, 1997.
 
295
Die Klagefrist wird mangels Bekanntgabe des Verwaltungsakts gegenüber dem Konkurrenten in der Regel gar nicht erst in Lauf gesetzt; siehe dazu Ebeling/Tellenbröker, JuS 2014, 217 (222). Erlangt der Konkurrent freilich von Existenz und Inhalt des Verwaltungsakts sichere Kenntnis oder hätte er diese erlangen müssen, läuft (wie beim Rechtsschutz des Nachbarn im Baurecht) eine Jahresfrist, BVerwGE 138, 322 (327). Nach deren Ablauf ist das Rechtsschutzbedürfnis verwirkt.
 
296
Dazu BGHZ 196, 254 (257 f.).
 
297
Ehlers, DVBl. 2014, 1 (11).
 
298
Anspruchsgrundlage ist bei öffentlich-rechtlichen Subventionsverhältnissen insoweit, sofern nur eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten durch die Subvention anzunehmen ist, der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch. Zu beachten ist überdies § 113 Abs. 1 S. 2 VwGO, der die Verbindung von Anfechtungs- und Leistungsklage prozessual erleichtert.
 
299
Siehe etwa Ebeling/Tellenbröker, JuS 2014, 217 (222); Ziekow, § 6 Rn. 130.
 
300
Ist die Beihilfe hingegen erfolgreich notifiziert worden, ist Rechtsschutz gegenüber der Kommissionsentscheidung nachzusuchen (→ Rn. 98). Unterbleibt dies, können Einwände gegenüber der Kommissionsentscheidung dem nachfolgenden mitgliedstaatlichen Vergabeakt nicht mehr entgegengehalten werden.
 
301
Zum Ganzen BVerwGE 138, 322 (324 ff.); siehe ferner EuGH, Rs. C-39/94, Slg. 1996, I-3547, Rn. 67 ff. – SFEI u. a.; Ehlers, DVBl. 2014, 1 (11); Kühling, in: Ehlers/Fehling/Pünder, § 29 Rn. 74.
 
302
EuGH, Rs. C-354/90, Slg. 1991, I-5505, Rn. 10 – FNCE u. a./Frankreich.
 
303
EuGH, Rs. C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 36 ff. – Deutsche Lufthansa; bestätigend und präzisierend Rs. C-27/13, EU:C:2014:240, Rn. 20 ff. und 30 ff. – Flughafen Lübeck, wo ergänzend festgestellt wird, dass das nationale Gericht das Verfahren nicht bis zum Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens aussetzen darf; zur (nicht unberechtigten) Kritik an dieser Rechtsprechungslinie nur Soltész, EuZW 2014, 89 (93).
 
304
EuGH, Rs. C-284/12, EU:C:2013:755, Rn. 34 f. und 44 – Deutsche Lufthansa. Stößt die Beurteilung der mitgliedstaatlichen Maßnahme auf Schwierigkeiten, ist ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV i. V. m. Art. 267 Abs. 1 lit. b AEUV angezeigt.
 
305
Ziekow, § 6 Rn. 134. Grundlegend Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte, ABl. EU 2009 C 85/1, Rn. 56 ff.
 
306
Entsprechendes folgt aus §§ 8 f. UWG i. V. m. § 4 Nr. 11 UWG und Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV.
 
307
Grundlegend BGHZ 188, 326 (330 ff.); dazu etwa Ehlers/Scholz, JZ 2011, 585; Soltész, EuR 2012, 60.
 
308
Siehe zu Schadensersatzansprüchen des Konkurrenten (insbesondere auch aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) ferner Ehlers, DVBl. 2014, 1 (12); Kühling, in: Ehlers/Fehling/Pünder, § 29 Rn. 79 f.
 
309
EuGH, Rs. 25/62, Slg. 1963, 213 (238 f.) – Plaumann/Kommission.
 
310
EuGH, Rs. C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Rn. 37 – Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum.
 
311
Dazu EuGH, Rs. C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Rn. 36 – Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum: „die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände“. Erforderlich ist insoweit noch nicht einmal, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Beihilfenempfänger und Konkurrent besteht; es genügt, dass sich die Beihilfe auf die Situation eines Unternehmens konkret auswirken kann, Rs. C-83/09 P, Slg. 2011, I-4441, Rn. 63 ff. – Kommission/Kronoply und Kronotex.
 
312
EuGH, Rs. C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Rn. 35 – Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum.
 
313
EuGH, Rs. C-78/03 P, Slg. 2005, I-10737, Rn. 37 – Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum.
 
314
So EuGH, Rs. C-83/09 P, Slg. 2011, I-4441, Rn. 59 – Kommission/Kronoplay und Kronotex.
 
315
Zu diesem weiten Verständnis des Art. 265 Abs. 3 AEUV, das die Untätigkeitsklage auch zulässt, wenn die Maßnahme zwar nicht an den Kläger zu richten gewesen wäre, ihre Unterlassung ihn aber unmittelbar und individuell betrifft, Thiele, Europäisches Prozessrecht, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 25 ff.
 
316
EuG, Rs. T-95/96, Slg. 1998, II-3407, Rn. 57 ff. – Gestevisión Telecinco/Kommission.
 
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Metadaten
Titel
§ 8 Subventions- und Beihilfenrecht
verfasst von
Dr. Sebastian Unger
Copyright-Jahr
2016
Verlag
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-45579-1_8